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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00622
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
I.
Der aus Guinea stammende, 1985 geborene A kam 2002 als
Asylbewerber in die Schweiz. 2006 heiratete er eine Schweizer Ehefrau und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 21. Februar 2008 sprach das Obergericht
des Kantons Zürich gegen A eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Am 2. März 2012 bestrafte
ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 475 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs); gleichzeitig widerrief das Gericht die
am 21. Februar 2008 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Seit
dem 11. Mai 2011 befindet sich A zur Verbüssung der ausgefällten Strafen in der
Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe wird er am 12. Januar
2014 verbüsst haben; das effektive Strafende fällt auf den 12. August 2015.
Am 22. Mai 2012 stellte A für den 12. Juni 2012 ein Gesuch
um Beziehungsurlaub bei seiner Ehefrau. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt
wies dieses Gesuch – unter Hinweis auf den am gleichen Tag ergangenen Vollzugsbericht
– am 1. Juni 2012 ab.
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies einen gegen
die Abweisung des Urlaubsgesuchs erhobenen Rekurs von A mit kostenpflichtiger
Verfügung vom 20. August 2012 ab, ebenso sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am gleichen Tag wies das Migrationsamt
das Gesuch Von A um Verlängerung seiner – letztmals bis am 23. Februar 2011
befristeten – Aufenthaltsbewilligung ab. Das Amt verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
III.
Am 26. September 2012 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Rekursentscheid vom 20. August 2012
sowie der Entscheid der Anstaltsdirektion vom 1. Juni 2012 seien aufzuheben,
(2.) sein Urlaubsgesuch vom 22. Mai 2012 sei auf den nächstmöglichen Termin
gutzuheissen und (3.) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen; (4.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Amts für Justizvollzug bzw. der Staatskasse.
Die Justizdirektion und das Justizvollzugsamt beantragten
am 2. bzw. 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde, jeweils unter
Hinweis auf die vorinstanzlich ergangenen Entscheide.
Am 29. November 2012 wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich einen Rekurs von A ab, mit dem sich dieser gegen die vom
Migrationsamt verweigerte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewehrt
hatte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des
kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen
in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.
1.3 Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, die
Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch
wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (12. Juni 2012) mittlerweile verstrichen
ist: Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die
Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE
136 II 101 E. 1.1). Dies trifft im Fall eines umstrittenen Hafturlaubs
regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2).
2.
2.1
Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit
sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
2.2
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung
auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben
therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des
Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss
Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere
Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen
aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht,
dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch
die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während
des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
2.3
Als begleitete Urlaube gelten solche in Begleitung von
Personen des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV).
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub. Sie werden polizeilich
vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub bestehen (§ 61 Abs. 4 JVV).
3.
3.1
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers
mit dessen Fluchtgefahr. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die
verbleibende Reststrafe von mindestens rund eineinhalb Jahren sei als genügend
lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse daran zu begründen, einer weiteren
Strafverbüssung dauerhaft auszuweichen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine
enge Beziehung zur Schweiz habe, sei demnach nicht mehr von grosser Bedeutung.
Er hätte somit nichts zu verlieren, wenn er den Urlaub missbrauchen bzw. zur
Flucht in sein Heimatland oder ein anderes Land nützen würde, denn damit würde
er nur einen ohnehin wahrscheinlich bevorstehenden Schritt zeitlich
vorverschieben. Sein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs
sei daher als geringer einzustufen als das Interesse, sich dem weiteren
Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. An diesem Schluss ändere der Umstand
nichts, dass er seine Taten bereue und sich im Vollzug tadellos verhalte. Auch
ein begleiteter Urlaub komme nicht infrage: Eine Polizeibegleitung wäre im Fall
eines Beziehungsurlaubs zweckwidrig, und im Fall einer nicht-polizeilichen
Begleitung – etwa durch eine Anstalts- oder Fachperson – könnte eine allfällige
Flucht nicht verhindert werden. Da die Fluchtgefahr eine Urlaubsgewährung
ausschliesse, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet
sei.
3.2
Nach der Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch wegen
Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint
und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung
getragen wird. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die
Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre,
sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete
Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die
Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie
Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012,
6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene
Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr,
15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2).
3.3
Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird
das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die
Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben
wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu
pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der
vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger
die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der
Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses
Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu
Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die
Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der
verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten
Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3
und E. 4.3).
3.4
Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der
Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht
unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung
aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium
zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr
ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die
Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen
Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube
mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen
hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten
(und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB
trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und
schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher
Weise (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.2). Selbst
wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist
und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der
Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres
anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,
12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3).
3.5
Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von
Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings
sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander
abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht
vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine
mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt.
Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3.
April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner
Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine
Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen sind und dass im Fall einer
Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht nicht verhindert
werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten Einzelfall darlegen,
welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und
inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der
Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer
Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein
müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im
Fall einer Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine
fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht
nicht zu verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische
Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden
Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (BGr,
3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4).
4.
4.1
Angesichts der migrationsrechtlichen Entscheidungen, die in Bezug
auf den Beschwerdeführer ergangen sind (vgl. Prozessgeschichte, II. und III.),
ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dieser die Schweiz nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug sehr wahrscheinlich werde verlassen müssen; der
Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht infrage. Nicht unproblematisch
erscheint vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4)
indessen, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers weitgehend
mit der höchstwahrscheinlich bevorstehenden Ausweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz begründete. Die Vorinstanz ging im Rahmen
ihrer Erwägungen insbesondere nicht näher darauf ein, dass die Ehe des
Beschwerdeführers mit einer Schweizer Ehefrau nach Auffassung aller Beteiligten
– auch der Ehefrau – intakt ist und dass die Behörden im Rahmen des
Vollzugsplans vom 14. Dezember 2011 davon ausgingen, dass der
Beschwerdeführer im Fall eines Verbleibens in der Schweiz nicht als fluchtgefährdet
zu erachten wäre. Immerhin erwog die Vorinstanz aber auch, dass der Beschwerdeführer
bis zu seiner frühestmöglichen bedingten Entlassung (am 12. Januar 2014) noch
eine relativ lange Strafe zu verbüssen habe und dass sich sein soziales
Beziehungsnetz – abgesehen von seiner Schweizer Ehefrau – auf Personen in
seinem Heimatland beschränke. Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen
Argumente, die bei der Prüfung einer konkreten Fluchtgefahr zu berücksichtigen
sind, auf gerade noch genügend umfassende Weise in ihre Erwägungen mit
einbezogen. Insbesondere unter Berücksichtigung der drohenden Wegweisung und des
bescheidenen Umfangs des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in der Schweiz
durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss kommen, dass der
Beschwerdeführer als fluchtgefährdet zu gelten habe.
4.2
Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung infolge
Fluchtgefährdung nicht gegeben, so ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko –
eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten
lässt (vgl. E. 3.5). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um begleiteten Urlaub mit einer Begründung ab, die den in
Erwägung 3.5 dargelegten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag: Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht
hervor, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub des
Beschwerdeführers sind und inwiefern er diese nicht erfüllt. Aus der Begründung
der Vorinstanz ergibt sich nicht, welches im Fall des Beschwerdeführers die
Modalitäten einer Urlaubsbegleitung wären und wie eine Urlaubsbegleitung
konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Ferner
hat die Vorinstanz nicht dargelegt, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung
mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern
vermöchte. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht geprüft, ob allenfalls
technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden
Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten.
4.3
Indem die Vorinstanz pflichtwidrig darauf verzichtete, sich mit den
soeben dargelegten Fragen auseinanderzusetzen, verletzte sie gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begründungspflicht (vgl. BGr,
3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4). Dieser Begründungsmangel
kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden, denn
das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen
Unterlagen, um die Fragen, die es abzuklären gilt, selber zu prüfen.
5.
5.1
Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene
Entscheid sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufzuheben sind
und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist (§ 64 Abs. 1 VRG); im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen der
Neubeurteilung des Urlaubsgesuchs wird die Vorinstanz die in Erwägung 4.2
dargelegten Fragen zu prüfen haben. Sollte die Vorinstanz zum
Schluss kommen, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers einem begleiteten
Beziehungsurlaub nicht im Weg steht, so hätte sie anschliessend die weiteren Voraussetzungen
für eine Urlaubsgewährung (vgl. E. 2) zu prüfen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.5;
BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 6). Der
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren erweist sich
damit als gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer in der Sache wenigstens
teilweise obsiegt und das Verfahren unter anderem wegen Begründungsmängeln an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 4.3), sind die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 27.12.2011,
6B_720/2011, E. 2.6; VGr, 11.2.2004, VB.2003.000400,
E. 4).
5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und
2 VRG erfüllt sind: Angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die nötigen Mittel zur
Bezahlung eines Rechtsvertreters verfügt. Seine Begehren können nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, da die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Vor dem Hintergrund der differenzierten Rechtsprechung (vgl.
E. 3.2 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
war, seine Rechte im Beschwerdeverfahren selbst zu wahren. Somit ist
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
zu bestellen. B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer
nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010). Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu
in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Die Parteientschädigung (vgl. E. 5.2) ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen.
5.4 Es wird
Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der Neubeurteilung der vorliegenden
Angelegenheit über die rekursinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu befinden.
6.
Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert,
der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung
dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid sowie der
erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit
im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Direktion der Justiz und des Innern und das Justizvollzugsamt werden
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-, zuzüglich je Fr. 28.- (Mehrwertsteuer
von 8 %), total je Fr. 378.-, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…