{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00591_2013-01-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212577&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74159b5e1288ade827ee50d11ea1d60f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00591"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.01.2013  VB.2012.00591"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.01.2013  VB.2012.00591"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.01.2013  VB.2012.00591"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Strafvollzug: Urlaub Der Umschlag der Beschwerdeschrift tr\u00e4gt den Poststempel des auf den Fristablauf am Freitag folgenden Sonntags. Angesichts der schriftlichen Best\u00e4tigung des B\u00fcrokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdef\u00fchrers, die Sendung sei am Freitag vor Mitternacht in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden, der gem\u00e4ss Internetseite der Post samstags nicht geleert wird, ist von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.2-1.4). Rechtsgrundlagen zur Urlaubsgew\u00e4hrung (E. 2) und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung dazu, insbesondere zur Fluchtgefahr (E. 4). Dem Beschwerdef\u00fchrer droht angesichts des bereits von der Sicherheitsdirektion best\u00e4tigten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung h\u00f6chstwahrscheinlich die Wegweisung aus der Schweiz (E. 5.1). Die Besuche von aus seinem Heimatland stammenden - vorwiegend im Ausland wohnenden - Verwandten und Bekannten lassen nicht auf eine besonders enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich reduzieren w\u00fcrde. Zudem hatte der Beschwerdef\u00fchrer noch eine relativ lange Strafe zu verb\u00fcssen (E. 5.2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass er fluchtgef\u00e4hrdet sei. Hingegen pr\u00fcfte sie zu wenig, ob die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend reduziert werden k\u00f6nnte (E. 5.3). R\u00fcckweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das n\u00f6tige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu kl\u00e4renden Fragen selber zu beantworten (E. 5.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:41", "Checksum": "3bf13738ad5b21d72ae13a45fa9f8c68"}