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Geschäftsnummer: VB.2012.00624  
Entscheidart und -datum: Zwischenentscheid vom 16.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Ausstand (prozessleitender Entscheid des Plenums)

Die 3. Abteilung des Verwaltungsgericht hatte am 23. August 2012 eine Beschwerde (des Beschwerdegegners dieses Verfahrens) betreffend die Kostenübernahme durch die Gemeinde B abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2012.00284). Infolgedessen erachtete die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens, die anstelle der Gemeinde B zur Kostenübernahme verpflichtet wurde, die am Entscheid VB.2012.00284 Beteiligten als mit der Sache vorbefasst und stellte ein Ausstandsbegehren, das zur Behandlung an das Gesamtgericht überwiesen wurde. Denn § 21 lit. a Ziff. 3 OV VGr sieht vor, dass im Fall eines Ausstandsbegehrens gegen alle Mitglieder einer Kammer das Gesamtgericht ohne Mitwirkung der Betroffenen zu befinden hat.

Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die erwähnte Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegenüber dem Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen undverfahrensrechtlichen Umstände (E. 2). Im hier zu beurteilenden Fall betraf die frühere Tätigkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zwar ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt und grundsätzlich den gleichen Streitgegenstand (in Bezug auf die rechtliche Anspruchsgrundlage), jedoch – auf Seite der ins Recht gefassten Gemeinwesen – unterschiedliche Parteien. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bildet jedoch allein die Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren zu Vorfragen Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keine unzulässige Vorbefassung (E. 2.2). Das erste, die Gemeinde B betreffende Urteil benennt zwar die Beschwerdeführerin in sozialhilfegesetzlicher Hinsicht als (bisherige) Unterstützungswohnsitzgemeinde, äussert sich indessen nicht in präjudizierender Weise zur Begründetheit und Tragweite allfälliger ihr gegenüber erhobener Ansprüche dieser Art. Vollständig offen lässt das Urteil die Frage, welches Gemeinwesen bezüglich der jugendhilferechtlichen Versorgertaxe (dem betreffenden Jugendheim gegenüber) leistungsverpflichtet wäre. Es ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden zweiten Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen von einer nach wie vor offenen, nicht vorbestimmten Ausgangslage auszugehen. Damit aber erscheinen die Mitglieder des damaligen Spruchkörpers nicht als durch die Vorbefassung voreingenommen, weshalb das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet erscheint (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSTAND
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

 

 

 

VB.2012.00624

 

 

Beschluss

 

 

des Plenums

 

 

vom 16. April 2013

 

 

Mitwirkend: Gerichtspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Vizepräsident Jso Schumacher, Vizepräsident Lukas Widmer, Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, stellvertretende Generalsekretärin Silvia Hunziker. 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A (Kanton Zürich),

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, zzt. Jugendheim G, vertreten durch C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Gemeinde D (Kanton Zürich),

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten (Ausstand),

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1994, lebte bis am 1. Juli 2010 mit seiner sorgeberechtigten Mutter in A (Kanton Zürich) und nach deren Wegzug nach E (Kanton Thurgau) bei seinem nicht sorgeberechtigten Vater ebenfalls in A. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde B ab dem 17. August 2010 in der psychiatrischen Klinik F (Kanton Thurgau) stationär behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er ins Jugendheim G der H-Stiftung in A (Kanton Zürich) umplatziert, wo er sich bis vor kurzem aufhielt; zurzeit befindet er sich vorübergehend erneut in stationärer Behandlung in F (Kanton Thurgau). Als Wohnsitzgemeinde von B übernahm die Gemeinde E (Kanton Thurgau) zunächst einen Teil der Heimaufenthaltskosten im Jugendheim G (sogenannte Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 265.-/Tag), während die Stadt A (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz Unterhaltsbeiträge (von Fr. 30.-/Tag zuzüglich Nebenkosten) ausrichtete. Per 1. August 2011 stellte die Gemeinde E (Kanton Thurgau) die Versorgertaxenzahlung ein mit der Begründung, die Mutter von B sei auf dieses Datum hin von E (Kanton Thurgau) nach D (Kanton Zürich) umgezogen.

In der Folge ersuchte die zwischenzeitlich ernannte Beiständin von B sowohl die Gemeinde D (Kanton Zürich) (am 18. November 2011) als auch die Stadt A (Kanton Zürich) (am 10. Januar 2012) um Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011.

B. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 wies die Gemeinde D (Kanton Zürich) das Gesuch um Übernahme der Heimkosten ab. Ein seitens von B hiegegen beim Bezirksrat J eingereichter Rekurs blieb erfolglos (Beschluss vom 13. April 2012).

Dagegen erhob B am 2. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Gemeinde D (Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung im Jugendheim G in A (Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August 2011 rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte das Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00284 an und rubrizierte als Verfahrensbeteiligte B (als Beschwerdeführer) und die Gemeinde D (Kanton Zürich) (als Beschwerdegegnerin); nicht ins Verfahren miteinbezogen wurde die Stadt A (Kanton Zürich). Ein Gesuch von B um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, mit welchem um Anweisung der Gemeinde D (Kanton Zürich) zur sofortigen Nachzahlung der ausstehenden und Bezahlung der während des weiteren Verfahrens anfallenden vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen ersucht wurde, wies der Abteilungspräsident, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ab (VB.2012.00284).

C. Mit Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) auf das bei ihr anhängig gemachte Kostenübernahmegesuch von B nicht ein mit der Begründung, sie sei weder sachlich noch örtlich zuständig. Dagegen rekurrierte B am 25. Juli 2012 an den Bezirksrat A, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Stadt A (Kanton Zürich) zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. August 2011 und fortlaufend die vollen Tages- und Nebenkosten für den Aufenthalt im Jugendheim G zu übernehmen. Ferner ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung seiner Heimaufenthaltsfinanzierung.

D. Am 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B vom 2. Mai 2012 betreffend die Kostenübernahme durch die Gemeinde D (Kanton Zürich) ab, soweit es darauf eintrat (Urteil VB.2012.00284). Das Urteil der 3. Abteilung erging als Kammergeschäft in Dreierbesetzung unter Mitwirkung von Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel und Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. Gegen das Urteil wurde in der Folge kein Rechtsmittel ergriffen.

II.  

Mit Verfügung vom 23. August 2012 hiess der Präsident des Bezirksrats A (Kanton Zürich) im Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme durch die Stadt A (Kanton Zürich) das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die vollen Tageskosten für den Aufenthalt von B im Jugendheim G rückwirkend ab dem 1. August 2011 und für die Dauer des Rekursverfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit vorschussweise zu übernehmen, wobei allfällige Forderungsabtretungsrechte der Fürsorgebehörde vorbehalten blieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung wurde (im Sinn der Erwägungen) die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

A. Am 22. September 2012 erhob die Stadt A (Kanton Zürich) gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates A (Kanton Zürich) vom 23. August 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, hauptsächlich mit dem Antrag, die vom Bezirksratspräsidenten vorsorglich angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Im Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der vom Präsidenten des Bezirksrats verfügten vorsorglichen Massnahmen wiederherzustellen. In formeller Hinsicht wurde (im Rahmen eines Eventualantrags) darum ersucht, vorab darüber zu entscheiden, ob der Präsident der 3. Abteilung in den Ausstand treten müsse, falls die vorliegenden Anträge, insbesondere jener auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, erneut im Rahmen vorsorglicher Massnahmen dringlich und summarisch geprüft würden. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00624 an.

B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 stellte der am früheren Verfahren VB.2012.00284 nicht beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin Kayser als Stellvertreter des Vorsitzenden der 3. Abteilung die aufschiebende Wirkung der am 22. September 2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wieder her (VB.2012.00624). Ferner setzte er der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton Zürich) Frist an, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (VB.2012.00624) sämtliche Personen, die dem Spruchkörper des Urteils VB.2012.00284 vom 25. August 2012 angehörten, als vorbefasst erachte.

Am 20. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie es als gerechtfertigt ansehe, wenn alle am Kammerentscheid vom 25. August 2012 (VB.2012.00284) Beteiligten als mit der Sache vorbefasst erachtet würden (VB.2012.00624).

C. Am 15. Januar 2013 übergab die 3. Abteilung die Akten des Verfahrens VB.2012.00624 dem Generalsekretär des Verwaltungsgerichts zuhanden des Gesamtgerichts zum Entscheid über das Ausstandsbegehren (VB.2012.00624).

B hatte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 beantragt, das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der 3. Abteilung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (VB.2012.00624). Im Weiteren haben sich weder der Beschwerdegegner noch die als Mitbeteiligte ins Verfahren VB.2012.00624 einbezogene Gemeinde D (Kanton Zürich) zur Ausstandsfrage vernehmen lassen.

Das Plenum erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet bei streitigem Ausstand, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die erwähnte Zuständigkeitsordnung gilt (in Anwendung von § 70 VRG) grundsätzlich auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, ergänzt durch die Ausführungsregelung in § 21 der (gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a VRG erlassenen) Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr, LS 175.21).

Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nach präzisierender Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012 (VB.2012.00624) gegen "alle am Kammerentscheid [VB.2012.00284 vom 23. August 2012] Beteiligten". Unklar bleibt, ob damit allein der Ausstand aller Richterinnen und Richter des betreffenden Spruchkörpers oder sämtlicher an jenem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen unter Einschluss des Gerichtsschreibers verlangt wird. So oder anders liegt der Sache nach ein Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder einer Kammer – hier verstanden als Spruchkörper – im Sinn von § 21 lit. a Ziff. 3 OV VGr vor, über welches nach der vorgenannten Bestimmung das Gesamtgericht ohne Mitwirkung der Betroffenen zu befinden hat.

Vom streitigen Ausstandsbegehren nicht erfasst wird der am Verfahren VB.2012.00284 nicht beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin Kayser, welcher im zweiten Verfahren VB.2012.00624 als Stellvertreter des abgelehnten Vorsitzenden der 3. Abteilung mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der am 22. September 2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wiederhergestellt hat, ohne zum betreffenden Ausstandsbegehren Stellung bezogen zu haben (vgl. VB.2012.00624). Infolgedessen kann der vorliegende Beschluss unter seiner Beteiligung erfolgen.

1.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich gegen die (einzelnen) Mitglieder des Spruchkörpers im Verfahren VB.2012.00284 und damit nicht gegen den Spruchkörper als Organ/Gesamtbehörde, womit es sich insofern als zulässig erweist (vgl. BGr, 27. April 2011, 8C_102/2011, E. 2.2, sowie 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3; VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.1). Die geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen eine besondere Konstellation von Vorbefassung, bei welcher die abgelehnten Richter an einem früheren, gesonderten Verfahren mit – behördlicherseits – unterschiedlichen Parteien, jedoch den identischen konkreten Lebenssachverhalt und Streitgegenstand betreffend (Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt des nämlichen Betroffenen in der gleichen Institution und für den identischen Zeitraum) mitgewirkt haben. Es liegt mithin gerade kein Fall vor, in welchem ein Ausstandsbegehren einzig damit begründet wird, dass die Betroffenen in einer früheren, abgeschlossenen Angelegenheit gegen den Pflichtigen entschieden haben, auf welches das Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht eintritt (VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.2; RB 2001 Nr. 2). Es werden vielmehr Ausstandsgründe vorgetragen, welche in der vorliegenden Ausgangslage als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet erscheinen. Ausserdem wurden die betreffenden Gründe bereits mit Einreichung der Beschwerde (prospektiv im Hinblick auf die Zusammensetzung des neuen Spruchkörpers) und damit rechtzeitig vorgebracht (vgl. zur betreffenden Voraussetzung etwa BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3, 114 Ia 278 E. 3e; BGr, 9. Oktober 2012, 4A_217/2012, E. 5.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 702]; RB 2007 Nr. 1 E. 3.1.2). Das Ausstandsbegehren erweist sich insofern als zulässig.

1.3 Die Legitimation der Beschwerdeführerin richtet sich im vorliegenden Zusammenhang nach ihrer Parteistellung in der vor Verwaltungsgericht hängigen materiellen Streitsache im Verfahren VB.2012.00624 (vgl. allgemein zur Grundrechtsträgerschaft in Bezug auf den als Parteirecht ausgestalteten Anspruch auf unabhängigen und unparteilichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV: Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 30 N. 4 am Ende). Jene Parteistellung hängt ihrerseits von der Beschwerdelegitimation im betreffenden Verfahren ab (zum Verhältnis von Parteibegriff und Beschwerdelegitimation im zürcherischen Verwaltungsverfahrensrecht VGr, 8. Mai 2012, VB.2012.00191, E. 2.1, sowie BGr, 17. Januar 2013, 2C_579/2012, E. 3.2; zur Interdependenz von Parteistellung und Parteirechten im Allgemeinen etwa René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 1202). Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde in der Verfügung des Abteilungsvorsitzenden i.V. vom 12. Dezember 2012 in dieser Sache (VB.2012.00624) verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin – einstweilen – als legitimiert zu erachten ist, was genügt, um auch das von ihr gestellte Ausstandsgesuch an die Hand zu nehmen.

1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid des Bezirksrats im noch bei ihm hängigen, zwischenzeitlich sistierten Verfahren in der Hauptsache (vgl. VB.2012.00624) das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos erscheinen lassen würde, da vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des materiellen Entscheids dahinfallen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 31; VGr, 1. März 2012, VB.2012.00005, E. 1.3 [nicht unter www.vgrzh.ch]). Ausserdem ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass aufgrund sich allenfalls stellender grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen in derartigen Konstellationen auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzichtet werden könnte. Infolgedessen ist auf das Ausstandsbegehren einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die urteilende Kammer habe in ihrem Entscheid VB.2012.00284 vom 23. August 2012 weitgehende rechtstatsächliche Sachverhaltsfeststellungen und materiell-rechtliche Erwägungen getätigt, über die im vorliegenden Verfahren erstmalig hätte entschieden werden sollen, ohne dass die Stadt A (Kanton Zürich) im damaligen Verfahren als (Mit-)Beteiligte aufgenommen oder ihr in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Die am damaligen Kammerentscheid Beteiligten seien insofern als mit der Sache vorbefasst zu erachten (VB.2012.00624). In analoger Weise begründete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bereits ihr Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der 3. Abteilung, welcher im Verfahren VB.2012.00284 zunächst mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 über das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen befunden und alsdann am vorgenannten Endentscheid vom 23. August 2012 als Vorsitzender mitgewirkt hatte (vgl. Sachverhalt I.B. und I.D.): Der Abteilungspräsident habe sich zu zahlreichen Fragestellungen – so unter anderem dazu, ob ein inner- oder ausserkantonales Platzierungsverhältnis vorliege oder ob ein sozialhilferechtlicher Anspruch des (heutigen) Beschwerdegegners auf Bezahlung der Versorgertaxen bestehe – und entsprechenden Rügen, welche im vorliegenden Verfahren erstmalig hätten geprüft werden sollen, geäussert und durch seine "dezidierten Äusserungen" den (heutigen) Beschwerdegegner zum Vorgehen gegen die Stadt A (Kanton Zürich) ermuntert, ohne dabei Letzterer das rechtliche Gehör gewährt oder diese über die Rechtshängigkeit des entsprechenden Verfahrens bzw. die gefällten Entscheide ordentlich orientiert zu haben (VB.2012.00624).

Das – über das Vorstehende hinaus nicht näher substanziierte – Ausstandsbegehren zielt damit der Sache nach im Wesentlichen in zwei Richtungen: Einerseits wird geltend gemacht, die Erwägungen der Spruchkammer im Urteil vom 23. August 2012 (bzw. des Abteilungs- und Kammervorsitzenden in der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012) im vorangegangenen, (formell allein) die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Verfahren VB.2012.00284 wirkten präjudizierend auf die Beurteilung der Sache im vorliegenden, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren, sodass die Offenheit dieses zweiten Verfahrens infrage gestellt sei. Andererseits scheint die Beschwerdeführerin auch eine gewisse Anscheinsbefangenheit daraus abzuleiten, dass sie – ihrer Meinung nach in gehörsverletzender Weise – nicht ins erstere, als präjudizierend empfundene Verfahren (mit-)einbezo­gen worden ist.

2.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Entsprechend sieht § 5a Abs. 1 VRG vor, dass Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die erwähnte Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.1; 126 I 68 E 3a, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegenüber dem Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2, 114 Ia 50 E. 3d). Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinn befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinn seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d).

Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, 126 I 68 E. 3c, 114 Ia 50 E. 3d). In der Rechtsprechung standen diesbezüglich Fälle im Vordergrund, in welchen sich die gleichen Richter zu einem früheren Zeitpunkt mit der gleichen konkreten Angelegenheit, d. h. den gleichen Parteien und dem gleichen Lebenssachverhalt, befasst haben, sei es in anderer Funktion (z. B. Haftrichter – Strafrichter, erstinstanzlicher – zweitinstanzlicher Richter), in verschiedenen Verfahrensstadien (z. B. Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege – materieller Sachentscheid, Anordnung vorsorglicher Massnahmen – Sachentscheid) oder in gleicher Funktion (z. B. bei Neubeurteilung nach Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz; vgl. zu diesen und ähnlichen Konstellationen Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 150 ff.; Steinmann, Art. 30 N. 12–14, je mit Hinweisen).

Im hier zu beurteilenden Fall betraf die frühere Tätigkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter – wie bereits erwähnt (oben E. 1.2) – zwar ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt und grundsätzlich den gleichen Streitgegenstand (in Bezug auf die rechtliche Anspruchsgrundlage), jedoch – auf Seite der ins Recht gefassten Gemeinwesen – unterschiedliche Parteien. Bei einer solchen Art von Vorbefassung wurde eine verpönte präjudizierende Wirkung im Bereich des Strafrechts etwa angenommen, wenn ein Richter einen Schuldspruch getroffen hatte, in Erwägung, dass die Tat in Mittäterschaft mit einer im zweiten Verfahren beurteilten Person begangen worden sei, oder einen Freispruch damit begründet hatte, dass die im zweiten Verfahren zu beurteilende Person die Tat begangen habe (vgl. hiezu Kiener, S. 177, unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 34 E. 2 und 116 Ia 305 E. 4). Jedoch hat es das Bundesgericht wiederholt abgelehnt, bei mehreren Tatbeteiligten, die gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten Strafverfahren beurteilt wurden, generell auf eine unzulässige Vorbefassung zu schliessen (BGr, 21. Oktober 2011, 6B_454/2011, E. 3.3.3; 9. Januar 2006, 1P.687/2005, E. 6.1; 4. März 2003, 1P.648/2002, E. 3, allesamt ebenfalls unter Hinweis auf die vorgenannten Präjudizien). In verwaltungsrechtlichen Verfahren erblickte das Bundesgericht den Anschein einer Voreingenommenheit bei Richtern in einem Baubewilligungsverfahren, welche sich im Rahmen eines baurechtlichen Vorentscheids, an welchem sich nicht sämtliche im konkreten Fall Beschwerdelegitimierte beteiligen konnten, bereits materiell mit dem fraglichen Baugesuch befasst hatten (BGr, 9. September 1992, 1P.224/1991, ZBl 95/1994 S. 66 ff., E. 2c; vgl. auch BGr, 8. September 2009, 1C_150/2009, E. 3.5). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bildet jedoch allein die Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren zu Vorfragen Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keine unzulässige Vorbefassung. Einem Obiter Dictum zufolge kann auch dann nicht von vornherein eine Ausstandspflicht angenommen werden, wenn an den verschiedenen Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt gewesen sind (VGr, Beschluss vom 8. Dezember 2004, VK.2004.00002, E. 3, insbesondere E. 3.3 Abs. 2, BEZ 2005 Nr. 4 [Regeste auch in RB 2004 Nr. 9], nicht auf www.vgrzh.ch).

2.3 Vorauszuschicken ist vorliegend, dass die materielle Rechtskraft des früheren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheids (VB.2012.00284 vom 23. August 2012), welche sich ohnehin nur auf die beurteilten Ansprüche des (heutigen) Beschwerdegegners gegenüber der Gemeinde D (Kanton Zürich) beziehen würde, einzig die am damaligen Verfahren beteiligten Parteien zu binden vermag, und insofern der in jenes Verfahren nicht einbezogenen (heutigen) Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Bern 1983, S. 323). Verbliebe infolgedessen bei der Beurteilung der gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) geltend gemachten Ansprüche im vorliegenden zweiten Verfahren prozessual Raum für eine abweichende Beurteilung erneut oder erstmals aufgeworfener, für beide Verfahren relevanter (Vor-)Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, besteht im Grundsatz Anlass für die Befürchtung, die am damaligen Entscheid beteiligten Personen könnten sich stärker von den Erwägungen ihres ersten Entscheids leiten lassen, als dies bei anderen, nicht vorbefassten Mitwirkenden der Fall wäre (vgl. demgegenüber zur Bindung an im ersten Verfahren bereits rechtskräftig entschiedene Teilfragen im Fall gleicher Parteien: VGr, Beschluss vom 8. Dezember 2004, VK.2004.00002, E. 2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

Mit Blick auf die Frage der Vorbefassung keine entscheidende Rolle zu spielen vermag im Übrigen, dass das erste, mit Urteil vom 23. August 2012 abgeschlossene Verfahren die Übernahme der Fremdplatzierungskosten in der Hauptsache betraf, während vorliegend, im Verfahren VB.2012.00624 (vorerst) nur ein (Zwischen-)Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Kostenübernahme Streitgegenstand bildet. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Massnahmeentscheids kann nicht losgelöst von einer – zumindest summarischen – Prüfung der materiellen Anspruchslage erfolgen, weshalb sich die Frage einer übermässigen Präjudizierung durch Vorbefassung auch in der vorliegenden Konstellation in gleicher Weise stellen kann.

3.  

3.1 In ihrem die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Urteil vom 23. August 2012 hat die Spruchkammer der 3. Abteilung, auf deren Mitglieder sich das vorliegende Ausstandsbegehren bezieht, die vom Betroffenen beantragte Übernahme der im Zusammenhang mit seinem Heimaufenthalt im Jugendheim G anfallenden Kosten im Wesentlichen vor dem Hintergrund zweier möglicher Anspruchsgrundlagen geprüft: Zum einen kam sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Zusprechung von Versorgertaxen nach der (kantonalen) Gesetzgebung über die Jugendheime (§ 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JPG, LS 852.2]; §§ 17 und 18e insbesondere Abs. 2 [in der Fassung vom 5. Dezember 2007, OS 62 547] der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 [JHV, LS 852.21]) geltend machen könne, da einzig das Jugendheim selber, nicht jedoch ein Heiminsasse diese Taxe der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde in Rechnung stellen könne. Entsprechend trat die Kammer bezüglich allfälliger Versorgertaxenansprüche mangels Legitimation des Gesuchstellers auf dessen Beschwerde nicht ein, ohne zu prüfen, gegen welches Gemeinwesen sich das Jugendheim G richten müsste, um einen solchen Anspruch geltend zu machen; ebenso liess die Kammer die Frage offen, welche Behörde als (versorgertaxenpflichtige) Zuweisungsbehörde zu gelten bzw. wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers befunden hätte (E. 3 des Urteils). Zum anderen prüfte die Kammer, inwieweit sich ein Anspruch auf finanzielle Leistungen für den Heimaufenthalt zugunsten des Gesuchstellers gegenüber der Gemeinde D (Kanton Zürich) gestützt auf sozialhilferechtliche Bestimmungen (§§ 14, 15 Abs. 2, 16a, 32 und 37 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]; § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11] sowie Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) hätte ergeben können. Sie verneinte dies mit der Begründung, es sei unbestritten, dass der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers (gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) seit 2010 in A (Kanton Zürich) liege. Demnach sei "die Stadt A (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und – allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19 Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen feststeht" (E. 4.4 des Urteils). Im Weiteren hielt die Kammer aber fest, dass die Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) bis anhin lediglich jugendhilferechtliche Leistungen ausgeschlossen, nicht jedoch über sozialhilferechtliche Ansprüche befunden habe. Ausdrücklich wird im Urteil vom 23. August 2012 (in E. 4.5) darauf hingewiesen, "dass die Stadt A (Kanton Zürich) am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) nicht überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann. Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen, soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein sollte".

3.2 Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton Zürich) vermögen die vorerwähnten Erwägungen im Hinblick auf das zweite, sie selber betreffende Verfahren nicht den Anschein einer Voreingenommenheit der Mitglieder des damaligen Spruchkörpers zu begründen. Dies gilt zunächst für die Ausführungen zur (fehlenden) Sachlegitimation des Beschwerdegegners als Heiminsasse zur Geltendmachung der Versorgertaxen, zumal die Frage, gegen welches Gemeinwesen das (berechtigte) Jugendheim seine diesbezüglichen Ansprüche zu richten hätte, ebenso offengelassen wurde wie jene nach den dort massgeblichen Anknüpfungskriterien (Zuweisungsbehörde bzw. zivilrechtlicher Wohnsitz des Betroffenen). Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage erscheint damit – was die (originäre bzw. finale) Tragung der Versorgertaxen nach Massgabe der jugendheimrechtlichen Bestimmungen anbetrifft – im Hinblick auf künftige Verfahren weder im Allgemeinen noch zum Nachteil der Stadt A (Kanton Zürich) im Besonderen vorbestimmt.

Darüber hinaus kann aber auch mit Bezug auf die Beurteilung allfälliger Ansprüche des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Beschwerdegegners gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung nicht von einer präjudizierenden Festlegung der Kammer gesprochen werden. Um die gegenüber der Gemeinde D (Kanton Zürich) geltend gemachten Ansprüche des Betroffenen unter diesem Titel beurteilen zu können, kam die Kammer nicht umhin, als Vorfrage zu prüfen, ob sich dessen sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz in dieser oder einer anderen Gemeinde befindet. Dass sich die Kammer nicht bloss darauf beschränkte, die Unterstützungszuständigkeit D (Kanton Zürich)s zu verneinen, sondern diese positiv (wenn auch ohne vertiefte Prüfung) bei A (Kanton Zürich) liegend verortete, ist vor dem Hintergrund der Aktenlage zu erklären. Dieser zufolge war erstellt, dass die Stadt A (Kanton Zürich) dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dessen Heimaufenthalt gewisse sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen (Übernahme von Nebenkosten und Beiträgen des Unterhaltsverpflichteten) ausgerichtet hatte und damit im massgeblichen Zeitraum unbestrittenermassen bereits selber als sozialhilferechtlich zuständiges Gemeinwesen in Erscheinung getreten war (vgl. unter anderem die Ausgangsverfügung der Stadt A (Kanton Zürich) vom 12. Juli 2012, S. 4 Ziff. 3, deren Leistungsentscheide vom 18. Juni 2012 und vom 18. April 2011 sowie deren Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2012, S. 3 Ziff. 5 [VB.2012.00624). Auch im vorliegenden Verfahren räumt die Beschwerdeführerin wiederum ein, es sei unstreitig, dass sie eine sozialhilferechtliche Zuständigkeit treffe (VB.2012.00624). Abgesehen von dieser Feststellung, was den Unterstützungswohnsitz im Grundsatz anbetrifft, hielt sich die Kammer demgegenüber in Bezug auf die Tragweite der sich aus diesem Umstand allenfalls konkret ergebenden sozialhilferechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den streitigen Kosten der Heimplatzierung bedeckt, indem sie von sozialhilferechtlich "möglicherweise" erforderlichen Massnahmen bzw. "allenfalls" im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache vorzufinanzierenden Leistungen sprach, um welche die Stadt A (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitzgemeinde zu ersuchen wäre. Die Kammer betonte dabei insbesondere, gegenüber der an jenem Verfahren nicht beteiligten Stadt A (Kanton Zürich) könnten keine verpflichtenden Anordnungen getroffen werden. Der Hinweis, es sei Sache des (damaligen) Beschwerdeführers, im Fall einer gefährdeten Heimplatzierung die Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen, betraf dabei – angesichts des Umstands, dass aus Sicht der Kammer zu jenem Zeitpunkt noch überhaupt kein Entscheid der Stadt A (Kanton Zürich) zu den geltend gemachten Ansprüchen in sozialhilferechtlicher Hinsicht vorlag – in erster Linie die weitere verfahrensrechtliche Vorgehensweise, wonach sich der Ansprecher zur Geltendmachung sozialhilferechtlicher Ansprüche an jenes Gemeinwesen zu richten hat, in welchem sich der diesbezügliche Unterstützungswohnsitz befindet. Zur Berechtigung und Tragweite allfälliger auf diesem Weg angemeldeter Forderungen äusserte sich die Kammer demgegenüber nicht, abgesehen vom aus einem zitierten früheren Präjudiz (VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661) abgeleiteten Grundsatz, wonach das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen zur (Vor-)Finan­zierung durch subsidiäre Kostengutsprache angehalten werden könne, bis das zur Finanzierung der Versorgertaxe pflichtige Gemeinwesen feststehe. Eine derartige allgemein gehaltene, abstrakte Bezugnahme auf eine bisherige Rechtspraxis erscheint mit Blick auf die Garantie eines unvoreingenommenen Richters unproblematisch. Den Beteiligten im späteren Verfahren wird dadurch Raum gelassen, dem Gericht vorzutragen, inwieweit sich die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles von jenen im zitierten (Grundsatz-)Entscheid unterscheiden und demgemäss in Bezug auf die Rechtsfolgen andere Schlüsse zu ziehen sind bzw. aus welchen Gründen überhaupt Anlass besteht, die betreffende Praxis zu überdenken oder aufzugeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwieweit sich der die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffende Kammerentscheid bzw. die ihm vorausgehende Präsidialverfügung bereits zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als massgeblich erachteten Einwänden in präjudizierender Form geäussert haben soll, namentlich zur Frage, ob allenfalls ein ausserkantonales Platzierungsverhältnis zur Diskussion stehen könnte (was ohnehin in erster Linie den von der Kammer in jenem Entscheid nicht behandelten Aspekt des versorgertaxenpflichtigen Gemeinwesens im kantonal- oder interkantonal-heimrechtlichen Kontext betreffen würde) bzw. zur sozialhilferechtlichen Natur der Versorgertaxe im Allgemeinen und zur sozialhilferechtlichen Möglichkeit einer (Vor-)Finanzierung von Leistungen Dritter gegenüber Vierten im Besonderen.

3.3 Worin schliesslich die als heikel erachteten "dezidierten Äusserungen" des Abteilungs- und Kammervorsitzenden liegen sollen und inwiefern diese in der in der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 vorgetragenen Form geeignet wären, einen Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden in Bezug auf das zweite Verfahren zu begründen, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen aufgezeigt. Die auf eine summarische Begründung beschränkten Ausführungen in der Präsidialverfügung stimmen im Wesentlichen mit jenen im späteren Kammerentscheid überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf das Vorstehende (E. 3.2) verwiesen werden kann.

3.4 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das erste, die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffende Urteil zwar die Stadt A (Kanton Zürich) in sozialhilfegesetzlicher Hinsicht als (bisherige) Unterstützungswohnsitzgemeinde benennt, sich indessen nicht in präjudizierender Weise zur Begründetheit und Tragweite allfälliger ihr gegenüber erhobener Ansprüche dieser Art äussert. Vollständig offen lässt das Urteil die Frage, welches Gemeinwesen bezüglich der jugendhilferechtlichen Versorgertaxe (dem betreffenden Jugendheim gegenüber) leistungsverpflichtet wäre. Es ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden zweiten Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen von einer nach wie vor offenen, nicht vorbestimmten Ausgangslage auszugehen. Damit aber erscheinen die Mitglieder des damaligen Spruchkörpers nicht als durch die Vorbefassung voreingenommen, weshalb das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet erscheint.

3.5 An diesem Ergebnis vermöchte schliesslich auch die seitens der Beschwerdeführerin der Spruchkammer vorgeworfene Gehörsverletzung durch Nichteinbezug ins verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Gemeinde D (Kanton Zürich) nichts zu ändern, selbst wenn man annähme, dass eine Beiladung der Beschwerdeführerin in jenes Verfahren hätte erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung vermag nicht jeder Fehler in der Verfahrensführung oder jeder materielle Fehler den Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines gesamten Spruchkörpers zu begründen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Verletzung von Richterpflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGr, 19. Januar 2007, 1P.743/2006, E. 3.2; vgl. auch BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b; BGr, 6. Januar 2005, 1P.512/2004, E. 4.1, ZBl 106/2005 S. 327, sowie 22. November 2005, 1P.548/2005, E. 2.2; Kiener, S. 105 f.). Allgemeine Verfahrensverstösse sind demgegenüber im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb, 115 Ia 400 E. 3b in fine). Von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne kann im vorliegenden Zusammenhang nicht die Rede sein.

4.  

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Damit geht das Dossier im Verfahren VB.2012.00624 zurück an den Präsidenten der 3. Abteilung zur weiteren Behandlung der Streitsache.

Über die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist im Endentscheid zu befinden.

5.  

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 BGG).

Demgemäss beschliesst das Plenum:

1.    Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2.    Über die Kosten wird im Endentscheid befunden.

3.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

4.    Mitteilung an…