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Geschäftsnummer: VB.2012.00611  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug: Überstellung


Strafvollzug: Überstellung vom Ausland in die Schweiz (Der in Deutschland inhaftierte Schweizer beantragte dem Beschwerdegegner, gegenüber den deutschen Behörden auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz in der Nähe seiner Familie vollziehen zu können). Rechtsgrundlagen gemäss Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (E. 2.1). Das Justizministerium eines deutschen Bundeslands lehnte das Überstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Schweizer Recht - im Unterschied zum deutschen - nicht verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht (E. 3.1). Nach dem zwingend anwendbaren Schweizer Recht prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann auf seine bedingte Entlassung nicht gültig verzichten, denn es handelt sich dabei nicht nur um ein ihm zustehendes Recht, sondern auch um die letzte Stufe des Strafvollzugs, die er nicht aus eigenen Stücken auslassen kann (E. 3.3). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz kann der Beschwerdeführer aus dem grundsätzlich auch für Gefangene geltenden Recht auf Familienleben nicht ableiten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSLAND
BEDINGTE ENTLASSUNG
FAMILIENLEBEN
ÜBERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 86 Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00611

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug: Überstellung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, von E, wurde mit Urteil vom 9. März 2009 des Landgerichts F wegen Betrugs in vier Fällen sowie des versuchten Betrugs und der versuchten Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Diese Strafe verbüsst er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B (Voll­zugsbeginn: 17. März 2009). Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Januar 2012 verbüsst, das Strafende fällt auf den 12. Januar 2014. A stellte am 8. Juli 2009 ein Gesuch um seine Überstellung aus Deutschland in die Schweiz zur weiteren Verbüs­sung der Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die ge­nannte Freiheitsstrafe von sechs Jahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 für vollstreckbar, und das Bundesamt für Justiz erklärte mit Schreiben vom 1. November 2010 die Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Überstellung von A in die Schweiz. Darauf ersuchte das Justizministerium des Bundeslands G (nachfolgend: Justizministerium) mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 das Bundesamt für Justiz um Mitteilung, ob die Weigerung des Verurteilten, den Verbleib der Tatbeute zu offenbaren und diese an den Berechtigten herauszugeben, im Rahmen des Entscheids über die bedingte Entlassung nach Schweizer Recht berücksichtigt werden könne; nach deutschem Recht sei es dem bedingt zu entlassenden Verurteilten zu­zumuten, zumindest das aus der Tat Erlangte herauszugeben. Nachdem dem Justizministeriums mitgeteilt worden war, dass es im Schweizer Recht keine entsprechende Bestimmung betreffend Tatbeute gebe, lehnte dieses das Überstellungsge­such von A mit Schreiben vom 18. März 2011 ab.

B. A schlug dem Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) mit Schrei­ben vom 15. Mai 2012 vor, gegenüber den deutschen Behörden die Erklärung abzugeben, auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz vollziehen zu können. Der Justizvollzug wies den Antrag, im Fall der Überstellung von A in die Schweiz auf die Prüfung der be­dingten Entlassung zu verzichten, mit Verfügung vom 5. Juni 2012 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 11. Juli 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Überstellung von Deutschland an die Schweiz bzw. die Abgabe der dazu not­wendigen Zusicherungen an die deutschen Behörden. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. August 2012 ab.

III.  

Darauf gelangte A mit Eingabe vom 21. September 2012 an das Verwaltungsge­richt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sowie diejenige des Justizvollzugs vom 5. Juni 2012 seien aufzuheben. Sodann sei seine Überstellung zur Verbüssung der Rest­strafe anzuordnen respektive sei den deutschen Vollzugsbehörden die Bereitschaft hierzu abzugeben. Schliesslich seien den deutschen Behörden die von diesen verlangten Zusiche­rungen abzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehr­wertsteuer zulasten des Staats. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 27. September bzw. 2. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. A ver­zichtete am 16. Oktober 2012 auf weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorlie­genden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Gesuch an den Beschwerdegegner errei­chen, den Rest seiner Strafe in der Nähe seiner Familie verbüssen zu können. Zu diesem Zweck möchte er auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe verzichten. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Überstellung ver­urteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343; nachfolgend: Übereinkommen) kann eine verurteilte Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der ver­hängten Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen und sowohl die zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaats als auch die verurteilte Person mit der Überstellung einverstanden sind (vgl. zu den Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens). Nach Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Schweizer Recht von Amts wegen zu prüfen. Nach diesem wäre er nach dem bereits erfolgten Erreichen der Mindestdauer be­dingt zu entlassen, sofern sein Vollzugsverhalten gut sei und ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne. Eine Verweigerung der bedingten Entlassung aufgrund unzurei­chender oder falscher Angaben über die Tatbeute kenne das Schweizer Recht – im Unter­schied zum deutschen – nicht. Daher könne die Schweiz gegenüber Deutschland keine Zu­sicherung abgeben, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig entlassen werde. Da eine bedingte Entlassung auch gegen den Willen der verurteilten Person zu verfügen sei, würde auch eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers nichts daran ändern, dass eine be­dingte Entlassung von Amts wegen zu verfügen sei, sofern die Voraussetzungen gegeben seien.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wolle den Rest seiner Strafe in der Nähe seines Wohnorts verbüssen können, damit ihn Frau und Tochter besuchen könnten. Die Schweiz habe "die (humanitäre) Pflicht", ihm eine Überstellung zu ermöglichen und sei berechtigt, deutsches Recht anzuerkennen. Würde sie sich mit seinem Einverständnis (Verzichtserklärung betreffend bedingte Entlassung) bereit erklären, die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Jahren ohne Erlassmöglichkeit zu vollziehen, würde der deutsche Staat seine Zustimmung zur Überstellung erteilen. Besuche seiner Ehegattin und seiner Tochter in der JVA B seien seit nunmehr über vier Jahren unmöglich, da die deutschen Behörden seiner Ehegattin schriftlich kein freies Geleit zusicherten, weshalb bei einer allfälligen Einreise ihre Festnahme zu befürchten wäre. Seine Situation sei besonders unzumutbar, da er als Ausländer als fluchtgefährdet gelte und keinerlei Vollzugslockerun­gen erhalte.

3.  

3.1 Die Voraussetzungen zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz sind mit Ausnahme der Einigung des Urteils- und des Vollstreckungsstaats (Art. 3 Ziff. 1 lit. f des Übereinkommens) erfüllt. Das Justizministerium lehnte das Überstellungsge­such des Beschwerdeführers "aus general- und spezialpräventiven Gründen" ab, nachdem ihm die Schweizer Behörden auf Anfrage mitgeteilt hatten, dass es im Schweizer Recht keine § 57 Abs. 6 des deutschen Strafgesetzbuchs (DStGB) entsprechende Bestimmung gebe. Nach dieser kann das Gericht davon absehen, die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Per­son unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist. Demnach liegt der Grund der Ablehnung des Überstellungsgesuchs durch das Justizmi­nisterium zumindest im Hauptpunkt darin, dass nach Schweizer Recht die bedingte Entlas­sung aus dem Strafvollzug nicht verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht. Die Rechtmässigkeit dieser Ablehnung zu überprüfen steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner Überstellung in die Schweiz auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die Vollzugsbehörde zu verzich­ten, zu Recht abgewiesen hat.

3.2 Nach Art. 1 lit. c und d des Übereinkommens sind Deutschland Urteilsstaat und die Schweiz Vollstreckungsstaat. Der Vollzug der Sanktion richtet sich gemäss Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, mithin nach Schweizer Recht. Diese klare Bestimmung belässt den Behörden des Vollstreckungsstaats entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Spielraum für eine Rechtswahl oder eine An­wendung deutschen Rechts bzw. einen teilweisen Verzicht auf Anwendung schweizeri­schen Rechts. Das zwingend anwendbare Schweizer Recht kennt die Verweigerung der bedingten Entlassung aufgrund unzureichender oder falscher Angaben über die Tatbeute nicht. Vielmehr hat der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe einen Anspruch auf bedingte Entlassung, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des [schweizerischen] Strafgesetzbuchs, StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann.

3.3 Die bedingte Entlassung stellt weder eine Gunst noch einen Gnadenakt dar, die bzw. den die verurteilte Person nach ihrem Gutdünken annehmen oder ablehnen kann; sie ist als letzte Stufe im System des progressiven Strafvollzugs ein Instrument der Spezialprävention (BGE 101 Ib 452 E. 1; Andrea Baechtold in Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 86 N. 4; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 2). Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid zwar die Legitimation des Gefangenen zur Beschwerde gegen seine bedingte Entlassung, doch nicht gegen die Entlassung an sich, sondern ledig­lich gegen Bedingungen, welche der Gefangene für unzumutbar hält und die ihm nur eine scheinbare Freiheit einräumen (vgl. BGE 101 Ib 452 E. 1). Demnach kann der Beschwerdeführer auf seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gültig verzichten, denn es handelt sich dabei nicht nur um ein Recht, das ihm zusteht, sondern auch um die letzte Stufe des Strafvollzugs, die ihn auf das Leben in vollständiger Freiheit vorbereiten soll. Diese vom Gesetz vorgesehene letzte Etappe des Strafvollzugs kann der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Stücken auslassen, ist sie doch ein wichtiges Instrument der Spezialprävention. Aus demselben Grund sieht Art. 86 Abs. 2 StGB vor, dass die zuständige Behörde von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann.

3.4 Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das Justizministerium das Überstellungsgesuch gutheissen würde, wenn eine Verzichtserklärung des Beschwerdefüh­rers betreffend bedingte Entlassung vorläge, fragte es doch beim Bundesamt für Justiz nicht nach, ob im Fall der Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz mit seiner bedingten Entlassung zu rechnen wäre, sondern ob unzureichende bzw. falsche Angaben über die Tatbeute im Rahmen eines Entscheids der Schweizer Behörden über die bedingte Entlassung massgeblich wären. Letzteres ist im zwingend anwendbaren Schweizer Recht – wie ausgeführt – nicht vorgesehen, weshalb ein Verzicht des Be­schwerdeführers auf seine bedingte Entlassung am Entscheid des Justizminis­teriums wohl nichts ändern dürfte.

3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Dies gilt mit gewissen Einschränkungen auch für Gefangene; ihnen ist daher grundsätzlich der Besuch durch Familienmitglieder zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer Haftanstalt nahe dem Wohnort von Familienmitgliedern besteht dagegen nicht; vielmehr sind Trennung und Distanz von der Familie unvermeidbare Folgen der Haft (EGMR, 28. Juni 2001, Selmani gegen Schweiz, Nr. 70258/01; Juliane Pätzold in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 8 N. 55). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familienleben demnach nicht ableiten. Es kann demgemäss offengelassen werden, ob ein – und wenn ja welches – (Rang-)Verhältnis zwi­schen der EMRK und dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen besteht. Dass die deutschen Behörden seiner Ehefrau kein freies Geleit schriftlich zusichern wollen, bringt der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals im Beschwerdeverfahren vor und substanziiert dies nicht weiter. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen, ebenso wenig auf die Rüge fehlender Vollzugslockerungen, da Letzteres im Kompetenzbereich der für den Strafvollzug zuständigen deutschen Behörden liegt.

3.6 Demzufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner Überstellung in die Schweiz auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die Vollzugsbehörde zu verzichten, zu Recht abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle­gen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesge­richtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustel­lung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…