{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.12.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00592_13-12-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212461&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4d1e7426780fdd5e8bc0c18768e3c6a"}, "Num": [" VB.2012.00592"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00592"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00592"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00592"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Strafvollzugsbeh\u00f6rden wiesen das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdef\u00fchrers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdef\u00fchrers ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass er seine Delikte w\u00e4hrend des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungsl\u00fccken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung w\u00e4re umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdef\u00fchrer erheblich r\u00fcckfallgef\u00e4hrdet ist und hochwertige Rechtsg\u00fcter gef\u00e4hrdet sind. Die R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchrers ist bei einer Vollverb\u00fcssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6).  Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung: Der Beschwerdef\u00fchrer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbeh\u00f6rden beantragt hatten, er sei zum fr\u00fchest m\u00f6glichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:17", "Checksum": "77d590238164d043e7629849f25f92ca"}