{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00586_2012-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212506&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddaa96b1729683a7c8f00bee517b3654"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2012  VB.2012.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2012  VB.2012.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2012  VB.2012.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsaufsicht: Aktenbeizug f\u00fcr Zivilforderungsklage | Beizug anwaltsaufsichtsrechtlicher Akten f\u00fcr Zivilverfahren (Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte in einem Forderungsprozess vor Bezirksgericht gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter den Beizug der Akten des von ihm durch eine Anzeige ausgel\u00f6sten und inzwischen abgeschlossenen Verfahrens gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter vor der Aufsichtskommission \u00fcber die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte. Diese wies das entsprechende Gesuch des Bezirksgerichts ab.) Obwohl das Bezirksgericht und nicht der Beschwerdef\u00fchrer bei der Aufsichtskommission den Aktenbeizug beantragt hatte, ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert, da sein Akteneinsichtsrecht zu pr\u00fcfen ist und er m\u00f6glicherweise durch dessen Verweigerung im Zivilprozess einen Nachteil erleidet (E. 1.1).  Rechtsgrundlagen des rechtlichen Geh\u00f6rs, des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und des Amtsgeheimnisses bez\u00fcglich des Verfahrens vor der Aufsichtskommission (E. 2.1-2.3). Die Aufsichtskommission verletzte den Geh\u00f6rsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht, indem sie ihn vor ihrem Entscheid \u00fcber die Aktenedition nicht zur Stellungnahme einlud. Vielmehr kam sie ihrer Pflicht zur Mitteilung an den Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 3 lit. b VRG nach (E. 4). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission keine gerichtlichen Verfahren und unterliegen daher nicht dem Prinzip der Justiz\u00f6ffentlichkeit gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 3 BV; somit ist das f\u00fcr Beh\u00f6rden und die Kantonsverwaltung geltende Informations- und Datenschutzgesetz gegen\u00fcber der Aufsichtskommission grunds\u00e4tzlich anwendbar (E. 5.1). Diese war gest\u00fctzt auf das Amtsgeheimnis zur Verweigerung der Aktenherausgabe an den Beschwerdef\u00fchrer (Anzeiger) berechtigt. Dessen ehemaliger Rechtsvertreter stellte sich gegen die Aktenherausgabe, weshalb sich keine Ausnahme vom Amtsgeheimnis rechtfertigt (E. 5.3). Auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers hat kein weitergehendes Informationsrecht (E. 5.4).  Gew\u00e4hrung der unentgeltlichenProzessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:28", "Checksum": "97c23eef6b73fed308136a25816c5b2a"}