{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00611_2013-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212633&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c178bfaa823fd30a4ac3f0e87696eb42"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2013  VB.2012.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2013  VB.2012.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2013  VB.2012.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug: \u00dcberstellung | Strafvollzug: \u00dcberstellung vom Ausland in die Schweiz (Der in Deutschland inhaftierte Schweizer beantragte dem Beschwerdegegner, gegen\u00fcber den deutschen Beh\u00f6rden auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz in der N\u00e4he seiner Familie vollziehen zu k\u00f6nnen). Rechtsgrundlagen gem\u00e4ss \u00dcbereinkommen \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen (E. 2.1).  Das Justizministerium eines deutschen Bundeslands lehnte das \u00dcberstellungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers ab, da die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Schweizer Recht - im Unterschied zum deutschen - nicht verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person keine oder falsche Angaben \u00fcber die Tatbeute macht (E. 3.1). Nach dem zwingend anwendbaren Schweizer Recht pr\u00fcft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann auf seine bedingte Entlassung nicht g\u00fcltig verzichten, denn es handelt sich dabei nicht nur um ein ihm zustehendes Recht, sondern auch um die letzte Stufe des Strafvollzugs, die er nicht aus eigenen St\u00fccken auslassen kann (E. 3.3). Einen Anspruch auf \u00dcberstellung in die Schweiz kann der Beschwerdef\u00fchrer aus dem grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Gefangene geltenden Recht auf Familienleben nicht ableiten (E. 3.5).  Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:58", "Checksum": "b757917d314063c99264407bf955f179"}