{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.04.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00624_16-04-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213330&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "919076eeedf8f522c8bda50d9da06dfa"}, "Num": [" VB.2012.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.16.0  VB.2012.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.16.0  VB.2012.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.16.0  VB.2012.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierungskosten | Ausstand (prozessleitender Entscheid des Plenums) Die 3. Abteilung des Verwaltungsgericht hatte am 23. August 2012 eine Beschwerde (des Beschwerdegegners dieses Verfahrens) betreffend die Kosten\u00fcbernahme durch die Gemeinde B abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2012.00284). Infolgedessen erachtete die Beschwerdef\u00fchrerin dieses Verfahrens, die anstelle der Gemeinde B zur Kosten\u00fcbernahme verpflichtet wurde, die am Entscheid VB.2012.00284 Beteiligten als mit der Sache vorbefasst und stellte ein Ausstandsbegehren, das zur Behandlung an das Gesamtgericht \u00fcberwiesen wurde. Denn \u00a7 21 lit. a Ziff. 3 OV VGr sieht vor,  dass im Fall eines Ausstandsbegehrens gegen alle Mitglieder einer Kammer das Gesamtgericht ohne Mitwirkung der Betroffenen zu befinden hat. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsm\u00e4ssigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umst\u00e4nde entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, so ist die erw\u00e4hnte Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegen\u00fcber dem Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem fr\u00fcheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an fr\u00fcheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzul\u00e4ssige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall \u2013 anhand aller tats\u00e4chlichen undverfahrensrechtlichen Umst\u00e4nde (E. 2).\r\rIm hier zu beurteilenden Fall betraf die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zwar ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt und grunds\u00e4tzlich den gleichen Streitgegenstand (in Bezug auf die rechtliche Anspruchsgrundlage), jedoch \u2013 auf Seite der ins Recht gefassten Gemeinwesen \u2013 unterschiedliche Parteien. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bildet jedoch allein die Tatsache, dass ein Richter in einem fr\u00fcheren Verfahren zu Vorfragen Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keine unzul\u00e4ssige Vorbefassung (E. 2.2).\r\rDas erste, die Gemeinde B betreffende Urteil benennt zwar die Beschwerdef\u00fchrerin in sozialhilfegesetzlicher Hinsicht als (bisherige) Unterst\u00fctzungswohnsitzgemeinde, \u00e4ussert sich indessen nicht in pr\u00e4judizierender Weise zur Begr\u00fcndetheit und Tragweite allf\u00e4lliger ihr gegen\u00fcber erhobener Anspr\u00fcche dieser Art. Vollst\u00e4ndig offen l\u00e4sst das Urteil die Frage, welches Gemeinwesen bez\u00fcglich der jugendhilferechtlichen Versorgertaxe (dem betreffenden Jugendheim gegen\u00fcber) leistungsverpflichtet w\u00e4re. Es ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden zweiten Verfahren aufgeworfenen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Fragen von einer nach wie vor offenen, nicht vorbestimmten Ausgangslage auszugehen. Damit aber erscheinen die Mitglieder des damaligen Spruchk\u00f6rpers nicht als durch die Vorbefassung voreingenommen, weshalb das Ausstandsgesuch der Beschwerdef\u00fchrerin als unbegr\u00fcndet erscheint (E. 3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:01", "Checksum": "1041499bdaa21d66c7180d4e20a373da"}