{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00590_2012-11-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212405&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6072b4b9414829eb53f25170223fd2d9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00590"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.11.2012  VB.2012.00590"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.11.2012  VB.2012.00590"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.11.2012  VB.2012.00590"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Teilweise Einstellung der finanziellen Sozialhilfe. Zust\u00e4ndigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung in \u00a7 24a SHG kann sich die Einstellung der Leistungen rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abkl\u00e4rung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verh\u00e4ltnisse mitzuwirken. Die Einstellung kann Folge der nicht erstellten Bed\u00fcrftigkeit sein (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat die von ihm geforderten Kontoausz\u00fcge nicht eingereicht (E. 3). Insofern besteht eine klare Missachtung der Pflicht zur Auskunftserteilung \u00fcber seine Verh\u00e4ltnisse (E. 4.3). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit, m\u00fcssen sich diese best\u00e4tigen; ist dies nicht der Fall, l\u00e4sst sich die sofortige Einstellung der Unterst\u00fctzungsleistungen nicht allein damit rechtfertigen, es handle sich dabei nicht um eine Sanktion (E. 5.1). Nicht einmal die Beschwerdegegnerin scheint vorliegend erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu haben. Denn die Bed\u00fcrftigkeit wurde offenkundig nur mit Bezug auf die Auszahlung des Grundbetrags verneint, derweil die Betr\u00e4ge f\u00fcr Krankenkasse und Wohnungsmiete weiterhin direkt entrichtet werden. Erst wenn ein Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf \u00fcberhaupt nicht ermittelt werden kann, mangelt es am Nachweis der Bed\u00fcrftigkeit (E. 5.2). Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheiden (E. 5.3). Allenfalls hat die Beh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit einer Leisungsk\u00fcrzung nach \u00a7 24 SHG (E. 6). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:45", "Checksum": "0c66e87b67130b8c1b3205c28384943b"}