{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00588_2013-01-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212565&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2e274e525be42e01121f49f857e2275"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone | Umstrittene Festsetzung einer Planungszone. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde (E. 2). Zweck und Wirkung von Planungszonen; rechtliche Grundlagen (E. 3.1-3). Die gesetzliche Grundlage zur Festlegung der Planungszone ergibt sich aus \u00a7 346 PBG und Art. 27 RPG (E. 4.1). Anforderungen an die Konkretheit der Planungsabsicht (E. 4.2). Die Planungsabsicht ergibt sich aus dem Entscheid des Mitbeteiligten vom 26. Juli 2010 und wurde im Lauf der Zeit konkretisiert (E. 4.3). Notwendiges Planungsbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Festsetzung einer Planungszone (E. 5.2). Eine Ortsentwicklung, wie in der betroffenen Gemeinde geplant, stellt ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse dar, das Bauvorhaben einzelner Grundeigent\u00fcmer - wie dasjenige der Beschwerdef\u00fchrerin - zur\u00fccktreten l\u00e4sst und eine vor\u00fcbergehende \u00f6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung mittels Festsetzung einer zeitlich limitierten Planungszone rechtfertigt. Folglich ist ein Planungsbed\u00fcrfnis ersichtlich (E. 5.3). Es liegt ein gen\u00fcgend formuliertes Ziel der infrage stehenden Planungszone vor. Dieses ergibt sich aus der dargelegten Planungsabsicht. Damit ist die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der streitbetroffenen Planungszone m\u00f6glich (E. 6.1). Voraussetzungen bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 6.2). Die infrage stehende Planungszone erweist sich als geeignet und erforderlich. In sachlicher Hinsicht rechtfertigt sich deren Festsetzung, um eine Pr\u00e4judizierung der Planung im betroffenen Gebiet durch den vorg\u00e4ngigen Erlass eines Quartierplans zu verhindern (E. 6.3). Selbst wenn die von der Beschwerdef\u00fchrerin geplante Nutzung dem Ziel der Planungszone nicht entsprechen sollte, ist mit der angeordneten Planungszone noch nichts entschieden, denn die Beeintr\u00e4chtigung des Grundeigent\u00fcmers besteht in diesem Fall im Abwarten und in der Ungewissheit \u00fcber die zuk\u00fcnftigenNutzungsm\u00f6glichkeiten. Die damit verbundene Eigentumsbeschr\u00e4nkung ist aufgrund ihrer Befristung auf drei Jahre nicht als schwerwiegend zu betrachten und f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin zumutbar (E. 6.4). Die mit der Festsetzung der Planungszone verbundene Eigentumsbeschr\u00e4nkung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.5). Aufgrund der angestrebten Ortsentwicklung in der betroffenen Gemeinde steht eine erhebliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse fest, womit eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 RPG als zul\u00e4ssig erscheint (E. 7). Vertrauensschutz (E. 8.2). Bei provisorischen, Sicherungszwecke verfolgenden Planungsmassnahmen - wie der Festsetzung von Planungszonen - wird von einem Mitwirkungsverfahren im Sinn von Art. 4 RPG und \u00a7 7 PBG mit vorg\u00e4ngiger Anh\u00f6rung Betroffener abgesehen (E. 8.3). Mit dem Entscheid vom 25. Mai 2010 bzw. der Mitteilung vom 31. Mai 2010 wurde kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auf Erschliessung des Grundst\u00fccks der Beschwerdef\u00fchrerin geschaffen (E. 8.4). Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf berechtigtes Vertrauen nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machende nachteilige Dispositionen getroffen hat (E. 8.5). In den Akten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Baukommission mit ihrem Verhalten einen Vertrauenstatbestand oder eine Vertrauensgrundlage geschaffen h\u00e4tte (E. 8.6). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zu verpflichten, dem Mitbeteiligten eine Prozessentsch\u00e4digung zu bezahlen (E. 10.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:34", "Checksum": "5d07c906abe0dbd47436ad1aeaa1f0d7"}