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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00605
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Vormundschaftsbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts H vom 25. Februar 1999 wurde die Ehe von D
und E geschieden. Letzterer wurde gemäss Disp.-Ziff. 5 verpflichtet, an
die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder A (geboren 1990) und F
(geboren 1991) monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar nach
abgestuften Unterhaltsbeiträgen schliesslich je Fr. 600.- ab dem
vollendendeten zwölften Altersjahr der Kinder "bis zur Mündigkeit,
längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder".
B. Am 5. Dezember
2011 wies die Vormundschaftsbehörde C ein von A am 28. Oktober 2011
gestelltes Gesuch um Alimentenbevorschussung für die Zeit ab 1. September
2011 ab. Sie begründete dies damit, dass die in Disp.-Ziff. 5 des
Scheidungsurteils gewählte Formulierung bzw. das Wort "längstens"
eine Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Mündigkeit bedeute. Ein
Unterhalt nach der Mündigkeit verlange einen eindeutigen Hinweis, dass derselbe
bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zugesprochen werde.
II.
A. Dagegen
liess A am 20. Dezember 2011 beim Bezirksrat G (fortan: Bezirksrat)
Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde sei aufzuheben
und dem Gesuch vom 28. Oktober 2011 zu entsprechen. Zudem ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Ebenfalls
am 20. Dezember 2011 ersuchte A beim Bezirksgericht H um Erläuterung
von Disp.-Ziff. 5 des Scheidungsurteils gemäss Art 334 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Mit Entscheid
vom 31. Januar 2012 erläuterte das Bezirksgericht H diese Ziffer
dahin gehend, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen
Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der
Unterhaltsbeiträge zu verstehen sei für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit der
Kinder schon vor Erreichen der Mündigkeit eintreten sollte. Gegen diesen
Entscheid führte A Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim
Obergericht des Kantons Zürich, das auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. März
2012 mangels Legitimation jedoch nicht eintrat. Dieser Beschluss blieb
unangefochten.
C. Mit Beschluss
vom 4. April 2012 gewährte der Bezirksrat A für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Mit Beschluss vom 22. August 2012 schliesslich wies der Bezirksrat den Rekurs
ab, wobei er die Verfahrenskosten A auferlegte, dieselben zufolge der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse nahm.
III.
A. Daraufhin
liess A am 18. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben.
Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22. August 2012 sei aufzuheben
und dem Gesuch vom 28. Oktober 2011 zu entsprechen. Allenfalls sei die
Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Am 26. September
2012 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Oktober
2012 verzichtete die Vormundschaftsbehörde C auf eine Beschwerdeantwort. A
verzichtete sodann am 16. Oktober 2012 auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Nachdem die Bevorschussung bis anhin Fr. 600.- pro Monat
betrug und diese nicht für einen begrenzten Zeitraum beantragt wurde, ergibt
sich in Anwendung der genannten Regel ein Streitwert von Fr. 7'200.-. Die
Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
Zwischen den Parteien ist
im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des
Scheidungsurteils vom 25. Februar 1999 auch noch nach Erreichen des Mündigkeitsalters
Anspruch auf Unterhaltsleistungen bzw. eine Bevorschussung derselben seitens
der Beschwerdegegnerin hat.
3.
Am 1. Januar 2012 wurde das Kinder- und
Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG) teilweise in Kraft gesetzt.
Noch nicht in Kraft ist der die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder regelnde § 23, sodass in diesem Zusammenhang zurzeit noch § 20
Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG) anzuwenden
ist. Danach bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der
Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge,
wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen. Als Rechtstitel gelten neben anderem gerichtliche Entscheide über
den Unterhalt von Kindern (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a der
Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [JHV]).
4.
4.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 22. August 2012
zusammengefasst, mit dem unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid des
Obergerichts sei der Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichts H in
Rechtskraft erwachsen, und Disp.-Ziff. 1 desselben ersetze damit
hinsichtlich der strittigen Formulierung Disp.-Ziff. 5 des Scheidungsurteils.
Einerseits habe die Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Berufung gegen das
erläuterte Scheidungsurteil erhoben. Andererseits führe die Tatsache, dass das
Bezirksgericht H trotz fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin einen
Erläuterungsentscheid gefällt habe, nicht zur Nichtigkeit desselben. Ausgehend
von der im Erläuterungsentscheid verwendeten klaren Formulierung, die keinen
Raum für eine Auslegung lasse, seien die Unterhaltsbeiträge nur bis zum
Eintritt der Mündigkeit geschuldet gewesen und bestehe nun zugunsten der mündigen
Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr.
4.2 Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 18. September
2012 vermögen diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. Wie die Vorinstanz
richtigerweise ausführte, geben die Absätze 2 und 3 von Art. 334 ZPO im
Fall eines Erläuterungsgesuchs einer Partei eine Zweiteilung des Verfahrens
vor. In einem Zwischenentscheid soll über Gutheissung oder Abweisung des
Gesuchs oder Nichteintreten befunden werden. Wenn es sich um einen Entscheid
einer unteren kantonalen Instanz handelt, ist gegen diesen selbständig
anfechtbaren Zwischenentscheid die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO
zulässig. In einer zweiten Phase wird der erläuterte Entscheid in einer neuen
Ausfertigung zugestellt. Gegen diesen neuen Entscheid, der den
erläuterungsbedürftigen Entscheid ersetzt, sind die Rechtsmittel zulässig, die
die ZPO im Zeitpunkt der Zustellung des neuen Entscheids für Entscheide dieser
Art vorsieht (vgl. Ivo Schwander in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo
Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 334
N. 17). Die separate Eröffnung des Entscheids über Erläuterung ist
allerdings lediglich im Fall der Abweisung bzw. des Nichteintretens angezeigt.
Im Fall einer Gutheissung wird – wie dies vorliegend das Bezirksgericht H
offenbar getan hat – das Gericht vielmehr in der Regel in einem Akt darüber
entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung erfüllt sind, und
diese gleichzeitig vornehmen. Die Regelung, dass ein Entscheid über ein
Erläuterungsbegehren mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 334 Abs. 3
ZPO), betrifft damit nur den Entscheid über das Gesuch an sich (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 334
N. 11, 14).
4.3 Im
Erläuterungsentscheid vom 31. Januar 2012 hielt der Einzelrichter des
Bezirksgerichts H fest, die erwähnte Dispositiv-Ziffer werde in dem Sinn
erläutert, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen
Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der
Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (die heutige Beschwerdeführerin) zu
verstehen sei für den Fall, dass sie bereits vor Erreichen ihrer Mündigkeit
voll erwerbsfähig sein sollte.
Das Obergericht war im Beschluss vom 30. März 2012 auf
die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (gemäss Art. 334 Abs. 3
ZPO) nicht eingetreten, weil das Gesuch um Erläuterung zwar von den Parteien,
nicht aber von Dritten gestellt werden könne. Werde in einer
Scheidungskonvention dem Kind ein Mündigenunterhaltsanspruch eingeräumt, handle
es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar
zum ZGB, Band I, 4. A., Basel 2010, Art. 133 N. 14); als
Dritter stehe der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erläuterung aber nicht
zu. Damit wäre auch eine Berufung gegen das erläuterte Scheidungsurteil (Art. 334
Abs. 4 ZPO) an der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin
gescheitert, da sie nicht Partei des Scheidungsverfahrens war, selbst wenn sich
die Voraussetzungen dazu von denjenigen zur Anfechtung der Beschwerde nach Art. 334
Abs. 3 ZPO unterscheiden (dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321
N. 7 ff.). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine
Anstalten unternahm, das erläuterte Scheidungsurteil anzufechten, lässt sich
daher entgegen der Vorinstanz nichts ableiten.
4.4 Zu
beachten ist, dass das Obergericht zwar auf die ZPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin
mangels Legitimation nicht eintrat und in den Erwägungen festhielt, dass die Beschwerdeführerin
auch nicht legitimiert gewesen sei, ein Gesuch um Erläuterung zu stellen. Das
Obergericht hob den bezirksgerichtlichen Entscheid jedoch nicht auf. Daneben
ging es auch nicht auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit desselben ein,
sondern äusserte sich lediglich zur unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des
Erläuterungsentscheids – dies allerdings auch nur im Sinn einer Anmerkung. Wie
die Beschwerdeführerin selbst ausführte, steht das Vorgehen des Obergerichts in
diesem Verfahren nicht zur Disposition. Festzuhalten bleibt in diesem
Zusammenhang lediglich, dass der bezirksgerichtliche Erläuterungsentscheid
mangels einer ausdrücklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss
Bestand hatte.
4.5
Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, kein Rechtsmittel gegen den
erläuterten Entscheid ergriff und der Erläuterungsentscheid durch den Beschluss
des Obergerichts materiell unangetastet blieb, erwuchs dieser in Rechtskraft.
Es ist somit keineswegs so, dass der Erläuterungsentscheid aufgrund des
obergerichtlichen Entscheids keinerlei Wirkungen entfaltet und die vorgenommene
Erläuterung als obsolet anzusehen ist. Nachdem der Erläuterungsentscheid den
Entscheid des Bezirksgerichts H vom 25. Februar 1999 ersetzte,
bestand für die Vorinstanz hingegen tatsächlich kein Anlass mehr, die infrage
stehende Disp.-Ziff. 5 einer weiteren Auslegung anhand der Ausführungen
der Beschwerdeführerin zu unterziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder von Willkür kann daher nicht gesprochen werden. Folglich ist auch der
Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge
längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters geschuldet waren und nun
zugunsten der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
Infolgedessen besteht auch für eine Befragung der Eltern der
Beschwerdeführerin bezüglich ihres Willens im Zeitpunkt des Scheidungsurteils
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass. Eine solche wäre vielmehr im
zivilrechtlichen Erläuterungsverfahren angebracht gewesen.
5.
5.1 Ungeachtet
der erwähnten prozessualen Vorgänge ergibt sich die Richtigkeit der Auslegung
der Scheidungskonvention, wie sie der Einzelrichter in Ehesachen erläuterte,
auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art. 133 Abs. 1
letzter Satz ZGB, den die Beschwerdeführerin anruft, grundsätzlich den
Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Dies darf allerdings
nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren
festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im
entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien
von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche
Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können. Eine
solche Regelung mag dem Kind zwar einen nützlichen Rechtsöffnungstitel bieten,
sofern keine einschränkenden Bedingungen statuiert werden, verschafft ihm aber
keine unumstössliche Gewissheit über seinen Anspruch (Breitschmid, a.a.O., Art. 133
N. 14, Art. 277 N. 23; vgl. dazu etwa BGr, 3. Oktober 2007,
5A_384/2007). Daneben verbleibt dem mündigen "Kind", im eigenen Namen
einen Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 geltend zu machen.
5.2 Eltern
haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufzukommen, bis
eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Es
besteht daher keine absolute Altersgrenze für die Unterstützung Mündiger.
Hingegen muss die elterliche Unterstützung über die Mündigkeit hinaus zumutbar
sein, was sich anhand einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte
entscheidet. So kann Unterhalt nur erbracht werden, wenn der Pflichtige
überhaupt leistungsfähig ist, wobei allfällige finanzielle Mittel des oder der
Mündigen (Einkommen aus Nebenerwerb, Vermögen, Erspartes etc.) zu berücksichtigen
sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind weitere Leistungen dem
Pflichtigen nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihm auch unter
Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen ein den erweiterten Notbedarf
um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (BGE 118 II 97
E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Schliesslich muss der Unterhalt
nutzbringend eingesetzt werden, um zumutbar zu sein, was voraussetzt, dass sich
das Kind für die beabsichtigte Ausbildung eignet, diese ernsthaft und
zielstrebig betreibt. Mündigenunterhalt bedeutet die Hinführung zu
Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit, nicht generelle Weiterbildungsfinanzierung
(Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 11, 14 ff.).
5.3 Nach
der Interpretation der Beschwerdeführerin würden diese einschränkenden Elemente
des Mündigenunterhalts gerade keine Berücksichtigung finden und Art. 277 Abs. 2
ZGB in Scheidungskonventionen, die – nicht wie vorliegend – den Unterhalt für
die Kinder tatsächlich über deren Mündigkeit hinaus regeln, faktisch aushebeln.
Damit müssten Alimente auch nach Eintritt der Mündigkeit bevorschusst werden
ohne Gewissheit darüber, dass auf sie ein Anspruch in der bevorschussten Höhe
oder überhaupt bestünde. Das entspricht nicht der Gerichtspraxis. Demnach muss
die Scheidungskonvention in Disp.-Ziff. 5 so ausgelegt werden, dass die
Unterhaltspflicht nach dem Willen der Parteien mit der Mündigkeit ihrer Kinder
zu Ende gehen sollte, allenfalls vorher, wenn sie dann bereits erwerbsfähig
wären. Selbstverständlich bleibt der Beschwerdeführerin der Weg, einen Anspruch
über Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, nach wie vor offen.
5.4
Nach dem Ausgeführten hält der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG) und ist die
Beschwerde demzufolge abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
6.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts des Umstands, dass sich der
sorgfältig begründete vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies,
ist die Beschwerde jedoch als aussichtslos im oben genannten Sinn zu
bezeichnen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 840.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…