{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00617_2012-10-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212430&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d9f261233996d712e0b99f903691b74"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.10.2012  VB.2012.00617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung und Wegweisung | Niederlassungsbewilligung und Wegweisung:  Verl\u00e4sst eine ausl\u00e4ndische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung kraft Gesetzes nach sechs Monaten. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet nicht, dass sie von Dezember 2009 bis August 2011 in Kanada verweilte, ohne vor Ablauf der sechsmonatigen Erl\u00f6schensfrist ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben. Die Niederlassungsbewilligung ist demgem\u00e4ss ungeachtet der konkreten Absichten und Motive infolge Landesabwesenheit erloschen und kann unter diesen Umst\u00e4nden offen bleiben, ob die vom geschiedenen Ehemann unterzeichnete Wegzugserkl\u00e4rung mit Willensm\u00e4ngeln behaftet war und ob sie, die Beschwerdef\u00fchrerin, den Ehemann zu deren Abgabe \u00fcberhaupt ausreichend bevollm\u00e4chtigt hatte (E. 2.2). Ebenso kann offen bleiben, ob sich das Migrationsamt beim Erlass der Wegweisungsverf\u00fcgung wegen des gestellten Bewilligungsgesuchs statt auf lit. b auf lit. c von Art. 64 Abs. 1 AuG h\u00e4tte abst\u00fctzen m\u00fcssen, da die Beschwerdef\u00fchrerin in jedem Falle die verk\u00fcrzte Rechtsmittelfrist von f\u00fcnf Tagen nach Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b eingehalten hat und ihr deshalb dadurch kein Nachteil entstanden ist (E. 4.4).  Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, wonach Personen, die nicht rechtm\u00e4ssig eingereist sind, sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen k\u00f6nnen und deshalb eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen m\u00fcssen. Doch selbst wenn sich die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich auf Art. 17 Abs. 2 AuG berufen k\u00f6nnte und die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erf\u00fcllte, best\u00fcnde kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, da es sich bei Art. 17 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt und es deshalb im Ermessen der Beh\u00f6rde steht, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (E. 5.4). Die Sistierung des Verfahrens als ein taugliches und zul\u00e4ssiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen (E. 5.5).  Abweisung der Beschwerde, soweitdarauf eingetreten wird. Abweisung UP/URB \r\r[Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer]."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:21", "Checksum": "8b8c88a7861763d2511f04ede4fc3f63"}