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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00613
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Affoltern am Albis,
Beschwerdegegner,
betreffend Protokollberichtigung,
hat sich ergeben:
I.
Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen
Gemeinde Affoltern am Albis vom 18. Juni 2012 genehmigten die
Stimmberechtigten – nach längerer Diskussion – einen Objektkredit von
Fr. 477'000.- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf
den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.
II.
A gelangte am 9. Juli 2012 an den Bezirksrat
Affoltern mit dem Begehren, das Verhandlungsprotokoll dieses Geschäfts
hinsichtlich technischer Aussagen des anwesenden Experten wie folgt zu ergänzen:
"Leistung der Panel: 280 Watt
Lieferant der Panel: Mitsubishi
Preis der Panel: 320 Franken je Panel
Wirkungsgrad
der Panel: 16%"
Weiter fehle im Protokoll die Aussage von A, dass sich aufgrund der Angaben des
Experten nur ein durchschnittlicher jährlicher Lebensdauerertrag der Anlage von
50'000 kWh statt der in den Projektunterlagen vorgesehenen 80'000 kWh ergebe.
Sodann beantragte A, alle aus dem Plenum gestellten Fragen
vollständig zu protokollieren bzw. zu berichtigen und alle darauf erfolgten
Antworten im Protokoll detailliert auszuführen bzw. zu berichtigen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. August 2012 ab.
III.
A führte am 20./21. September 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und den rechtmässigen
Zustand des Versammlungsprotokolls herzustellen, soweit dies noch möglich sei.
Der Bezirksrat verzichtete am 26. September 2012 auf Vernehmlassung; der
Gemeinderat Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort vom
22./25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Hierzu äusserte sich A am 5. November 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über die Berichtigung eines Gemeindeversammlungsprotokolls nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 54 Abs. 3 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. c und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2 Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Affoltern am Albis ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. A., Wädenswil 2000, § 54 N. 8 Ingress).
2.
2.1 Nach
§ 54 Abs. 1 GG trägt der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft die
Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die
Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein. Über die Form der
Protokollierung lässt sich dieser Bestimmung nichts entnehmen; es dürfte aber
gängiger Praxis entsprechen, ein sogenanntes abgekürztes Verhandlungsprotokoll
zu führen, welches die Aussagen der Versammlungsteilnehmer nicht wörtlich
aufnimmt, sondern sich auf die Protokollierung des wesentlichen Inhalts der
Aussagen beschränkt (vgl. zum Verhandlungsprotokoll Thalmann, § 54
N. 5.2). Ein solches Protokoll wurde auch vorliegend erstellt.
Mit einem Protokollberichtigungsbegehren kann gerügt
werden, dass das Protokoll den Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht korrekt
wiedergebe, Lücken in der Wiedergabe wesentlicher Aussagen enthalte oder
Aussagen in einer Weise wiedergebe, welche dem tatsächlichen Sinn zuwiderlaufe
(Thalmann, § 54 N. 8.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Protokollierung zum Ziel hat, wahrheitsgetreu den Ablauf und Inhalt einer Verhandlung
aufzuzeichnen; entsprechend sind auch inhaltlich unwahre Aussagen zu protokollieren
(Jürg Wichtermann in: Daniel Arn et al., Kommentar zum Gemeindegesetz des
Kantons Bern, Bern 1999, Art. 49 N. 2 und 31). Es liegt im pflichtgemässen
Ermessen der protokollführenden Person, Ausführungen der Versammlungsteilnehmer
im Protokoll auf ihre Wesentlichkeit zu beschränken. Dies bedeutet aber einzig,
dass die jeweilige Aussage auf ihren Kerngehalt beschränkt werden kann, nicht,
dass eine Aussage nur zu protokollieren wäre, wenn die protokollführende Person
diese im Zusammenhang mit dem behandelten Geschäft für wesentlich hält.
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, im Protokoll fehlten die Antworten des Experten
auf Fragen aus dem Kreis der Stimmberechtigten. Namentlich habe dieser
spezifische Angaben zu den Leistungen der Solarpanels gemacht. Im Protokoll findet
sich zur Frage an den Experten, welcher Panel-Typ gewählt werde, welche
Leistungen diese Panels erbrächten und von welchem Hersteller diese seien,
Folgendes: "Der Experte beantwortet die zu den technischen Details
gestellten Fragen"; zur Antwort auf eine Nachfrage hinsichtlich der
Stromeinspeisung bzw. Einspeisevergütung wurde sodann Folgendes protokolliert:
"Auch zu diesen fachspezifischen Fragen weiss der Experte eine Antwort."
Dem Protokoll lässt sich damit zwar entnehmen, dass der Experte auf die
gestellten Fragen eine Antwort gab; deren Inhalt geht daraus jedoch nicht
hervor. Insofern erweist sich das Protokoll somit als lückenhaft. Aufgrund der
gewählten Protokollierungsform hätte der Gemeindeschreiber die Kernaussagen des
Experten unabhängig davon protokollieren müssen, ob er diese für den Ausgang
der Abstimmung für wesentlich halte.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, im Protokoll fehle seine
Aussage, anhand der Angaben des Experten lasse sich ausrechnen, dass der
durchschnittliche jährliche Lebensdauerertrag der Anlage nur 50'000 kWh statt
der projektierten 80'000 kWh betrage. Die Rüge des Beschwerdeführers dürfte
sich auf eine Protokollstelle beziehen, wo Folgendes ausgeführt wird: "A
bringt erneut verschiedene Kritikpunkte an." Auch diesbezüglich lässt sich
dem Protokoll nichts zum Inhalt der Kritik entnehmen und erweist es sich
deshalb als lückenhaft. Jedenfalls die Kernpunkte der Kritik hätte der
Gemeindeschreiber hier protokollieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer
tatsächlich die behauptete Aussage gemacht haben sollte, gälte dies umso mehr,
weil sich diese Aussage allenfalls als Rüge einer Verletzung der politischen
Rechte – nämlich einer Fehlinformation der Stimmberechtigten – verstehen liesse
(vgl. hierzu betreffend die gleiche Gemeindeversammlung VGr,
7. November 2012, VB.2012.00633, E. 4.2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).
Demnach ist festzuhalten, dass die Protokollierung der
Gemeindeversammlung hinsichtlich gewisser Aussagen des anwesenden Experten
sowie des Beschwerdeführers mangelhaft ist.
2.3 Es bleibt
zu prüfen, ob das Protokoll im Sinn der Anträge des Beschwerdeführers zu
ergänzen ist. Angesichts der Funktion des Protokolls als Beweismittel über den
Inhalt der Gemeindeversammlung ist eine Ergänzung bei Lückenhaftigkeit nur
vorzunehmen, wenn sich beweisen lässt, dass die behaupteten Aussagen anlässlich
der Versammlung tatsächlich gemacht wurden. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass seit der Gemeindeversammlung bereits ein halbes Jahr
vergangen ist und sich die Versammlungsteilnehmer kaum noch daran erinnern
dürften, wer welche Aussagen anlässlich der Versammlung tatsächlich gemacht
hat. Dies dürfte auch für die vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen
gelten, welche im Übrigen dem Projekt wie der Beschwerdeführer kritisch
gegenüberstanden und die deshalb kaum als neutrale Beobachter betrachtet werden
können. Weil – wie der Beschwerdegegner ausführt – keine Tonaufnahme der
Versammlung existiert, lassen sich die tatsächlichen Ausführungen des Experten
und des Beschwerdeführers sowie weiterer Versammlungsteilnehmer nicht mehr mit
genügender Sicherheit feststellen. Soweit der Beschwerdeführer deshalb eine
Änderung des Protokolls verlangt, vermag er damit nicht durchzudringen und ist
die Beschwerde bezüglich der beantragten Protokollberichtigung im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz auferlegt die Rekurskosten dem Beschwerdeführer, weil sie diesen als
vollständig unterliegend betrachtet.
Nach § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen
keine Verfahrenskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel sei
offensichtlich aussichtslos. Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob es
sich beim Begehren um Protokollberechtigung – dieses betrifft (auch) die politischen
Rechte (vgl. Thalmann, § 54 N. 8 Ingress) – um eine Stimmrechtssache
im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG handelt. Die Kostenfreiheit in
Stimmrechtssachen wurde durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65 390 ff., 396)
ins Verwaltungsrechtspflegegesetz eingefügt und ist seit dem 1. Juli 2010
in Kraft. Zuvor fand sich eine ähnliche Regelung in § 152 Abs. 1 des
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, OS 58
289 ff., 323). a§ 152 Abs. 1 GPR bezog sich indes nur auf den
Stimmrechtsrekurs gemäss a§147 GPR (OS 58 322), hingegen nicht auf das im
Gemeindegesetz geregelte Protokollberichtigungsverfahren (vgl. auch
Thalmann, § 54 N. 8.4). Mit dem Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sollten unter anderem die Rechtsmittelbestimmungen
des Gesetzes über die politischen Rechte ins Verwaltungsrechtspflegegesetz
integriert werden; eine Ausweitung der Kostenfreiheit war damit jedoch nicht
beabsichtigt (ABl 2009, 801 ff., 955). Im Protokollberichtigungsverfahren
nach § 54 Abs. 3 GG sind deshalb (weiterhin) Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
3.2 Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Indes können die Kosten nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch derjenigen Partei auferlegt werden,
welche das Verfahren verursachte (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 20–22). Der Beschwerdeführer
ist für das Rekursverfahren zwar im Ergebnis als unterliegend zu betrachten.
Das Protokollberichtigungsverfahren wurde jedoch durch die mangelhafte
Protokollierung des Beschwerdegegners verursacht. Weil der Beschwerdeführer vor
allem an nicht von ihm zu vertretenden Beweisschwierigkeiten scheitert und
deshalb unklar ist, ob er bei anderer Beweislage (etwa wenn eine Tonaufnahme
der Versammlung vorhanden wäre) mit seinen Anträgen durchgedrungen wäre,
rechtfertigt sich vorliegend, die Rekurskosten nach dem Verursacherprinzip dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Insofern ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids abzuändern.
4.
Nach dem vorgängig zu den Kosten des Rekursverfahrens
Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG ebenfalls
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner, der gesamthaft nicht als
obsiegend zu betrachten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 23. August
2012 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …