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Geschäftsnummer: VB.2012.00623  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung in den Eintrittspavillon


Sicherheits- und Schutzmassnahme im Massnahmenvollzug.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Diebstahls in den Eintrittspavillon versetzt, was mit einem Unterbruch der Therapie und seiner Lehre einherging. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer wieder zurück auf die Gruppenabteilung versetzt. Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses (E. 1.2). Die Versetzung wurde einerseits wegen der Gefahr weiterer Unruhestiftung bei den Mitgefangen und andererseits zum Schutz des Beschwerdeführers angeordnet und erscheint damit gerechtfertigt (E. 3.1-3.3). Der Beschwerdegegner hat zugesagt, die Massnahme nach längstens sechs Monaten zu überprüfen. Nach fünf Monaten wurde die Massnahme aufgehoben. Damit ist das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt (E.3.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEFRISTUNG
EINTRITTSPAVILLON
MASSNAHMENVOLLZUG
SCHUTZMASSNAHME
SICHERUNGSMASSNAHMEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. VI JVV
Art. 59 Abs. I StGB
§ 23a lit. d StJVG
§ 24 Abs. I lit. b StJVG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00623

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Februar 2013

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Versetzung in den Eintrittspavillon,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 20. April 2011 unter anderem wegen Brandstiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) in einer geschlossenen Einrichtung an. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts kam A am 22. März 2010 in den Eintrittspavillon der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Am 19. April 2010 konnte er auf die Forensisch-Psychiatri­sche Abteilung (FPA) wechseln.

B. Weil A einem Mitinsassen eine wertvolle Uhr gestohlen und in diesem Zusammenhang einen anderen Mitgefangenen zu Unrecht beschuldigt hatte, wurde er mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2012 zu sieben Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolen-Entzug und -Verbot sowie einer Busse von Fr. 20.- bestraft.

Zudem verfügte das Amt für Justizvollzug aus diesem Anlass am 17. Mai 2012 die Unterbringung vom A im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein- und leichten Gruppenauschlusses, um der Gefahr einer anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit Rechnung zu tragen. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2012 erhob A am 21. Juni 2012 Re­kurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückversetzung in die FPA. Eventualiter seien die Unterbringung im Eintrittspavillon sowie das verfügte Time-out bis maximal 30. Juni 2012 zu terminieren; ihm sei zu ermöglichen, die begonnene Berufslehre sowie die Therapien fortzusetzen und der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A, dem Rekurs sei die auf­schiebende Wirkung zu erteilen. Die Direktion der Justiz und des Innern entschied vorab über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies dieses mit Verfügung vom 3. Juli 2012 ab.

Am 23. Juli 2012 erliess die JVA eine Aufhebungsverfügung betreffend den angeordneten Zellenein- und leichten Gruppenausschluss. Mit Verfügung vom 27. August 2012 schrieb die Direktion der Justiz und des Innern das Rekursverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden ab. Soweit A die Rückversetzung in die FPA verlangte, wies sie seinen Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Dagegen erhob A am 26. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Mai 2012 und seine Rückversetzung in die FPA, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sowohl die Direktion der Justiz und des Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten mit Eingabe vom 2. bzw. 25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Untervernehmlassung der JVA vom 25. Oktober 2012 wurde A am 29. Oktober 2012 in die FPA zurückversetzt, womit die Wiederaufnahme seiner Lehre einherging.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, insbesondere sei ihm die Fortsetzung der Lehre zu ermöglichen, wie dies vor der Verfügung vom 17. Mai 2012 möglich gewesen sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die einzelrichterliche Zuständig-
keit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens weg, wird dieses gegenstandslos (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Rückversetzung in die FPA. Gemäss Angaben der JVA erfolgte die gewünschte Versetzung bereits per 29. Oktober 2012. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit nach Einreichen der Beschwerde dahingefallen. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich – wie vorliegend – die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 135 I 79 E. 1.1). Somit besteht ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme überprüfen zu lassen. Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung kann allerdings auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden streitigen Grundsatzfragen beschränkt werden (BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Dem Beschwerdeführer wurde eine dissoziale Persönlichkeits­störung diagnostiziert. Er zeige eine andauernde Lügenbereitschaft und ein manipulatives Verhalten. Gemäss dem Behandlungsbericht der FPA vom 13. April 2012 liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen sowie ausgeprägten psychopatischen Zügen vor (act.13/40 S. 17).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 in den Eintrittspavillon versetzt. Der Eintrittspavillon gehört zu der Abteilung des sicherheitsorientierten Spezialvollzugs. Grundsätzlich verbringen die Gefangenen, die neu in die JVA B eintreten, die erste Zeit im Eintrittspavillon. Die Aufenthaltsdauer in diesem beträgt in der Regel acht bis 16 Wochen, richtet sich aber auch nach den Austritten im Normalvollzug Der Beschwerdeführer durfte sich im Eintrittspavillon nirgends, ausser in seiner Zelle, unbeaufsichtigt bewegen und aufhalten. Während einer Stunde täglich konnte er im Hof des Eintrittpavillons spazieren. Aus betrieblichen Gründen konnte der Beschwerdeführer dort seine angefangene Lehre nicht mehr fortführen, da der Eintrittspavillon vom Normalvollzug getrennt ist. Ebenfalls wurde die Einzeltherapie sistiert. Kontakte zum Personal der FPA fanden über die fallführende Psychologin und Bezugspersonen alle vier Wochen nach Rücksprache statt.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Rückversetzung in die FPA insbesondere, da er dort mehrmals wöchentlich Therapiesitzungen gehabt und in letzter Zeit spürbare Fortschritte gemacht habe sowie um die im November 2011 begonnene Lehre fortzusetzen. Diese Sistierung stelle denn auch die eigentliche, spürbare und (zu) harte Bestrafung für sein Verhalten dar.

2.4 Der Beschwerdegegner begründete die Unterbringung im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein- und leichten Gruppenausschlusses damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur seinen eigenen therapeutischen Fortschritt blockiere, sondern das Gruppensystem überfordere, andere Gefangene der FPA im Mitleidenschaft ziehe und damit das Milieu der FPA empfindlich störe. Das Behandlungsteam der FPA habe sich einheitlich dafür ausgesprochen, dass der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss im Eintrittspavillon insbesondere zur Prävention (selbst- und fremdgefährdendes Verhalten durch Manipulation anderer Gefangener sowie mögliche sexuelle Kontakte zu Mitgefangenen) dringend indiziert sei. Die Vorinstanz ist ebenfalls der Ansicht, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl und das damit verbundene zunächst hartnäckige Lügen und Beschuldigen eines Mitinsassen liessen sich vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht bagatellisieren. Es sei einerseits nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner ihm durch Versetzung in eine andere Abteilung (auch) aus therapeutischer Sicht klar aufzeigen wollte, dass sein Verhalten nicht toleriert werde. Andererseits habe das zuständige Behandlungsteam auch klar darauf hingewiesen, dass das Milieu auf der FPA durch sein Verhalten bereits erheblich geschädigt worden sei.

3.  

3.1 Gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sorgt die Justizvollzugsanstalt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB und § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Eine Sicherheits- bzw. Schutzmassnahme ist nach § 23a lit. d StJVG die Versetzung des Gefangenen in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft. Be­sondere Sicherheitsmassnahmen bieten weiterreichende Eingriffsmöglichkeiten als Diszip­linarmassnahmen; sie können solange aufrechterhalten werden, wie von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden muss (Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicher­heitsmassnahmen, Bern 2004, S. 164). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat die angeordnete Sicherheitsmassnahme allerdings den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit zu respektieren.

3.2 Im Allgemeinen neigt der Beschwerdeführer gemäss dem Behandlungsbericht vom 13. April 2012 dazu, Konflikte nicht offen und unmittelbar zu klären, sondern andere Klienten für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren, Unwahrheiten zu verbreiten oder Klienten gegeneinander auszuspielen. Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einem Mitgefangenen eine Uhr gestohlen und dafür einen anderen Mitgefangen beschuldigt hatte, störte er die Ordnung in der FPA erheblich. Als Reaktion auf das erneute manipulative Verhalten erscheint die Unterbringung im Eintrittspavillon gerechtfertigt, um der Gefahr zu begegnen, dass der Beschwerdeführer weiter Unruhe unter den Mitgefangenen stiftet. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, durch sein Verhalten das Gruppensystem zu überfordern und andere Gefangene in Mitleidenschaft zu ziehen, ist die angeordnete Versetzung nötig, da auf der FPA der Gemeinschaftsbetrieb und das zu seiner Aufrechterhaltung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Insassen und den Betreuungspersonen besonders wichtig, daher aber auch störungsanfällig ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Zudem führt die JVA in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012 zum Rekurs aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens vor allfälligen körperlichen Übergriffen durch Mitgefangene zu schützen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt ebenfalls an, dass Letzterer bereits mehrfach von Mitinsassen bedrängt und zu sexuellen Kontakten aufgefordert wurde. Unter diesen Umständen erweist sich die Versetzung in den Eintrittspavillon, die schliesslich auch dem Schutz des Beschwerdeführers diente, als zulässig.

3.3 Mit der Versetzung des Beschwerdeführers war auch die Verminderung der therapeutischen Behandlung und Sistierung der Lehre verbunden. Ein Unterbruch in der Therapie stellt einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen und dessen Behandlungsbedürftigkeit dar; ebenso die Sistierung der Lehre. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit muss daher ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegeben sein.

3.3.1 Nach § 24 Abs. 1 lit. b StJVG ist für die psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung der Gefangenen zu sorgen. Aufgrund des Time-outs wurde die Therapie zuerst auf monatlich ein Gespräch reduziert, danach wurde die Gesprächsfrequenz gemäss Aufhebungsverfügung vom 23. Juli 2012 auf mindestens zwei Gespräche pro Monat erhöht. Das Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung ist gerade auch bei therapiebedürftigen jungen Erwachsenen verstärkt zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2009, 1B_131/2009, E. 3.5).

Gemäss dem Behandlungsbericht vom 13. April 2012 zeichnete sich ein positiver Entwicklungsprozess ab, bei dem der Beschwerdeführer sich, wenn auch nicht ausnahmslos, von dysfunktionalen Verhaltensmustern distanzieren und diese durch adäquates und zielführendes Verhalten ersetzen konnte. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass es sich bei seinem Einzeltherapeuten, D, um eine wichtige Bezugsperson handle. Grundsätzlich ist ein solches Time-out im Massnahmenvollzug zwar geeignet, dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass sein Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Doch erscheint der Unterbruch der Therapie auf unbefristete Zeit zu diesem Zeitpunkt als gravierend.

3.3.2 Gemäss Auskunft des Werkmeisters vom 17. April 2012 gilt der Beschwerdeführer als leistungsfähiger und zuverlässiger Arbeiter und Lehrling. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie ausführt, dass Insassen im Massnahmenvollzug nach Möglichkeit die Gelegenheit zu einer Aus- und/oder Weiterbildung zu geben sei (Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 82 StGB), jedoch kein Anspruch darauf bestehe. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer aber bereits eine Lehre beginnen, die aufgrund der Versetzung unterbrochen werden musste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies wirke sich für ihn wie eine Bestrafung aus. Die zuständige Sozialarbeiterin führt denn in einem E-Mail vom 10. Mai 2012 auch aus, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon eine harte Strafe für den Beschwerdeführer darstelle, da ein Lehrabbruch damit zusammenhänge. Indessen darf mit einer Sicherheitsmassnahme nicht eine versteckte Strafe vollzogen werden (vgl. Fricker, S. 164). Die Absolvierung einer Ausbildung ist für eine erfolgreiche Resozialisierung und für die Bewährung von grosser Bedeutung.

3.3.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte der Beschwerdegegner daher in seiner Verfügung vom 17. Mai 2012 als mildere Massnahme die Befristung der Versetzung bzw. ein Datum zur Überprüfung der Massnahme vorsehen müssen. Eine Sistierung der Therapie und der Lehre bis auf Weiteres ohne Überprüfungsmöglichkeit widerspricht dem Resozialisierungsziel.

3.4 Allerdings hat die JVA bereits im Rekursverfahren ausgeführt, die Einweisung in den Eintrittspavillon nach längstens sechs Monaten zu überprüfen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer schon nach etwa fünf Monaten wieder auf die FPA zurückversetzt, was auch mit der Wiederaufnahme der Lehre einhergeht. Da eine Überprüfung der angeordneten Massnahme innerhalb dieses Zeitraums als verhältnismässig erscheint (vgl. VGr, 30. September 2011, VB.2011.00486, E. 4.5), ist das Vorgehen des Beschwerdegegners somit insgesamt nicht zu beanstanden. Inwieweit der Beschwerdeführer nun seine Therapie und seine Lehre nicht wie zuvor absolvieren kann, führt er nicht weiter aus und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Veränderung zu seinem Nachteil vorliegt.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…