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Geschäftsnummer: VB.2012.00622  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Abweisung eines Urlaubsgesuchs wegen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer fluchtgefährdet sei: Erstens droht ihm nach dem Strafvollzugsende höchstwahrscheinlich die Ausweisung aus der Schweiz, zweitens verfügt er in der Schweiz über relativ wenige soziale Kontakte, und drittens hat er bis zur frühestmöglichen Entlassung noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen (E. 4.1). Zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz nicht auf genügende Weise geprüft hat, ob sich das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (E. 4.2). Rückweisung an die Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die noch zu klärenden Fragen selber zu beantworten (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGLEITETER URLAUB
BEGLEITPERSON
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEZIEHUNGSNETZ
FLUCHTGEFAHR
URLAUB
WEGWEISUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
§ 61 JVV
§ 61 Abs. I JVV
Art. 84 Abs. VI StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00622

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Dezember 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

Der aus Guinea stammende, 1985 geborene A kam 2002 als Asylbewerber in die Schweiz. 2006 heiratete er eine Schweizer Ehefrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 21. Februar 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich gegen A eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Am 2. März 2012 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 475 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs); gleichzeitig widerrief das Gericht die am 21. Februar 2008 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Seit dem 11. Mai 2011 befindet sich A zur Verbüssung der ausgefällten Strafen in der Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe wird er am 12. Januar 2014 verbüsst haben; das effektive Strafende fällt auf den 12. August 2015.

Am 22. Mai 2012 stellte A für den 12. Juni 2012 ein Gesuch um Beziehungsurlaub bei seiner Ehefrau. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt wies dieses Gesuch – unter Hinweis auf den am gleichen Tag ergangenen Vollzugsbericht – am 1. Juni 2012 ab.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern wies einen gegen die Abweisung des Urlaubsgesuchs erhobenen Rekurs von A mit kostenpflichtiger Verfügung vom 20. August 2012 ab, ebenso sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am gleichen Tag wies das Migrationsamt das Gesuch Von A um Verlängerung seiner – letztmals bis am 23. Februar 2011 befristeten – Aufenthaltsbewilligung ab. Das Amt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

 

III.  

Am 26. September 2012 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Rekursentscheid vom 20. August 2012 sowie der Entscheid der Anstaltsdirektion vom 1. Juni 2012 seien aufzuheben, (2.) sein Urlaubsgesuch vom 22. Mai 2012 sei auf den nächstmöglichen Termin gutzuheissen und (3.) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; (4.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug bzw. der Staatskasse.

Die Justizdirektion und das Justizvollzugsamt beantragten am 2. bzw. 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde, jeweils unter Hinweis auf die vorinstanzlich ergangenen Entscheide.

Am 29. November 2012 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs von A ab, mit dem sich dieser gegen die vom Migrationsamt verweigerte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewehrt hatte.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.

1.3 Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (12. Juni 2012) mittlerweile verstrichen ist: Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1). Dies trifft im Fall eines umstrittenen Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2).

2.  

2.1 Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.3 Als begleitete Urlaube gelten solche in Begleitung von Personen des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub bestehen (§ 61 Abs. 4 JVV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers mit dessen Fluchtgefahr. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die verbleibende Reststrafe von mindestens rund eineinhalb Jahren sei als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse daran zu begründen, einer weiteren Strafverbüssung dauerhaft auszuweichen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zur Schweiz habe, sei demnach nicht mehr von grosser Bedeutung. Er hätte somit nichts zu verlieren, wenn er den Urlaub missbrauchen bzw. zur Flucht in sein Heimatland oder ein anderes Land nützen würde, denn damit würde er nur einen ohnehin wahrscheinlich bevorstehenden Schritt zeitlich vorverschieben. Sein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei daher als geringer einzustufen als das Interesse, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. An diesem Schluss ändere der Umstand nichts, dass er seine Taten bereue und sich im Vollzug tadellos verhalte. Auch ein begleiteter Urlaub komme nicht infrage: Eine Polizeibegleitung wäre im Fall eines Beziehungsurlaubs zweckwidrig, und im Fall einer nicht-polizeilichen Begleitung – etwa durch eine Anstalts- oder Fachperson – könnte eine allfällige Flucht nicht verhindert werden. Da die Fluchtgefahr eine Urlaubsgewährung ausschliesse, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet sei.

3.2 Nach der Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch wegen Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2).

3.3 Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3 und E. 4.3).

3.4 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3).

3.5 Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen sind und dass im Fall einer Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht nicht verhindert werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten Einzelfall darlegen, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im Fall einer Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4).

4.  

4.1 Angesichts der migrationsrechtlichen Entscheidungen, die in Bezug auf den Beschwerdeführer ergangen sind (vgl. Prozessgeschichte, II. und III.), ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dieser die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sehr wahrscheinlich werde verlassen müssen; der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht infrage. Nicht unproblematisch erscheint vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) indessen, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers weitgehend mit der höchstwahrscheinlich bevorstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begründete. Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Erwägungen insbesondere nicht näher darauf ein, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Ehefrau nach Auffassung aller Beteiligten – auch der Ehefrau – intakt ist und dass die Behörden im Rahmen des Vollzugsplans vom 14. Dezember 2011 davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Verbleibens in der Schweiz nicht als fluchtgefährdet zu erachten wäre. Immerhin erwog die Vorinstanz aber auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner frühestmöglichen bedingten Entlassung (am 12. Januar 2014) noch eine relativ lange Strafe zu verbüssen habe und dass sich sein soziales Beziehungsnetz – abgesehen von seiner Schweizer Ehefrau – auf Personen in seinem Heimatland beschränke. Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Argumente, die bei der Prüfung einer konkreten Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, auf gerade noch genügend umfassende Weise in ihre Erwägungen mit einbezogen. Insbesondere unter Berücksichtigung der drohenden Wegweisung und des bescheidenen Umfangs des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in der Schweiz durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer als fluchtgefährdet zu gelten habe.

4.2 Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung infolge Fluchtgefährdung nicht gegeben, so ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (vgl. E. 3.5). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Urlaub mit einer Begründung ab, die den in Erwägung 3.5 dargelegten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag: Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers sind und inwiefern er diese nicht erfüllt. Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich nicht, welches im Fall des Beschwerdeführers die Modalitäten einer Urlaubsbegleitung wären und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Ferner hat die Vorinstanz nicht dargelegt, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht geprüft, ob allenfalls technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten.

4.3 Indem die Vorinstanz pflichtwidrig darauf verzichtete, sich mit den soeben dargelegten Fragen auseinanderzusetzen, verletzte sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begründungspflicht (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4). Dieser Begründungsmangel kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden, denn das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen Unterlagen, um die Fragen, die es abzuklären gilt, selber zu prüfen.

5.  

5.1 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufzuheben sind und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG); im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung des Urlaubsgesuchs wird die Vorinstanz die in Erwägung 4.2 dargelegten Fragen zu prüfen haben. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers einem begleiteten Beziehungsurlaub nicht im Weg steht, so hätte sie anschliessend die weiteren Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung (vgl. E. 2) zu prüfen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.5; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 6). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer in der Sache wenigstens teilweise obsiegt und das Verfahren unter anderem wegen Begründungsmängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 4.3), sind die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 27.12.2011, 6B_720/2011, E. 2.6; VGr, 11.2.2004, VB.2003.000400, E. 4).  

5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt sind: Angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung eines Rechtsvertreters verfügt. Seine Begehren können nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Vor dem Hintergrund der differenzierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Rechte im Beschwerdeverfahren selbst zu wahren. Somit ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Die Parteientschädigung (vgl. E. 5.2) ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen.

5.4 Es wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit über die rekursinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu befinden.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit  im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Direktion der Justiz und des Innern und das Justizvollzugsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-, zuzüglich je Fr. 28.- (Mehrwertsteuer von 8 %), total je Fr. 378.-, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…