{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.11.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00582_23-11-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212409&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "848a026d4ab0375ca3c92fb4042e68a4"}, "Num": [" VB.2012.00582"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.23.1  VB.2012.00582"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.23.1  VB.2012.00582"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.23.1  VB.2012.00582"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe [Die Vorinstanzen verpflichteten die Beschwerdef\u00fchrerin zur R\u00fcckerstattung der wirtschaftlichen Hilfe. Ihr Ex-Ehemann hatte w\u00e4hrend der Dauer der Ehe bei diversen Firmen gearbeitet, seine Einnahmen aber nicht deklariert.] Die Vorinstanz traf formell einen R\u00fcckweisungsentscheid und wies die Sache an die Erstinstanz zur\u00fcck, damit diese den R\u00fcckerstattungsanspruch gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin auf Fr. 18'213.10 festlege. Zwar gilt ein R\u00fcckweisungsentscheid in aller Regel als Zwischenentscheid. Da der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz vorliegend jedoch wesentlich durch die materiellrechtliche Anordnung der Vorinstanz eingeschr\u00e4nkt wurde, ist dieser Zwischenentscheid als selbst\u00e4ndig anfechtbarer Endentscheid zu betrachten (E. 1.2). Es erscheint zweifelhaft, ob eine analoge Anwendung von Art. 166 ZGB im vorliegenden Verfahren \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf diese Bestimmung zur R\u00fcckerstattung verpflichtet werden konnte. Diese Frage kann allerdings offenbleiben. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde w\u00e4hrend der Ehe zusammen mit ihrem damaligen Ehemann als Ehepaar bzw. Einheit wirtschaftlich unterst\u00fctzt. Die R\u00fcckerstattungsplicht ergibt sich daraus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre gesetzlichen Informationspflichten, die auch die Mitteilung von \u00c4nderungen der Einkommenssituation ihres damaligen Ehemannes umfassten, verletzte (E. 5.1). Das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Rekursverfahren wurde von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen (E. 6.2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Mittellosigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin nicht erstellt, weshalb ihre Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung abzuweisen sind (E. 8.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:05", "Checksum": "6f78f566abc0ecafc546d69d24eacca1"}