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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00587
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Bau- und Liegenschaftenausschuss der Gemeinde C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und
Wiederherstellungsbefehl,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer eines kleinen Schopfs im Gebiet B der
Gemeinde C in der Landwirtschaftszone. Am 27. Februar 2010 stellte er das
Gesuch zur Sanierung des Dachs seines Feldschopfs, wobei das Dach über die
Nordwestfassade auf seiner Länge von 8 m bis zur 2,8 m entfernten
Stützmauer verbreitert und an der Nordostfassade ein unabgestütztes Vordach
angebracht werden sollte. Die Baudirektion des Kantons Zürich (fortan
Baudirektion) teilte A mit Schreiben vom 16. April 2010 mit, dass seinem
Baugesuch klare Hindernisse entgegenstünden und auch eine Ausnahmebewilligung
nicht erteilt werden könne. Am 4. Mai 2010 zog er sein Baugesuch
vollständig zurück. Da die Gemeinde C im Herbst 2010 Bauarbeiten beim Feldschopf
festgestellt hatte, wies sie A an, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen,
was dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 befolgte.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verweigerte die
Baudirektion die nachträgliche Bewilligung für die vorgenommene Sanierung des
Schopfs. Die Gemeinde C verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands mit Beschluss vom 4. Juli 2011. Da das baurechtliche Verfahren
ohne vorgängige Ausschreibung durchgeführt worden war, hob das Baurekursgericht
die Verfügungen vom 30. Mai und 4. Juli 2011 auf Rekurs von A auf und
wies die Sache zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück.
Diese verweigerte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011
die Sanierung und Erweiterung mit Umnutzung des Schopfs nachträglich erneut.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 eröffnete die Gemeinde C A einerseits
die Verfügung der Baudirektion vom 1. Dezember 2011 und verfügte
anderseits die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der nicht
bewilligten Vordachverlängerung der Feldscheune bis auf maximal drei Reihen
Ziegel.
II.
Dagegen erhob A am 28. Februar 2012 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss der Gemeinde C
vom 16. Januar 2012 aufzuheben. Sowohl die Baudirektion als auch die
Gemeinde C verlangten die Abweisung des Rekurses. Am 31. Mai 2012 fand ein
Augenschein auf dem Lokal statt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2012 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 12. September 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, der angefochtene Entscheid sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die nachträgliche Verweigerung
der Baubewilligung sei ebenso aufzuheben wie der Befehl zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands, und es sei festzuhalten, dass der Schopf inklusive
Vordach so wie aktuell bestehen belassen werden könne. Das Baurekursgericht
beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion, je ohne weitere
Bemerkungen. Die Gemeinde C liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist der Entscheid über die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für
ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone). Dafür ist das Verwaltungsgericht
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum
Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert.
1.3 Wie sich
aus dem Entscheid vom 16. Januar 2012 sowie aus den ausgefertigten Fotos
vom Augenschein am 31. Mai 2012 ergibt, wurde das unabgestützte Vordach
(Nordostfassade) offenkundig nicht erstellt. Gut sichtbar dagegen ist das der
gesamten Länge nach seitlich bis zur 2,8 m entfernten Stützmauer gezogene
Dach (Nordwestfassade), dessen Entfernung verlangt wird. Der Streitgegenstand
beschränkt sich entsprechend darauf.
1.4 Der
Beschwerdeführer stellt zusätzlich zum Antrag, wonach ihm die raumplanungsrechtliche
Bewilligung zur Schopfsanierung im Rahmen des bereits ausgeführten Bauprojekts
zu erteilen sei, das Begehren um Feststellung, dass der Schopf inkl. Vordach so
wie aktuell belassen werden könne. Ein Feststellungsanspruch besteht
regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden
Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen
Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn
ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 62). Tatsächlich führte eine Gutheissung
seiner Beschwerde bereits zum vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel, sodass auf
sein Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, sein rechtliches
Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, weil ihm das Protokoll des
Augenscheins nicht zugestellt worden sei. Sollte das Gericht beabsichtigen, die
Gehörsverletzung zu heilen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Das
Baurekursgericht hat sich dazu nicht geäussert.
2.1 § 71 VRG
verweist zur ergänzenden Anwendung nicht auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 zum Beweisverfahren (Art. 168 ff. ZPO, zum
Augenschein Art. 181 f. ZPO). Nach § 7 Abs. 1 VRG – dessen
Anwendbarkeit für das Gericht sich aus § 70 VRG ergibt – untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei sie auch einen
Augenschein vornehmen kann. Unter anderem im Hinblick auf die spätere Gewährung
des Akteneinsichtsrechts und zwecks Schaffung einwandfreier
Entscheidungsgrundlagen sind die anlässlich eines Augenscheins gemachten
Feststellungen schriftlich festzuhalten. Die zuständige Behörde hat daher über
die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins immer ein Protokoll zu
erstellen. Dieses steht den Verfahrensbeteiligten nach dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs jederzeit zur Einsichtnahme offen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 49; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,
Zürich 1991, S. 409). Es muss den Parteien daher nicht zwingend zugestellt
werden.
2.2 Der
Augenschein mit der Rekursinstanz fand am 31. Mai 2012 statt. Der
Beschwerdeführer nahm mit Frau und Tochter daran teil. Das Rekursverfahren
wurde danach – so im Augenscheinprotokoll ausdrücklich erwähnt – aufgrund einer
Vereinbarung der Parteien bis 15. Juni 2012 sistiert. Die Parteien waren
zudem im Voraus darüber informiert worden, dass das Augenscheinprotokoll
lediglich ein Ergebnisprotokoll sei und ihre Ausführungen nur insoweit
protokolliert würden, als sie sich über die Schriftsätze hinaus zu den tatsächlichen
Gegebenheiten äusserten. Dass das Augenscheinprotokoll den Parteien zugestellt
würde, wurde nicht erwähnt. Wenn der Beschwerdeführer die Zustellung des
Protokolls vor der Entscheidfällung hätte verlangen wollen, so hätte er dies
spätestens an der Augenscheinverhandlung tun müssen; darüber hinaus hätte er
dazu noch mindestens bis 15. Juni 2012 (Ende der Sistierung) Gelegenheit
gehabt, nachdem der Rekursentscheid erst am 11. Juli 2012 gefällt wurde.
Dieselbe Zeit hätte ihm zur Verfügung gestanden, um in das Augenscheinprotokoll
Einsicht zu nehmen.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er die Zustellung des Augenscheinprotokolls
verlangt habe, noch, dass ihm die Einsichtnahme darin verweigert worden wäre.
Sofern er in der Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen
Mangel erkennen will, hätte er diesen so früh als möglich geltend machen müssen
und diese Rüge nicht für das Beschwerdeverfahren aufsparen dürfen. Wer den
Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern
sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf
spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGr, 3. Oktober
2012, 1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135 III 334 E. 2.2).
2.4 Unter
diesen Umständen kann in der unterlassenen Zustellung des Augenscheinprotokolls
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Entsprechend erübrigt
es sich, die Voraussetzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs im
vorliegenden Verfahren zu prüfen (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1709 ff.) und deswegen einen zweiten Schriftenwechsel
durchzuführen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Feststellung
des Sachverhalts. So habe er vom ursprünglich geplanten Umbauprojekt abgesehen
und sich einzig auf die Dachsanierung beschränkt im Sinn einer reinen
Unterhaltsmassnahme. Es treffe nicht zu, dass er sein zurückgezogenes
Bauprojekt ohne Baubewilligung verwirklicht habe. Die Dachsanierung sei
vielmehr erforderlich gewesen, weil die Dachsparren teilweise morsch gewesen
und Ziegel heruntergefallen seien.
3.1 Nach
§ 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für den Entscheid
erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche
Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 2).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat sein Bauprojekt mindestens teilweise verwirklicht, indem
er sich nicht auf die Dachsanierung bei seinem Schopf beschränkte, sondern das
Dach über die nordwestliche Fassade hinaus auf der ganzen Länge um ca.
2,8 m verbreiterte, um es auf der bestehenden Mauer abzustützen. Damit
entstand parallel zum Schopf ein gedeckter Lagerraum, abgeschlossen durch einen
Maschendrahtzaun mit Tor. Von einer blossen Dachsanierung kann demnach keine
Rede sein.
4.
Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer das Dach westseitig so
verlängert habe, dass ein auf zwei Seiten eingewandeter, 24 m2
grosser Unterstand entstanden sei. Der umbaute Raum sei damit wesentlich
vergrössert worden, was nicht mehr als reine Unterhaltsarbeit zu betrachten sei
und eine Bewilligung erfordert hätte (Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Mangels
Zonenkonformität der Baute prüfte sie eine Ausnahmebewilligung im Sinn von
Art. 24 RPG, für welche die Voraussetzungen jedoch nicht vorlagen. Der
Schopf sei nicht standortgebunden, weil dem Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung
der Flächen eine eigens erstellte Remise aus dem Jahr 2002 zur Verfügung stehe,
von der er die benötigten Gerätschaften mitführen könne. Zudem handle es sich
bei seinem Gewerbe mit bloss 0,25 SAK (Standardarbeitskräften) nicht um
einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG) und Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR.211.412.11). Der Beschwerdeführer
rügt, mit der Standardarbeitskraft werde ein sachfremdes Element zur Beurteilung
seiner Baute berücksichtigt.
4.1 Die
Standardarbeitskraft ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen
Arbeitsbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren (Art. 3 Abs. 1 der
Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV]) und
für landwirtschaftliche Gewerbe in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. So
erfordert etwa der Bezug von allgemeinen Direktzahlungen unter anderen ein
minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten
Betrieb (Art. 70 Abs. 5 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 [LwG]); dafür sind mindestens 0,25 SAK vorausgesetzt
(Art. 18 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
1998 [DZV], SR 910.13, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LBV).
Sodann erfordert der Bezug von Betriebshilfen, dass der Betrieb längerfristig
eine Existenz und ein angemessenes Arbeitsaufkommen bietet, wofür mindestens
1,0 SAK verlangt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. a LwG).
Dasselbe gilt für den Bezug einzelbetrieblicher Massnahmen (Art. 89 Abs. 1
lit. a LwG). Auch für Investitionshilfen oder einzelne bauliche Massnahmen
ist der SAK-Wert massgebend, ebenso etwa für die Frage, ob ein
selbstbewirtschaftetes Gewerbe an einen Nachkommen zum Ertragswert oder als landwirtschaftliches
Grundstück zum Verkehrswert übergeben werden darf (St. Galler
Bauernverband [Hrsg.], St. Galler Bauer, Nr. 15-2012, S. 31).
4.2 Als
landwirtschaftliches Gewerbe im Allgemeinen gilt neben anderen eine Gesamtheit
von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage
der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn
sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist
(Art. 7 Abs. 1 BGBB). Den Kantonen ist es allerdings erlaubt,
landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Art. 7
hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, auch den Bestimmungen
über die landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterstellen, sofern die minimale
Betriebsgrösse 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreitet (Art. 5 lit. a
BGBB). Wenn der Kanton Zürich "praxisgemäss" die Grenze für das
Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei 0,65 SAK ansetzt, kommt
er damit den Betreibern von Kleingewerben sogar entgegen (vgl. dazu die
Merkblätter des Amtes für Raumentwicklung "Weideunterstand resp. Witterungsschutz",
wonach kleinere Landwirtschaftsbetriebe eine Grösse von "0,65 bis
1,0 SAK" aufweisen, sowie "Landwirtschaftliche
Ökonomiegebäude", wonach Landwirtschaftsbetriebe mindestens 2/3 der Grösse
eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach BGBB aufweisen müssen, also
0,65 SAK).
4.3 Auch in
raumplanungsrechtlicher Hinsicht ist aufgrund des Grundsatzes der Trennung vom
Bau- zum Nichtbaugebiet von entscheidender Bedeutung, ob ein bäuerliches
Gewerbe im Sinn der landwirtschaftlichen Gesetzgebung (BGBB, LwG) vorliegt oder
nicht. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind jene Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 16a RPG regelt damit die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone;
zonenkonforme Bauten werden im ordentlichen Verfahren bewilligt und bedürfen
keiner Ausnahmebewilligung. Solche Betriebsbauten müssen der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung dienen und darüber hinaus dafür notwendig sein. Das ist nur
dann der Fall, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig sind und
der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig existenzfähig
ist. Das entscheidet sich nicht etwa am Erreichen des (niedrigsten) SAK-Werts
für Direktzahlungen, sondern der Begriff der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung ist dem Landwirtschaftsrecht des Bundes zu entnehmen (Alexander
Ruch, Kommentar RPG, Zürich etc. 2010, Art. 16a Rz. 15; dazu
Art. 34 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 [RPV]). Dies setzt einen SAK-Wert von mindestens 1,0
voraus (Art. 7 Abs. 1 BGBB); der Betrieb des Beschwerdeführers
erreicht aber unbestrittenermassen nicht einmal (kantonal zulässige)
0,65 SAK (vorn E. 4). Damit erweist sich der Schopf des
Beschwerdeführers als nicht zonenkonform, ohne dass auf ein sachfremdes
Kriterium zurückgegriffen wurde.
5.
Damit stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden könnte. Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Bestimmungen von Art. 24a‒d RPG nicht zur Anwendung gelangen. Auf
ihre ausführlichen und zutreffenden Erwägungen insbesondere auch zur Frage, ob
eine Umnutzung vorliegt oder nicht, kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.1 Die
Vorinstanz prüfte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung folgerichtig allein
unter der Bestimmung von Art. 24 RPG. Danach können Bewilligungen erteilt
werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn (a)
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5.2 Die
Vorinstanz verneinte die Standortgebundenheit des Schopfs und der vorgenommenen
Dacherweiterung damit, dass dem Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung seiner
Flächen eine Remise aus dem Jahr 2002 zur Verfügung stehe. Es könnte für ihn
zwar von Vorteil sein, Geräte für seine Reben im Gebiet D, das sich unweit des
Schopfes befindet, dort zu lagern. Angesichts der bescheidenen Flächen, die er
bewirtschafte, könne er seine Gerätschaften indessen auch von seinem 800 m
bis 1,2 km entfernten Wohnhaus herbeiführen. Eine Standortgebundenheit
ergebe sich daraus nicht. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran fest,
dass er den Schopf wegen dessen Nähe zu den Reben und weiterem
Landwirtschaftsland benötige, um das Weinbaumaterial und andere landwirtschaftliche
Geräte einzustellen. Im Übrigen sei es üblich, dass nicht ausschliesslich
landwirtschaftliches Material, etwa Baumaterialien, in solchen Schöpfen zu
finden seien. Damit erbrachte der Beschwerdeführer den Nachweis der
Standortgebundenheit nicht. Er machte insbesondere nicht geltend, dass er die
benötigten Materialien für die Bewirtschaftung seiner Flächen nicht aus dem
nahe gelegenen Wohnhaus herbeiführen könnte, womit es schon am objektiven
Bedürfnis des Standortes fehlt.
Fehlt es an der Standortgebundenheit des Schopfs, fehlt es
auch an derjenigen der vorgenommenen Erweiterung durch die seitliche Abstützung
des Daches. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob den vorgenommenen
Umbauten überwiegende Interessen entgegenstehen, weil die Bestimmungen von
Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen (Rudolf
Muggli, Kommentar zum RPG, Zürich etc. 2010, Art. 24 Rz. 17).
6.
Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer als
bösgläubig bei Ausführung der Dachverbreiterung, nachdem er etwa ein halbes
Jahr zuvor von der Baudirektion auf die Hindernisse gegenüber seinem Vorhaben
hingewiesen worden sei (vorn I.). Der Umstand, dass er das Gebäude habe
sichern müssen, rechtfertige sein Vorgehen nicht, da dies auch auf andere Weise
möglich gewesen wäre. Der Schopf habe durch die Dachverbreiterung sehr wohl
eine wesentliche Veränderung erfahren in Form eines rund 24 m2
grossen gedeckten Unterstands, der von Norden und Süden gut einsehbar sei. Die
Einhaltung der restriktiven Vorschriften zur Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet sei in der Landwirtschaftszone besonders wichtig. Weniger
wichtig im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
erachtete die Vorinstanz die Frage, ob der Schopf Wanderern Schutz bieten könne
oder nicht.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung, den
rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Die Dachsanierung als Unterhalt sei
nicht bewilligungspflichtig, und die zwecks Stabilität und Gewährleistung der
Sicherheit vorgenommene Dachverbreiterung verändere das Erscheinungsbild des
Schopfs nur geringfügig. Ausserdem bestehe kein öffentliches Interesse an der
Wiederherstellung. Gegen die Unterhaltsmassnahme, die er ohnehin fern jeden
bösen Glaubens vorgenommen habe, sei nach der nachträglich verlangten
Publikation in keiner Weise opponiert worden. Zudem diene die mit der
Abstützung ausgeführte Dachverlängerung für Spaziergänger und Wanderer als
Unterstand bei Regen und Gewitter. Schliesslich sei der verlangte Rückbau nicht
so einfach zu bewerkstelligen, wie sich das die Beschwerdegegnerin vorstelle.
Ein Rückbau erscheine daher absolut unverhältnismässig und sei mit sinnlosem
Aufwand verbunden.
6.1 Wie
bereits dargelegt (vorn E. 3.2), ging der Beschwerdeführer über eine reine
Dachsanierung weit hinaus, indem er das Dach seines Schopfs auf dessen ganzen
Länge zusätzlich seitlich abstützte und damit um etwa 2,8 m verbreiterte.
Darunter entstand ein gedeckter, mit Maschendraht abgegrenzter Lagerraum (vorn
E. 3.2), der das gelagerte Gut natürlich weit besser schützt als etwa eine
Plane. Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er für die doch
erhebliche Dachverbreiterung nicht nur eine Bewilligung benötigte, sondern ihm
eine solche auch nicht erteilt würde, hatte er doch wegen des Hindernisbriefs
vom 16. April 2010 sein Baugesuch zurückgezogen. Wenn die Vorinstanz
aufgrund dieser Umstände zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei insofern
bösgläubig gewesen, als er über eine reine Dachsanierung hinausgegangen sei,
ist das nicht zu beanstanden.
6.2 Sein
Vorgehen kann der Beschwerdeführer auch nicht damit rechtfertigen, dass während
der Dachsanierung eine Schieflage des Schopfs von ca. 20 cm festgestellt
worden sei und mit der vorgenommenen Dachverbreiterung das Gebäude habe
stabilisiert werden können. Einerseits hielt er gegenüber der
Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2010 fest, dass das Gebäude beim Abdecken
notfallmässig habe gestützt werden müssen, da es einzustürzen drohte. Die Verankerung
der Dachverbreiterung auf der bestehenden seitlichen Stützmauer sei die beste
Lösung gewesen, um das Gebäude zu retten und dessen Stabilität künftig
zu gewährleisten. Anderseits bestritt er im Rekursverfahren, dass das Gebäude
im Begriff gewesen sei zusammenzubrechen. Dort machte er geltend, aus
Dringlichkeitsgründen habe er auf eine weitere Gesuchseingabe verzichtet, da
das abgedeckte Dach nicht mehr stabil gewesen sei und anscheinend nicht
das Haus. Indessen ist der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom
7. Oktober 2010 klar und nicht interpretationsbedürftig. In der Beschwerde
weist er wiederum darauf hin, dass die Abstützung der verlängerten Dachbalken
auf der bestehenden Mauer lediglich im Sinn von Sicherheit und (Gebäude-)Stabilität
erfolgt sei. Dies mag die vorgenommene Dachverbreiterung aus der Sicht des
Beschwerdeführers zu begründen, ändert indessen nichts daran, dass er in diesem
Umfang bewusst über eine reine Dachsanierung hinausging. Angesichts des
fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet rechtfertigt
dies bereits die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
6.3 Die
Vorinstanz stellte am Augenschein fest, dass eines der beiden stirnseitigen
Tore (an der Nordostfassade) zugenagelt und damit nicht mehr in Gebrauch
gewesen sei, was der Beschwerdeführer bestreitet. Wie es sich damit verhält,
kann dahingestellt bleiben. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen
geltend machen will, eine andere Möglichkeit, das Gebäude abzustützen, als mit
der seitlichen Dachverbreiterung habe ihm nicht offengestanden, ist ihm nicht
zu folgen. Bereits die Vorinstanz hatte ihn auf andere Möglichkeiten
hingewiesen. Gemäss der Offerte der Gebrüder E AG für den Rückbau des
Dachs und die Stabilisierung des Schopfs ist ferner eine Queraussteifung des
Schopfs mit Streben von der Firstpfette bis zur Wandschwelle (sechs Streben) zu
einem Preis von rund Fr. 5'700.- möglich. Vom Aufwand her erscheinen die
zusätzlich anfallenden Kosten für die Stabilisierung des Schopfs (Queraussteifung)
durchaus zumutbar, selbst wenn noch weitere Kosten für die Stabilisierung des
Hauses hinzuzuzählen wären (etwa Sparrenlage und Dachschalung). Im Übrigen
bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zum Aufwand des
verlangten Rückbaus (ohne Dachvorsprung) nicht substanziiert, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen. Insgesamt erweist sich die angeordnete
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedenfalls als verhältnismässig.
6.4 Daran
ändern die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dass Wanderer bei
schlechtem Wetter allenfalls Schutz beim Schopf des Beschwerdeführers finden,
vermag ein öffentliches Interesse am vorgenommenen Umbau nicht zu
rechtfertigen, ebenso wenig der Umstand, dass der nachträglichen Ausschreibung
seines Bauprojekts keine Opposition entstand. Soweit der Beschwerdeführer auf
möglichen Schaden hinweist, der Personen wegen seines Gebäudes entstehen
könnte, wäre solchen Befürchtungen mit der Sanierung des Daches und der inneren
Stabilisierung des Hauses Genüge getan worden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird (vorn E. 1.4).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…