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Geschäftsnummer: VB.2012.00590  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Teilweise Einstellung der finanziellen Sozialhilfe.

Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Einstellung der Leistungen rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. Die Einstellung kann Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit sein (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderten Kontoauszüge nicht eingereicht (E. 3). Insofern besteht eine klare Missachtung der Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Verhältnisse (E. 4.3). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, müssen sich diese bestätigen; ist dies nicht der Fall, lässt sich die sofortige Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht allein damit rechtfertigen, es handle sich dabei nicht um eine Sanktion (E. 5.1). Nicht einmal die Beschwerdegegnerin scheint vorliegend erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu haben. Denn die Bedürftigkeit wurde offenkundig nur mit Bezug auf die Auszahlung des Grundbetrags verneint, derweil die Beträge für Krankenkasse und Wohnungsmiete weiterhin direkt entrichtet werden. Erst wenn ein Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit (E. 5.2). Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheiden (E. 5.3). Allenfalls hat die Behörde die Möglichkeit einer Leisungskürzung nach § 24 SHG (E. 6).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BANKDOKUMENT
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG
GRUNDBEDARF
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 24 SHG
§ 24a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00590

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1949, wird von der Gemeinde B seit 1997 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom 16. Februar 2012 wurde die Fürsorgebehörde B angewiesen, A den Grundbedarf gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10) rückwirkend ab September 2011 bis 31. März 2012 nachzubezahlen. Dieser Auflage kam die Gemeinde B mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. März 2012 nach. Im selben Beschluss erliess sie diverse Auflagen an A: So hatte er neben anderen sämtliche Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 bis spätestens 31. März 2012 der Behörde abzugeben. Ausserdem wurde ihm aufgegeben, wieder persönlich an den Besprechungen mit den Mitarbeitenden der Sozialbehörde teilzunehmen. Für den Fall der Missachtung der erlassenen Anordnungen und falls er keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse erteilen würde, wurde A eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht. Falls er die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht abgeben würde, würde der Grundbedarf von monatlich Fr. 977.- (teuerungsangepasst) eingestellt, da in diesem Fall erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.

Nachdem A die verlangten Unterlagen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 nicht eingelegt hatte, stellte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 17. April 2012 die Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2012 teilweise ein, indem sie ihm den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss nicht mehr ausbezahlte. Hingegen bezahlte die Behörde weiterhin und wie schon zuvor den Mietzins und die Krankenkassenprämien direkt an die Begünstigten.

II.  

Mit Rekurs vom 1. Juni 2012 an den Bezirksrat C wehrte sich A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde B vom 17. April 2012 und beantragte, die wirtschaftliche Hilfe sei ihm vollumfänglich ab 1. Mai 2012 nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 17. August 2012 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 12. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Gutheissung seines Rekurses, sinngemäss damit die Aufhebung der teilweisen Einstellung der Sozialhilfe. Sowohl die Gemeinde B als auch der Bezirksrat C verzichteten auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde und verwiesen je auf den angefochtenen Entscheid, die Gemeinde zusätzlich auf ihre Rekursantwort. Das Gericht zog am 14. November 2012 weitere Akten zum Verfahren bei, das mit Entscheid des Bezirksrats C vom 16. Februar 2012 erledigt worden war.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangte im Rekurs die vollständige Bezahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab "1.5.02", richtig wohl ab 1. Mai 2012. Im Streit liegt daher einzig die teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen in Form der Nichtauszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab Mai 2012 von Fr. 977.- monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Fürsorgebehörde hat denn auch periodisch, mindestens einmal pro Jahr, alle hängigen Hilfsfälle zu überprüfen (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Streitwert bemisst sich damit auf Fr. 11'724.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ).

1.3 Nicht angefochten ist die Weiterführung der Zahlungen für Miete (Fr. 836.05 monatlich) und der Krankenkassenprämien (Fr. 192.50 monatlich) direkt an die betroffenen Dritten (§ 18 SHV), ebenso wenig die Weisung an den Beschwerdeführer, wieder persönlich an den Besprechungen mit der Fürsorgebehörde teilzunehmen.

2.  

Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen an den Beschwerdeführer im Umfang des Grundbedarfs per Mai 2012 eingestellt. Es fragt sich, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist.

2.1 Gemäss § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn (a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, wenn (b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

Eine teilweise Leistungseinstellung kann dann zum Tragen kommen, wenn die Verweigerung der oder des Hilfesuchenden nicht auf ein die Existenz sicherndes Einkommen abzielt, sondern auf ein Teileinkommen. Die unterstützte Person verhindert dadurch, dass sie zumindest teilweise für sich selber sorgen kann. In diesem Umfang befindet sie sich nicht in einer Notlage und können die Leistungen eingestellt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG (vgl. E. 6.2), darf doch eine solche nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eingreifen. Wie bei der gänzlichen wird bei der teilweisen Einstellung ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt, nämlich jenes, das die unterstützte Person ohne Weigerung hätte erzielen können (ABl 2006, 1113 f.).

2.2 Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Einstellung der Leistungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2; ebenso VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für den Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3 S. 8-6). Das Gericht hielt fest, dass das Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung – begründe. Die Einstellung bzw. Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht somit nicht im Widerspruch zu § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, wonach die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage gestellt wäre.

3.  

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass eine Hilfe suchende Person über ihre Verhältnisse Auskunft erteilen müsse, soweit dies für das Bestehen und die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit erforderlich und zweckmässig sei. Diese Pflicht bestehe nicht nur bei Einreichen eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Dem Beschwerdeführer sei aufgegeben worden, Kontoauszüge von Bank- und Postkonten zwischen dem 1. September 2011 und dem 29. Februar 2012 einzureichen, was er unterlassen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstossen, bei der Abklärung seiner Verhältnisse mitzuwirken. Die direkte Einstellung der Leistungen – ohne vorangehende Kürzung – sei gerechtfertigt gewesen, da die einverlangten Postkontoauszüge entscheidend für die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe gewesen wären und ohne diese Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden. Zudem sei die teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgt. Schliesslich sei er zuvor über seine Pflichten und über die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgen informiert worden.

4.  

4.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der Leistung des Grundbedarfs nicht auf § 24a Abs. 1 SHG abstützen lässt, fehlen doch dazu die Voraussetzungen (vorn E. 2.1). Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer weder die Leistungen zuvor gekürzt, noch wurde ihm eine Frist zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem ratenweisen Verzehr eines vermuteten Vermögens nur teilweise seinen Aufwand decken könnte, fehlen überdies in den vorliegenden Akten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Betrag etwa als hypothetisches Einkommen in der Grössenordnung des Grundbedarfs für die Lebenshaltung bewegte.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2012 werde ihm vorgeworfen, er habe die Postkontoauszüge für die Zeit vom 31. August 2002 bis 31. August 2011 nicht vorgelegt, über die er gar nicht verfügt habe. Im angefochtenen Beschluss vom 17. August 2012 werde ihm nunmehr vorgeworfen, die Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 nicht eingelegt zu haben, also ein gänzlich anderer Vorwurf. Dies trifft indessen nicht zu: Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. März 2012 war dem Beschwerdeführer klar aufgegeben worden, sämtliche Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 einzulegen. Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. April 2012 war ihm gerade vorgeworfen worden, dass er die verlangten Belege bis 31. März 2012 nicht eingelegt hatte, was die nunmehr infrage stehende teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge hatte. Dies bildete folgerichtig Thema des Rekursverfahrens. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3 Im vorliegenden Verfahren besteht der Beschwerdeführer darauf, die Postkontoauszüge vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 "ergeben weiterhin nichts anderes als in Armut lebend und Überschuldung". Dies bedeutet einerseits, dass die verlangten (Post-)Belege tatsächlich vorliegen und der Beschwerdeführer darüber verfügen kann, und anderseits, dass er diese offenkundig nicht einlegen wollte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Insofern besteht eine klare Missachtung der Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2 SHV).

4.4 Daran ändern die eingelegten Steuerausweise nichts, die dem Beschwerdeführer ein Einkommen und ein Vermögen je von Fr. 0.- attestieren. Gemäss § 47 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 wird zwar auf den ersten Fr. 77'000.- des Vermögens keine Vermögenssteuer (Grundtarif) erhoben. Dennoch müsste grundsätzlich der Vermögensbetrag auf der Steuerrechnung oder einer Steuerbescheinigung enthalten sein. Bei einer Überschuldung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, würde aber ein allfälliges Vermögen durch die dieses übersteigende Schulden kompensiert. Im Endeffekt resultierte daraus tatsächlich ein Vermögen von Fr. 0.-. Indessen kommt der Beschwerdeführer damit der Pflicht zur Offenlegung seiner Verhältnisse nicht nach, bedeutet das Bestehen einer steuerlich zu beachtenden Überschuldung nicht zwangsläufig, dass auf allfällig vorhandenes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe nicht gegriffen werden dürfte, werden doch Schulden nur ausnahmsweise berücksichtigt oder gar übernommen (§ 16 Abs. 2, § 22 SHV). Zudem empfehlen die SKOS-Richtlinien, auf die § 17 Abs. 1 SHV zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist, für Einzelpersonen einen Vermögensfreibetrag von bloss Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1 S. 2-3), weshalb gegebenenfalls darüber liegende Beträge als verfügbare Eigenmittel zu betrachten wären (§ 16 Abs. 2 SHV).

5.  

Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die direkt – ohne vorgängige Kürzung – erfolgte teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen rechtfertigte.

5.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es nicht massgebend darauf ankommen, ob die teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte oder nicht. Die Frage, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe eine Sanktion darstellt, ist deswegen von Bedeutung, weil sich bejahendenfalls die Prüfung der Verhältnismässigkeit der getroffenen Sanktion daran anschliesst, sonst aber nicht (vgl. dazu VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 3.3). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, müssen sich diese bestätigen (vorn E. 2.2); ist dies nicht der Fall, lässt sich die sofortige Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht allein damit rechtfertigen, es handle sich dabei nicht um eine Sanktion.

5.2 Weiter erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern etwas inkonsequent, als der Beschwerdeführer zwar gegen seine Pflicht, an der Abklärung seiner Verhältnisse mitzuwirken, verstiess, indem er die Postkontobelege von September 2011 bis und mit Februar 2012 nicht einreichte. Allerdings scheint nicht einmal die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er damit erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit schlechthin bewirkte. Denn die Bedürftigkeit wurde offenkundig nur mit Bezug auf die Auszahlung des Grundbedarfs verneint, derweil die Beträge für Krankenkasse und Wohnungsmiete weiterhin direkt entrichtet werden (vorn E. 1.3). Da sich die Grössenordnung eines allfälligen Vermögens des Beschwerdeführers oder der Erträge daraus jedoch nicht abschätzen lässt, besteht keine solide Grundlage dafür, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers allein im Umfang des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verneinen. Erst wenn ein Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit (BGr, 4. September 2012, 8C_949/2011, E. 7.3).

5.3 Im Übrigen ging es in den der Praxis des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fällen, auf welche die Vorinstanz verweist, stets darum, dass die Bedürftigkeit der einzelnen unterstützten Personen als solche verneint wurde. Im Verfahren VB.2004.00412 erweckte die damals unterstützte Person den Eindruck, sie erziele ein Erwerbseinkommen, das ihren Aufwand decke, und sie legte nicht alle verlangten Unterlagen ein, um hierüber Klarheit zu verschaffen (VGr, 2. Dezember 2004, E. 4). Im Verfahren VB.2007.00465 wurden die Leistungen an die unterstützte Person vollständig eingestellt, weil sie unehrlich kommunizierte und über ihre Arbeitstätigkeit sowie über ihr zugegangene Mittel in beachtenswerter Höhe keine Auskunft gab (VGr, 7. Februar 2008, E. 3.3.2 f.). Im Verfahren VB.2008.00474 wurden die Leistungen an die unterstützte Person umgehend eingestellt, weil sie die ihr erteilten Auflagen nicht erfüllte und über erhaltene Lohnzahlungen ebenso keine Auskunft gab wie über die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (VGr, 22. Januar 2009, E. 5.3). Im Verfahren VB.2009.00244 wurden die Leistungen an die unterstützte Person ebenfalls sofort eingestellt, weil sie keine Angaben über den Tod eines Elternteils und ihre Erbenstellung sowie über ihre Erwerbstätigkeit gemacht hatte und die einverlangten Unterlagen sehr unvollständig einlegte (VGr, 8. Juli 2009, E. 3). Vorliegend geht aus dem angefochtenen Entscheid jedoch hervor, dass lediglich eine partielle Bedürftigkeit vorliegen könnte, nachdem Miete und Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer weiterhin entrichtet werden.

6.  

6.1 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang des monatlichen Grundbedarfs für den Lebensbedarf als nicht gerechtfertigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten zur Aufklärung seiner finanziellen Verhältnisse erheblich verletzt.

6.2 Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn (a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert (Ziff. 3) und er (b) schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen soweit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

6.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, verweigerte der Beschwerdeführer doch die Einsicht in die verlangten Unterlagen und war ihm dafür die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Einstellung von dessen Zahlung im Beschluss vom 13. März 2012 angedroht worden. Da eine Kürzung der Leistungen im Vergleich zur Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist diese in der angedrohten Leistungseinstellung im Sinn eines "Minus" eingeschlossen. Eine Leistungskürzung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss Art. 12 BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1). Die Einstellung der Leistung des Grundbedarfs lässt sich daher nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb einen neuen Entscheid hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers zu treffen haben, wobei es ihr zusteht, im Sinn einer Sanktion die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2012 anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; dazu VGr, 20. September 2012, VB.2012.00352, E. 6).

7.  

7.1 Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirksrats C vom 17. August 2012 in Disp.-Ziff I aufzuheben, ebenso der Beschluss der Fürsorgebehörde B vom 17. April 2012 in Disp.-Ziff. 1, soweit beide die teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) mit Wirkung per 1. Mai 2012 betreffen. Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat er doch mit seinem Verhalten, die verlangten Belege nicht einzureichen, wesentlich dazu beigetragen, dass das vorliegende Verfahren notwendig wurde (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20). Keine der Parteien hat eine Entschädigung verlangt, sodass eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 17. August 2012 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B vom 17. April 2012 soweit aufgehoben, als sie die teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012 betreffen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen einen neuen Entscheid treffe.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…