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VB.2012.00589
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialen Dienste, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Die Abteilung Soziales der Stadt C verpflichtete A mit Verfügung vom 9. November 2011 zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen im Umfang von Fr. 7'680.-, da er sich weitgehend im Ausland aufgehalten habe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt vom 1. Februar 2011 bis 30. September 2011). Sie verfügte die Verrechnung der Rückerstattungsschuld während vorerst zwölf Monaten (vom 7.11.2011 bis 30.11.2012) mit 15 % des Grundbedarfs pro Monat sowie mit einem allfälligen Einkommensfreibetrag oder einer allfälligen (Minimalen) Integrationszulage. Im Rahmen des Leistungsentscheids vom 16. November 2011 erteilte sie A u. a. die Weisung, dreimal pro Woche an festgelegten Wochentagen bei den Sozialen Diensten persönlich zu erscheinen. Darauf ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt C mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 um Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Die Sozialbehörde bestätigte mit Beschluss vom 9. November 2011 die Verfügung der Abteilung Soziales der Stadt C vom 9. November 2011 sowie den Leistungsentscheid vom 16. November 2011 und wies den Antrag auf Überprüfung ab. II. Dagegen rekurrierte A, vertreten durch B, am 21. März 2012 beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge. Sodann sei er lediglich zu einem Erscheinen pro Woche bei der Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Mit Beschluss vom 22. August 2012 trat der Bezirksrat in Bezug auf die Weisung zum dreimaligen Erscheinen pro Woche bei der Sozialbehörde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein, da A zum Zeitpunkt des bezirksrätlichen Entscheids keine wirtschaftliche Hilfe mehr bezogen habe. Bezüglich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe hiess er den Rekurs teilweise gut und reduzierte den Betrag auf Fr. 2'013.-. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu, und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies er ab, während er das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos abschrieb. III. Mit Eingabe vom 1. September 2013 (Poststempel: 15. September 2013) gelangte A, wiederum vertreten durch B, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2011, die Feststellung, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, und die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung, während die Sozialen Dienste der Stadt C die Abweisung der Beschwerde beantragten. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die vorliegende Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 2'013.-, nicht jedoch die Weisung an den Beschwerdeführer, dreimal pro Woche bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, denn der Beschwerdeführer ficht das desbezügliche Nichteintreten des Bezirksrats nicht an. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm vorgängig nie mitgeteilt worden, er dürfe nicht ins Ausland fahren bzw. wie die Regelung betreffend Auslandaufenthalte sei. Die Rückerstattung gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) setze gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein unlauteres Verhalten voraus. 3.2 Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer habe sich verschiedentlich über längere Zeit im Ausland aufgehalten, was er gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen habe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben habe. Angesichts der rund um die Hälfte geringeren Lebenshaltungskosten im Ausland sei dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für diejenige Zeit, die er nachweislich im Ausland verbracht habe, um 50 % zu kürzen. Demnach habe er Fr. 2'013.- zu viel wirtschaftliche Hilfe bezogen, die er gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückerstatten müsse. Er habe diese unter unwahren bzw. unvollständigen Angaben erhalten, denn er habe aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wissen müssen, dass er sämtliche Veränderungen mitzuteilen habe. 4. 4.1 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01 Ziff. 1, Version vom 7. Dezember 2012). Nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG hat der Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). 4.2 Daraus ergibt sich, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegen wollte, denn er kehrte regelmässig in die Schweiz zurück und behielt seine Wohnung in C. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er inzwischen offenbar eine Anstellung in der Schweiz gefunden hat und von der Sozialhilfe abgelöst zu sein scheint. Indessen hielt sich der Beschwerdeführer deutlich mehr im Ausland auf, als für einen Hilfeempfänger üblich und zulässig ist. Die Vorinstanz stellte aufgrund einer Übersicht der Beschwerdegegnerin und aufgrund von Bankauszügen des Beschwerdeführers eine Tabelle der Tage pro Monat zusammen, während derer er im Ausland war. In den für das vorliegende Verfahren massgebenden Monaten Februar 2011 bis September 2011 hielt sich der Beschwerdeführer nach der von ihm unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Vorinstanz insgesamt 116 Tage im Ausland auf, d. h. durchschnittlich 14.5 Tage pro Monat. In den Monaten Juni und Juli 2011 weilte er gar an je 27 Tagen im Ausland. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2011 und September 2011 lediglich während rund der Hälfte der Zeit in seiner Wohnsitzgemeinde C auf. Dass sich eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während rund der Hälfte der Zeit über eine Dauer von acht Monaten nicht mit der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht eines Hilfeempfängers in seiner Wohnsitzgemeinde verträgt, musste ihm bewusst sein, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss war es ihm denn auch bewusst, dass sein Verhalten im Grenzbereich lag. Dies stellte der Beschwerdeführer in der Folge nicht infrage, sondern beschränkte sich darauf geltend zu machen, dass er nicht auf die Anwesenheitspflicht hingewiesen worden sei. Ziel der Sozialhilfe ist die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG), welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Indem der Beschwerdeführer seine ausgedehnten Auslandsabwesenheiten der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben, denn die Beschwerdegegnerin hätte ihm für den langen Zeitraum seiner Auslandsabwesenheiten gar keine oder reduzierte wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. 4.3 Demnach ist die anteilsmässige Rückerstattung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Reduktionssatz von 50 % ist angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten gerechtfertigt (vgl. UBS, Preise und Löhne, August 2011, unter www.ubs.com). Vom Gesamtbetrag der Rückforderung sind jedoch die von der Vorinstanz für den Monat Januar 2011 erfassten elf Tage (Fr. 170.-) in Abzug zu bringen, da die erstinstanzliche Verfügung vom 9. November 2011 lediglich den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 betraf. Demzufolge beträgt der Rückforderungsbetrag Fr. 1'843.- (Fr. 2'013.- - Fr. 170.-). Erweist sich demgemäss die Rückforderung des hälftigen Grundbetrags für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September 2011 als richtig, so kann die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage nach der Grösse des Haushalts des Beschwerdeführers im Ausland offenbleiben. 4.4 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Abteilung Soziales der Stadt C vom 9. November 2011 sowie der Beschluss des Bezirksrats D vom 22. August 2011 sind insofern abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 1'843.- zu reduzieren ist. 5. 5.1 Angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann diese nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Abzuweisen ist dagegen sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, denn weder greift die angefochtene Verfügung besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Abteilung Soziales der Stadt C vom 9. November 2011 und der Beschluss des Bezirksrats D vom 22. August 2011 werden insofern abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 1'843.- reduziert wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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