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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00590
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1949, wird von der Gemeinde B seit 1997 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom
16. Februar 2012 wurde die Fürsorgebehörde B angewiesen, A den Grundbedarf
gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe,
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe
April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10) rückwirkend ab
September 2011 bis 31. März 2012 nachzubezahlen. Dieser Auflage kam die Gemeinde
B mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. März 2012 nach. Im selben
Beschluss erliess sie diverse Auflagen an A: So hatte er neben anderen
sämtliche Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar
2012 bis spätestens 31. März 2012 der Behörde abzugeben. Ausserdem wurde
ihm aufgegeben, wieder persönlich an den Besprechungen mit den Mitarbeitenden
der Sozialbehörde teilzunehmen. Für den Fall der Missachtung der erlassenen
Anordnungen und falls er keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse
erteilen würde, wurde A eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht.
Falls er die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht abgeben würde, würde
der Grundbedarf von monatlich Fr. 977.- (teuerungsangepasst) eingestellt,
da in diesem Fall erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.
Nachdem A die verlangten Unterlagen für
den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 nicht
eingelegt hatte, stellte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 17. April
2012 die Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2012 teilweise ein,
indem sie ihm den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss nicht
mehr ausbezahlte. Hingegen bezahlte die Behörde weiterhin und wie schon zuvor
den Mietzins und die Krankenkassenprämien direkt an die Begünstigten.
II.
Mit Rekurs vom 1. Juni 2012 an den
Bezirksrat C wehrte sich A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde B vom
17. April 2012 und beantragte, die wirtschaftliche Hilfe sei ihm
vollumfänglich ab 1. Mai 2012 nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 17. August
2012 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 12. September
2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Gutheissung seines
Rekurses, sinngemäss damit die Aufhebung der teilweisen Einstellung der
Sozialhilfe. Sowohl die Gemeinde B als auch der Bezirksrat C verzichteten auf
eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde und verwiesen je auf den
angefochtenen Entscheid, die Gemeinde zusätzlich auf ihre Rekursantwort. Das
Gericht zog am 14. November 2012 weitere Akten zum Verfahren bei, das mit
Entscheid des Bezirksrats C vom 16. Februar 2012 erledigt worden war.
Der Einzelrichter erwägt:
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangte im Rekurs die vollständige Bezahlung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt ab "1.5.02", richtig wohl ab 1. Mai
2012. Im Streit liegt daher einzig die teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen
in Form der Nichtauszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab Mai
2012 von Fr. 977.- monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Fürsorgebehörde hat denn auch
periodisch, mindestens einmal pro Jahr, alle hängigen Hilfsfälle zu überprüfen
(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Der Streitwert bemisst sich damit auf Fr. 11'724.-, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG
).
1.3 Nicht
angefochten ist die Weiterführung der Zahlungen für Miete (Fr. 836.05 monatlich)
und der Krankenkassenprämien (Fr. 192.50 monatlich) direkt an die
betroffenen Dritten (§ 18 SHV), ebenso wenig die Weisung an den
Beschwerdeführer, wieder persönlich an den Besprechungen mit der
Fürsorgebehörde teilzunehmen.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die
Leistungen an den Beschwerdeführer im Umfang des Grundbedarfs per Mai 2012
eingestellt. Es fragt sich, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist.
2.1 Gemäss
§ 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise
und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)
abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise
einzustellen, wenn (a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, wenn (b) ihm die Leistungen
deswegen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur
Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1
SHG).
Eine teilweise Leistungseinstellung kann
dann zum Tragen kommen, wenn die Verweigerung der oder des Hilfesuchenden nicht
auf ein die Existenz sicherndes Einkommen abzielt, sondern auf ein
Teileinkommen. Die unterstützte Person verhindert dadurch, dass sie zumindest
teilweise für sich selber sorgen kann. In diesem Umfang befindet sie sich nicht
in einer Notlage und können die Leistungen eingestellt werden. Es handelt sich
hierbei nicht um eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG (vgl. E. 6.2),
darf doch eine solche nicht in das verfassungsrechtlich geschützte
Existenzminimum eingreifen. Wie bei der gänzlichen wird bei der teilweisen
Einstellung ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt, nämlich jenes, das die unterstützte Person ohne Weigerung hätte erzielen können
(ABl 2006, 1113 f.).
2.2 Auch ohne
ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Einstellung der Leistungen
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, wenn sich jemand
weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar
2008, VB.2007.00465, E. 4.2; ebenso VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474,
E. 3.2). Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine
eigentliche Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für
den Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich
Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten
Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem
früheren Entscheid ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von
Sozialhilfe könne sich rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender
Anordnungen, welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004,
VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50;
siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3 S. 8-6). Das Gericht hielt
fest, dass das Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im
Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend
auf den Zeitraum der verfügten Einstellung – begründe. Die Einstellung bzw.
Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der
Bedürftigkeit steht somit nicht im Widerspruch zu § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 SHG, wonach die Verletzung der Mitwirkungspflicht des
Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,
mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne
dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage gestellt wäre.
3.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass eine
Hilfe suchende Person über ihre Verhältnisse Auskunft erteilen müsse, soweit
dies für das Bestehen und die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit erforderlich
und zweckmässig sei. Diese Pflicht bestehe nicht nur bei Einreichen eines
Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Dem
Beschwerdeführer sei aufgegeben worden, Kontoauszüge von Bank- und Postkonten
zwischen dem 1. September 2011 und dem 29. Februar 2012 einzureichen,
was er unterlassen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstossen, bei der
Abklärung seiner Verhältnisse mitzuwirken. Die direkte Einstellung der
Leistungen – ohne vorangehende Kürzung – sei gerechtfertigt gewesen, da die
einverlangten Postkontoauszüge entscheidend für die Berechnung der
wirtschaftlichen Hilfe gewesen wären und ohne diese Zweifel an seiner
Bedürftigkeit bestünden. Zudem sei die teilweise Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe nicht im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers
erfolgt. Schliesslich sei er zuvor über seine Pflichten und über die
Konsequenzen bei deren Nichtbefolgen informiert worden.
4.
4.1 Vorauszuschicken
ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der
Leistung des Grundbedarfs nicht auf § 24a Abs. 1 SHG abstützen lässt,
fehlen doch dazu die Voraussetzungen (vorn E. 2.1). Insbesondere wurden
dem Beschwerdeführer weder die Leistungen zuvor gekürzt, noch wurde ihm eine
Frist zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt. Auch wenn die
Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem
ratenweisen Verzehr eines vermuteten Vermögens nur teilweise seinen Aufwand
decken könnte, fehlen überdies in den vorliegenden Akten jegliche Anhaltspunkte
dafür, dass sich dieser Betrag etwa als hypothetisches Einkommen in der
Grössenordnung des Grundbedarfs für die Lebenshaltung bewegte.
4.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet, im angefochtenen Entscheid vom 17. April
2012 werde ihm vorgeworfen, er habe die Postkontoauszüge für die Zeit vom
31. August 2002 bis 31. August 2011 nicht vorgelegt, über die er gar
nicht verfügt habe. Im angefochtenen Beschluss vom 17. August 2012 werde
ihm nunmehr vorgeworfen, die Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis
29. Februar 2012 nicht eingelegt zu haben, also ein gänzlich anderer Vorwurf.
Dies trifft indessen nicht zu: Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom
13. März 2012 war dem Beschwerdeführer klar aufgegeben worden, sämtliche
Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar 2012
einzulegen. Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. April 2012 war ihm
gerade vorgeworfen worden, dass er die verlangten Belege bis 31. März 2012
nicht eingelegt hatte, was die nunmehr infrage stehende teilweise Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge hatte. Dies bildete folgerichtig Thema des
Rekursverfahrens. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
4.3 Im
vorliegenden Verfahren besteht der Beschwerdeführer darauf, die Postkontoauszüge
vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 "ergeben weiterhin
nichts anderes als in Armut lebend und Überschuldung". Dies bedeutet einerseits,
dass die verlangten (Post-)Belege tatsächlich vorliegen und der
Beschwerdeführer darüber verfügen kann, und anderseits, dass er diese
offenkundig nicht einlegen wollte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Insofern besteht eine klare Missachtung der Pflicht zur Auskunftserteilung über
seine Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1, § 28
Abs. 1 und 2 SHV).
4.4 Daran
ändern die eingelegten Steuerausweise nichts, die dem Beschwerdeführer ein
Einkommen und ein Vermögen je von Fr. 0.- attestieren. Gemäss § 47
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 wird zwar auf den ersten
Fr. 77'000.- des Vermögens keine Vermögenssteuer (Grundtarif) erhoben.
Dennoch müsste grundsätzlich der Vermögensbetrag auf der Steuerrechnung oder
einer Steuerbescheinigung enthalten sein. Bei einer Überschuldung, wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, würde aber ein allfälliges Vermögen durch die
dieses übersteigende Schulden kompensiert. Im Endeffekt resultierte daraus tatsächlich
ein Vermögen von Fr. 0.-. Indessen kommt der Beschwerdeführer damit der
Pflicht zur Offenlegung seiner Verhältnisse nicht nach, bedeutet das Bestehen
einer steuerlich zu beachtenden Überschuldung nicht zwangsläufig, dass auf allfällig
vorhandenes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe nicht gegriffen werden dürfte,
werden doch Schulden nur ausnahmsweise berücksichtigt oder gar übernommen
(§ 16 Abs. 2, § 22 SHV). Zudem empfehlen die SKOS-Richtlinien,
auf die § 17 Abs. 1 SHV zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
verweist, für Einzelpersonen einen Vermögensfreibetrag von bloss
Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1 S. 2-3), weshalb
gegebenenfalls darüber liegende Beträge als verfügbare Eigenmittel zu
betrachten wären (§ 16 Abs. 2 SHV).
5.
Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die
direkt – ohne vorgängige Kürzung – erfolgte teilweise Einstellung der
Sozialhilfeleistungen rechtfertigte.
5.1 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz kann es nicht massgebend darauf ankommen, ob die
teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers
erfolgte oder nicht. Die Frage, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
eine Sanktion darstellt, ist deswegen von Bedeutung, weil sich bejahendenfalls
die Prüfung der Verhältnismässigkeit der getroffenen Sanktion daran
anschliesst, sonst aber nicht (vgl. dazu VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,
E. 3.3). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, müssen sich
diese bestätigen (vorn E. 2.2); ist dies nicht der Fall, lässt sich die
sofortige Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht allein damit
rechtfertigen, es handle sich dabei nicht um eine Sanktion.
5.2 Weiter
erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern etwas inkonsequent, als
der Beschwerdeführer zwar gegen seine Pflicht, an der Abklärung seiner
Verhältnisse mitzuwirken, verstiess, indem er die Postkontobelege von September
2011 bis und mit Februar 2012 nicht einreichte. Allerdings scheint nicht einmal
die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er damit erhebliche Zweifel an
seiner Bedürftigkeit schlechthin bewirkte. Denn die Bedürftigkeit wurde
offenkundig nur mit Bezug auf die Auszahlung des Grundbedarfs verneint, derweil
die Beträge für Krankenkasse und Wohnungsmiete weiterhin direkt entrichtet
werden (vorn E. 1.3). Da sich die Grössenordnung eines allfälligen Vermögens
des Beschwerdeführers oder der Erträge daraus jedoch nicht abschätzen lässt, besteht
keine solide Grundlage dafür, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers allein im
Umfang des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verneinen. Erst wenn ein Gesuchsteller
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt
nicht ermittelt werden kann, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit (BGr,
4. September 2012, 8C_949/2011, E. 7.3).
5.3 Im Übrigen
ging es in den der Praxis des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fällen,
auf welche die Vorinstanz verweist, stets darum, dass die Bedürftigkeit der
einzelnen unterstützten Personen als solche verneint wurde. Im Verfahren
VB.2004.00412 erweckte die damals unterstützte Person den Eindruck, sie erziele
ein Erwerbseinkommen, das ihren Aufwand decke, und sie legte nicht alle
verlangten Unterlagen ein, um hierüber Klarheit zu verschaffen (VGr,
2. Dezember 2004, E. 4). Im Verfahren VB.2007.00465 wurden die
Leistungen an die unterstützte Person vollständig eingestellt, weil sie
unehrlich kommunizierte und über ihre Arbeitstätigkeit sowie über ihr zugegangene
Mittel in beachtenswerter Höhe keine Auskunft gab (VGr, 7. Februar 2008,
E. 3.3.2 f.). Im Verfahren VB.2008.00474 wurden die Leistungen an die
unterstützte Person umgehend eingestellt, weil sie die ihr erteilten Auflagen
nicht erfüllte und über erhaltene Lohnzahlungen ebenso keine Auskunft gab wie
über die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (VGr, 22. Januar 2009,
E. 5.3). Im Verfahren VB.2009.00244 wurden die Leistungen an die unterstützte
Person ebenfalls sofort eingestellt, weil sie keine Angaben über den Tod eines
Elternteils und ihre Erbenstellung sowie über ihre Erwerbstätigkeit gemacht
hatte und die einverlangten Unterlagen sehr unvollständig einlegte (VGr,
8. Juli 2009, E. 3). Vorliegend geht aus dem angefochtenen Entscheid
jedoch hervor, dass lediglich eine partielle Bedürftigkeit vorliegen könnte,
nachdem Miete und Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer weiterhin
entrichtet werden.
6.
6.1 Nach dem
Ausgeführten erweist sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang
des monatlichen Grundbedarfs für den Lebensbedarf als nicht gerechtfertigt.
Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten zur Aufklärung
seiner finanziellen Verhältnisse erheblich verletzt.
6.2 Nach § 24
Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu
kürzen, wenn (a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über
seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert (Ziff. 3) und er (b) schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Werden Anordnungen nicht befolgt
und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen soweit gekürzt
werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
6.3 Diese
Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, verweigerte der Beschwerdeführer
doch die Einsicht in die verlangten Unterlagen und war ihm dafür die Kürzung
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Einstellung von dessen
Zahlung im Beschluss vom 13. März 2012 angedroht worden. Da eine Kürzung
der Leistungen im Vergleich zur Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme
darstellt, ist diese in der angedrohten Leistungseinstellung im Sinn eines
"Minus" eingeschlossen. Eine Leistungskürzung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss Art. 12
BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor
einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 131 I 166
E. 3.1). Die Einstellung der Leistung des Grundbedarfs lässt sich daher
nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb einen neuen
Entscheid hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers zu treffen haben,
wobei es ihr zusteht, im Sinn einer Sanktion die Kürzung des Grundbedarfs des
Beschwerdeführers ab 1. Mai 2012 anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; dazu VGr,
20. September 2012, VB.2012.00352, E. 6).
7.
7.1 Demnach
ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirksrats C
vom 17. August 2012 in Disp.-Ziff I aufzuheben, ebenso der Beschluss
der Fürsorgebehörde B vom 17. April 2012 in Disp.-Ziff. 1, soweit
beide die teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf für den
Lebensunterhalt) mit Wirkung per 1. Mai 2012 betreffen. Die Sache ist zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7.2 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin zu
übernehmen und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat er doch mit seinem
Verhalten, die verlangten Belege nicht einzureichen, wesentlich dazu
beigetragen, dass das vorliegende Verfahren notwendig wurde (§ 65a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20). Keine der Parteien hat eine
Entschädigung verlangt, sodass eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt
(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 17. August 2012 sowie
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B vom 17. April
2012 soweit aufgehoben, als sie die teilweise Einstellung der
Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012
betreffen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie
im Sinn der Erwägungen einen neuen Entscheid treffe.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…