{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.12.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00605_13-12-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212466&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11d2050d6adde12eb63c7e1d00ee7346"}, "Num": [" VB.2012.00605"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00605"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00605"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.13.1  VB.2012.00605"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung | Jugendhilfe: Frage der Alimentenbevorschussung \u00fcber die M\u00fcndigkeit hinaus. [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte w\u00e4hrend des Rekursverfahrens um Erl\u00e4uterung der die ihren Vater zu Unterhaltsbeitr\u00e4gen verpflichtenden Dispositivziffer des Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht erl\u00e4uterte diese dahingehend, dass die Formulierung \"bis zur M\u00fcndigkeit, l\u00e4ngstens bis zur vollen Erwerbsf\u00e4higkeit der Kinder\" als Einschr\u00e4nkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge zu verstehen sei f\u00fcr den Fall, dass die Erwerbsf\u00e4higkeit der Kinder schon vor Erreichen der M\u00fcndigkeit eintreten sollte. Auf ein von der Beschwerdef\u00fchrerin dagegen erhobenes Rechtsmittel trat das Obergericht mangels Legitimation nicht ein. Der Bezirksrat st\u00fctzte seinen Entscheid in der Folge auf den Erl\u00e4uterungsentscheid ab.] Der bezirksgerichtliche Erl\u00e4uterungsentscheid hatte mangels einer ausdr\u00fccklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss Bestand (E. 4.4). F\u00fcr die Vorinstanz bestand kein Anlass mehr, die infrage stehende Dispositivziffer einer weiteren Auslegung anhand der Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu unterziehen, nachdem dieselbe durch den Erl\u00e4uterungsentscheid ersetzt worden war. Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeitr\u00e4ge l\u00e4ngstens bis zum Erreichen des M\u00fcndigkeitsalters geschuldet waren und nun zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht (E. 4.5). Die Richtigkeit der Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie das Bezirksgericht erl\u00e4uterte, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art. 133 Abs. 1 letzter Satz ZGB, den die Beschwerdef\u00fchrerin anruft, grunds\u00e4tzlich den Unterhaltsbeitrag \u00fcber die M\u00fcndigkeit hinaus festzulegen. Dies darf allerdings nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die pers\u00f6nliche Zumutbarkeit erst aus den Umst\u00e4nden heraus wird beurteilt werden k\u00f6nnen (E. 5.1). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:17", "Checksum": "43311b91862be0515a8c936da5bee59b"}