{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00612_06-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212667&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd1880fcb78c1c919bc426f16f73dafc"}, "Num": [" VB.2012.00612"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.06.0  VB.2012.00612"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.06.0  VB.2012.00612"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.06.0  VB.2012.00612"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung / Entlassung als Assistenz\u00e4rztin | [Unter welchen Voraussetzungen ist eine Weiterbesch\u00e4ftigung bzw. Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin gest\u00fctzt auf das Gleichstellungsgesetz m\u00f6glich?] In personalrechtlichen Angelegenheiten kann das Verwaltungsgericht die Unrechtm\u00e4ssigkeit einer K\u00fcndigung, Einstellung im Amt oder vorzeitigen Entlassung grunds\u00e4tzlich nur feststellen; demgegen\u00fcber ist ihm die Aufhebung der K\u00fcndigung verwehrt. Dies gilt selbst dann, wenn formelle M\u00e4ngel des K\u00fcndigungsverfahrens geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung bzw. Wiedereinstellung besteht einzig dann, wenn die speziellen K\u00fcndigungsschutzvoraussetzungen des Gleichstellungsgesetzes erf\u00fcllt sind (E. 2.2). Um in den Genuss dieses K\u00fcndigungsschutzes zu kommen, muss sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Vorfeld der K\u00fcndigung bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber innerbetrieblich \u00fcber eine geschlechtsbezogene Diskriminierung beschwert haben. Das Gleichstellungsgesetz will einzig geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindern. Demgegen\u00fcber bezweckt es gerade nicht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor anders motivierten Diskriminierungen zu sch\u00fctzen (E. 2.3). Es besteht keine gesetzliche oder nat\u00fcrliche Vermutung daf\u00fcr, dass jede Ungleichbehandlung einer Arbeitnehmerin und eines Arbeitnehmers stets als geschlechtlich motiviert zu betrachten ist (E. 4.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:52", "Checksum": "dc11a487cee3e2a47adf7ffd7182131a"}