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Geschäftsnummer: VB.2012.00624  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Sozialhilferechtliche Finanzierung von Jugendheimkosten. Verfahrensvereinigung (E. 1.1). Anfechtbarkeit zweier Zwischenverfügungen (E. 1.2). Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.4). Verzicht auf Beiladung des kantonalen Sozialamts (E. 1.8). Ein sozialhilferechtlicher Jugendheimfinanzierungsanspruch setzt voraus, dass die jugendheimrechtliche Finanzierung (über Versorgertaxen) aufgrund von Zuständigkeitskonflikten nicht gesichert ist und die erforderliche Heimplatzierung deshalb gefährdet erscheint (E. 3.2). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht einen sozialhilferechtlichen Anspruch vor knapp einem Jahr zwar noch bejaht. Doch zwischenzeitlich wurde dem Heiminsassen eine IV-Rente zugesprochen, weshalb kein sozialhilferechtlicher Anspruch mehr besteht (E. 3.3 und 3.4). Die Verfahrenskosten sind zur Hälfte der obsiegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil ihre Beschwerde lediglich aufgrund eines Novums gutgeheissen wurde (Zusprechung einer IV-Rente) und weil sie ein unbegründetes Ausstandsbegehren gestellt hatte (E. 4.1). Die andere Hälfte der Kosten sind aus Billigkeitsgründen - wegen fehlender Beteiligung des betroffenen Jugendheims - auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 4.1 und 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung: Für die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdegegners genügt der Umstand, dass der Vorinstanz keine krassen Verfahrensfehler vorzuwerfen sind (E. 4.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
GEMEINDELEGITIMATION
HEIMKOSTEN
JUGENDHEIM
KOSTEN
NOVEN
SOZIALHILFE
VERSORGERTAXE
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 7 JugendhilfeG
§ 19 JugendhilfeV
§ 2 Abs. II SHG
§ 15 Abs. II SHG
§ 16a Abs. I SHG
§ 19 Abs. I SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 19 SHV
§ 13 VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 Abs. II lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00624

VB.2013.00529

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. November 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rot­ach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A (Kanton Zürich),

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B, zzt. Jugendheim G, vertreten durch C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Gemeinde D (Kanton Zürich),

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1994, lebte bis am 1. Juli 2010 mit seiner sorgeberechtigten Mutter in A. Nach deren Wegzug nach E (Kanton Thurgau) wohnte er bei seinem nicht sorgeberechtigten Vater, ebenfalls in A. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde B ab dem 17. August 2010 in der psychiatrischen Klinik F (Kanton Thurgau) stationär behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er in das Jugendheim G (im Folgenden: Jugendheim) der H-Stiftung in A umplatziert. Am 20. August 2012 begann er dort mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Nach rund einem Monat musste die Massnahme abgebrochen werden, und am 20. September 2012 wurde B erneut in die Klinik F überwiesen, wo er sich bis am 30. Januar 2013 aufhielt. Anschliessend wohnte er gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters während rund einer Woche bei seinem Vater in A, bevor er am 6. Februar 2013 zwecks umfassender stationärer Betreuung und Förderung in die Wohngruppe I der H-Stiftung in A eintrat. Dort hält er sich auch heute noch auf.

B. Für die Heimaufenthaltskosten von B ab dem 31. Januar 2011 übernahm zunächst die Gemeinde E (als Wohnsitzgemeinde) die Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 265.- pro Tag, während sich die Stadt A als Unterstützungswohnsitz mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 30.- pro Tag und Heimnebenkostenbeiträgen von Fr. 360.- pro Monat beteiligte. Per 1. August 2011 stellte die Gemeinde E die Versorgertaxenzahlung ein mit der Begründung, die Mutter von B sei auf dieses Datum hin von E nach D (Kanton Zürich) umgezogen. In der Folge ersuchte die zwischenzeitlich ernannte Beiständin von B sowohl die Gemeinde D (am 18. November 2011) als auch die Stadt A (am 10. Januar 2012) um Übernahme der Jugendheimkosten ab 1. August 2011.

C. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 wies die Gemeinde D das Gesuch um Übernahme der Heimkosten ab. Ein seitens von B hiegegen beim Bezirksrat J eingereichter Rekurs blieb erfolglos (Beschluss vom 13. April 2012). Am 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde von B ab, soweit es darauf eintrat (Urteil VB.2012.00284).

D. Am 18. Juni 2012 beschloss die Fürsorgebehörde A, B weiterhin Unterhaltsbeiträge von Fr. 30.- pro Tag zu gewähren.

E. Auf das Kostenübernahmegesuch von B vom 10. Januar 2012 trat die Fürsorgebehörde A am 12. Juli 2012 nicht ein mit der Begründung, sie sei zur Zahlung der Versorgertaxe weder sachlich noch örtlich zuständig.

II.  

Am 25. Juli 2012 gelangte B mit Rekurs an den Bezirksrat A. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Fürsorgebehörde vom 12. Juli 2012, die volle Heimkostenübernahme durch die Stadt A ab dem 1. August 2011 sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung seiner Heimaufenthaltsfinanzierung. Am 23. August 2012 hiess der Präsident des Bezirksrats A das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die vollen Tageskosten für den Aufenthalt von B im Jugendheim G rückwirkend ab dem 1. August 2011 und für die Dauer des Rekursverfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit vorschussweise zu übernehmen, wobei allfällige Forderungsabtretungsrechte der Fürsorgebehörde vorbehalten blieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

A. Am 22. September 2012 erhob die Stadt A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats A vom 23. August 2012. Sie beantragte, die vom Bezirksratspräsidenten vorsorglich angeordneten Massnahmen seien aufzuheben, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00624 an.

B. Die Gemeinde D verzichtete am 12. Oktober 2012 auf Mitbeantwortung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren VB.2012.00284. Der Bezirksrat A stellte am 4. Oktober 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 hauptsächlich die Beschwerdeabweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Stadt A hielt in ihrer Replik vom 29. Oktober 2012 an ihren Begehren fest. B äusserte sich dazu mit Eingabe vom 3. Januar 2013, zu der die Stadt A am 16. Januar 2013 Stellung nahm. Zu dieser sowie zu mehreren Rekurseingaben, die die Stadt A dem Verwaltungsgericht in den folgenden Monaten zukommen liess, äusserte sich B am 15. November 2013.

C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. September 2012 wieder her. Zur Begründung führte es aus, dass es unverhältnismässig wäre, die Stadt A vorsorglich zur sofortigen direkten Zahlung der Heimkosten zu verpflichten, weil die Sicherstellung des weiteren Verbleibs von B im Jugendheim auch durch Anordnung einer subsidiären Kostengutsprache erreicht werden könne.  

D. Am 20. Dezember 2012 machte die Stadt A geltend, dass alle Beteiligten, die am Urteil betreffend die Gemeinde D (VB.2012.00284) mitgewirkt hätten, im Verfahren VB.2012.00624 als vorbefasst zu erachten seien. Am 15. Januar 2013 übergab die 3. Abteilung die Akten des Verfahrens VB.2012.00624 dem Generalsekretär des Verwaltungsgerichts zuhanden des Gesamtgerichts. Am 16. April 2013 wies das Plenum des Verwaltungsgerichts das Ausstandsbegehren ab.

IV.  

A. Am 31. Mai 2013 fällte der Bezirksrat A den Rekursentscheid in der Hauptsache. Er hob die Verfügung vom 12. Juli 2012, mit der die Fürsorgebehörde A nicht auf das Kostenübernahmegesuch von B eingetreten war, auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung zurück. Zur Begründung führte der Bezirksrat aus, dass die aktuelle Aufenthalts-, Finanz- und Gesundheitssituation von B trotz mehrmaligen Schriftenwechsels nach wie vor unklar sei und dass die Fürsorgebehörde die nötigen Abklärungen vorzunehmen habe. 

B. Am 17. Juni 2013 sprach die Invalidenversicherung B rückwirkend ab dem 1. November 2012 eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'547.- (bis am 31. Dezember 2012) bzw. Fr. 1'560.- (seit dem 1. Januar 2013) zu.

C. Am 16. Juli 2013 verfügte die Fürsorgebehörde A, (1.) sie sei für die Finanzierung der Versorgertaxen von B im Jugendheim G weder örtlich noch sachlich zuständig, (2.) das subsidiäre Kostengutsprachegesuch vom 17. Dezember 2012 werde mangels sozialhilferechtlicher Notlage abgewiesen und (3.) der Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde A vom 18. Juni 2012 werde aufgehoben. Gegen diese Verfügung erhob B am 12. August 2013 Rekurs beim Bezirksrat A. Mit Rekursantwort vom 14. September 2013 beantragte die Stadt A die Rekursabweisung, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren.

V.  

A. Am 19. Juli 2013 erhob die Stadt A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Bezirksrats A vom 31. Mai 2013. Sie beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde vom 12. Juli 2012 zu bestätigen, unter Kostenfolgen zulasten von B; die Gemeinde D und das kantonale Sozialamt seien zum Verfahren beizuladen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2013.00529 an.

B. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 beantragte B, (1.) die Beschwerde der Stadt A vom 19. Juli 2013 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; (2.) es sei festzustellen, dass der Entscheid der Fürsorgebehörde vom 16. Juli 2013 nichtig sei; eventuell sei dieser Entscheid aufzuheben; (3.) die Fürsorgebehörde sei anzuweisen, die Mitwirkungsrechte von B im Verfahren der Neubeurteilung des Kostengutsprachegesuchs zu wahren; (4.) für den Fall, dass die Beschwerde vom 19. Juli 2013 gutgeheissen werde, sei die Fürsorgebehörde anzuweisen, ihm für seinen Aufenthalt im Jugendheim G vom 1. August 2011 bis 19. August 2012 eine subsidiäre Kostengutsprache für die noch nicht gesicherte Tagestaxe von Fr. 265.- zu erteilen; (5.) im Verfahren vor Verwaltungsgericht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen; (6.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Fürsorgebehörde. Der Bezirksrat A beantragte am 26. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt A verzichtete am 10. September 2013 auf eine Replik und verwies auf ihre Anträge und Begründung in der Beschwerdeschrift.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Verfahren VB.2012.00624 (vorsorgliche Massnahmen) und VB.2013.00529 (Rückweisung) betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren zu vereinigen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der beiden Beschwerden sachlich und funktionell zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Sowohl im Verfahren VB.2012.00624 als auch im Verfahren VB.2013.00529 ist ein Zwischenentscheid angefochten. Nach § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (VB.2012.00624) ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen, denn die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid zur Zahlung von mehreren zehntausend Franken verpflichtet, ohne dass sichergestellt ist, dass sie diesen Betrag von einem allfälligen primär zahlungspflichtigen Gemeinwesen zurückfordern können wird (vgl. die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Beschwerdewirkung, VB.2012.00624 E. 1.4). Im Verfahren betreffend Rückweisung (VB.2013.00529) würde die Beschwerdegutheissung zur Bestätigung des Entscheids der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2012 und damit zu einem sofortigen Endentscheid führen; ein beachtlicher Beweisverfahrensaufwand, der aufgrund des bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids zu erwarten wäre, würde damit erspart. Demnach ist von zwei zulässigen Anfechtungsobjekten auszugehen.

1.3 Im Verfahren VB.2012.00624 ist die bezirksrätliche Anordnung vorsorglicher Massnahmen angefochten, wobei der Bezirksrat mittlerweile (am 31. Mai 2013) den Rekursentscheid in der Hauptsache gefällt hat. Vorsorgliche Massnahmen fallen mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des materiellen Entscheids grundsätzlich dahin (vgl. VGr, Plenarbeschluss vom 19. April 2013 im Verfahren VB.2012.00624, E. 1.4). Da der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats vom 31. Mai 2013 vor Verwaltungsgericht angefochten wurde (Verfahren VB.2013.00529) und somit noch nicht in Rechtskraft erwuchs, ist das Verfahren VB.2012.00624 nicht als gegenstandslos geworden zu erachten.

1.4 Gemeinden sind unter anderem dann beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Nach der Rechtsprechung darf sich eine Gemeinde unter anderem gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen zur Folge haben kann (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2). In Bezug auf die Verfahren VB.2012.00624 und VB.2013.00529 rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beantwortung der strittigen Fragen möglicherweise präjudizielle Bedeutung hat und mit höheren sozialhilferechtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für den Heimaufenthalt mittelloser Jugendlicher und junger Erwachsener verbunden sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist somit als legitimiert zu erachten.

1.5 In zeitlicher Hinsicht betraf der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ursprünglich die Finanzierung der Heimkosten des Beschwerdegegners vom 1. August 2011 bis zur Gegenwart sowie für die Zukunft. Mittlerweile hat sich die Situation geändert: In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 hielt der Beschwerdegegner fest, die vorliegende Streitigkeit beschränke sich auf die Finanzierung seines Heimaufenthalts im Zeitraum vom 1. August 2011 bis am 19. August 2012. Die seit dem 20. August 2012 angefallenen sowie die künftigen Jugend- bzw. Wohnheimkosten seien aufgrund der am 17. Juni 2013 rückwirkend zugesprochenen Invalidenversicherungsleistungen – in Kombination mit zu erwartenden Ergänzungsleistungen – gesichert (VB.2013.00529 S. 7 f.).

1.6 Die Beschwerdeführerin bezifferte die noch ausstehenden Heimkosten des Beschwerdegegners in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. September 2012 auf Fr. 91'735.- (VB.2012.00624 Antrag 6), die H-Stiftung in ihrer Eingabe vom 27. März 2013 auf Fr. 80'185.- (VB.2012.00624). Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.7 In funktioneller Hinsicht betrifft der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Anfechtung der Bezirksratsentscheide vom 23. August 2012 (VB.2012.00624) und vom 31. Mai 2013 (VB.2013.00529). Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2013, gegen die der Beschwerdegegner beim Bezirksrat A Rekurs erhoben hat (vgl. Sachverhalt IV.C). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. während des gegenwärtig hängigen Rekursverfahrens eine allfällige Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2013 festzustellen bzw. diese aufzuheben.

1.8 Die Gemeinde D wurde sowohl im Verfahren VB.2012.00624 als auch im Verfahren VB.2013.00529 als Mitbeteiligte beigeladen, da sie im Verfahren VB.2012.00284 Parteistellung hatte. Eine Beiladung des kantonalen Sozialamts ist hingegen entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht angezeigt: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Amt durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in schutzwürdigen Interessen berührt sein könnte. Insbesondere muss vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob die jugendheimrechtliche Versorgertaxe eine sozialhilfe- oder eine subventionsrechtliche Leistung darstellt (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 3.5). 

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat die wirtschaftliche Hilfe die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips werden dabei andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 2 SHG). Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (§ 19 Abs. 1 SHG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG).

2.2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Ko­sten­gutsprache. Über den Umfang der Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16a Abs. 1 SHG). Mit Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

2.3 Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (JHG) leistet der Staat den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. Der Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7 Abs. 2 JHG). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 7 Abs. 3 JHG). Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime (JHV) in der seit Anfang 2012 geltenden Fassung legt die Bildungsdirektion für Heimaufenthalte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Zürich eine durch die Jugendheime zu erhebende
angebotsbezogene Mindestversorgertaxe fest. Für den Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ausserkantonalem Wohnsitz legt die Bildungsdirektion eine durch die Jugendheime zu erhebende angebotsbezogene Vollkostentaxe fest (§ 19 Abs. 2 JHV; zur bis Ende 2011 geltenden Regelung gemäss § 18e aJHV vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 3.3). Der Regierungsrat hielt in der Weisung vom 26. September 2012 zu § 19 JHV fest, dass die Heime verpflichtet seien, den zuständigen Behörden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich mindestens einen Tarif in der Höhe der von der Bildungsdirektion festgesetzten Mindestversorgertaxe in Rechnung zu stellen (Amtsblatt des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012, www.amtsblatt.zh.ch, Meldungsnummer 00013529).

3.  

3.1 Soweit sich die Parteien im vorliegenden Verfahren auf jugendheimrechtliche Ansprüche betreffend die Versorgertaxe berufen, ist Folgendes festzuhalten: Die Versorgertaxe betrifft das Verhältnis zwischen dem Jugendheim und dem Gemeinwesen, nicht aber zwischen dem Heiminsassen und dem Gemeinwesen. Das Gemeinwesen kann einzig Jugendheimen – nicht aber Insassen von Jugendheimen – Versorgertaxen ausrichten (vgl. § 19 JHV). Der Beschwerdegegner ist nicht dazu befugt, allfällige Versorgertaxenansprüche des Jugendhauses in seinem Namen geltend zu machen (VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 3.5 und 3.7). Welches Gemeinwesen zuständig ist, für den Heimaufenthalt des Beschwerdegegners Versorgertaxen auszurichten, kann im vorliegenden Verfahren, an dem das betroffene Jugendheim nicht beteiligt ist, nicht beantwortet werden.

3.2 Zu beantworten ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin – seiner Unterstützungswohnsitzgemeinde (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 4.4) – einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der noch nicht bezahlten Heimkosten vom 1. August 2011 bis am 19. August 2012 hat. Ein solcher Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung (E. 2.1 und 2.2) muss die Sozialhilfe vorübergehend (subsidiär) Heimkosten tragen, solange die jugendheimrechtliche Finanzierung aufgrund von Zuständigkeitskonflikten nicht gesichert ist und die erforderliche Heimplatzierung deshalb gefährdet erscheint (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 4.4 und 4.5; siehe auch BGr, 11. Juli 2013, 8C_1041/2012, E. 3.2).

3.3 In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 ging das Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Beurteilung davon aus, dass angesichts der seit August 2011 ausstehenden Heimkostenzahlung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die H-Stiftung den mittellosen Beschwerdegegner demnächst aus dem Jugendheim ausschliessen werde, wenn die Finanzierung des Aufenthalts durch das Gemeinwesen nicht sichergestellt werde. Da noch nicht absehbar sei, wann das jugendheimrechtlich kostenpflichtige Gemeinwesen feststehen werde, rechtfertige es sich zur Verhinderung einer Kündigung des Heimaufenthalts bzw. eines Wegfalls der notwendigen Pflege des Beschwerdegegners, die Finanzierung einstweilen – bis sich eine jugendheimrechtliche Finanzierungsmöglichkeit abzeichne – sozialhilferechtlich (gestützt auf § 15 Abs. 2 SHG) sicherzustellen (VB.2012.00624).

3.4 Das Verwaltungsgericht hat auf die Sachlage im Entscheidzeitpunkt abzustellen und deshalb auch neue, nach dem Rekursentscheid eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich die Sachlage seit der verwaltungsgerichtlichen Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wesentlich geändert hat: Der Beschwerdegegner geht aufgrund der ihm am 17. Juni 2013 zugesprochenen Invalidenrente und den zu erwartenden Ergänzungsleistungen selber davon aus, dass seine Heimkosten ab dem 20. August 2012 bis zur Gegenwart sowie für die Zukunft gedeckt sind (vgl. E. 1.5). Eine Finanzierungslücke besteht somit nur noch für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 19. August 2012, nicht mehr aber für die Zeit seit dem 20. August 2012 bis zur Gegenwart sowie für den künftigen Heimaufenthalt von noch unbekannter Dauer. Angesichts des Umstands, dass ein Teil der früheren sowie sämtliche laufenden Heimkosten gedeckt sind, kann heute nicht mehr gesagt werden, dass die Zahlung der noch ausstehenden Kosten dringlich ist bzw. dass die notwendige Heimplatzierung des Beschwerdegegners gefährdet erscheint. Dies muss umso mehr gelten, als das Jugendheim es bis anhin – in Verletzung seiner Pflicht gemäss § 19 JHV (vgl. E. 2.3) – offenbar unterlassen hat, die Versorgertaxe für den Heimaufenthalt des Beschwerdegegners beim zuständigen Gemeinwesen einzufordern. Angesichts der entfallenen Dringlichkeit bleibt dem Jugendheim genügend Zeit, um das jugendheimrechtlich für die Finanzierung der Heimkosten zuständige Gemeinwesen zu eruieren. Da somit zu erwarten ist, dass das Jugendheim die noch ausstehenden Kosten innert angemessener Frist anderweitig (über die Versorgertaxe) decken kann, kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung des Heimaufenthalts des Beschwerdegegners – auch in Form einer subsidiären Kostengutsprache – nicht mehr in Frage (vgl. E. 2.1 und 2.2).

3.5 Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, ohne dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (betreffend Gehörsverletzung) geprüft werden müssten. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 23. August 2012 sowie Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats vom 31. Mai 2013 sind aufzuheben. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2012 ist zu bestätigen. Letzterer leidet zwar insofern an einem Mangel, als die Beschwerdeführerin sozialhilferechtliche Ansprüche des Beschwerdegegners materiell hätte prüfen müssen, statt bloss auf die Leistungsentscheide vom 18. April 2011 und 18. Juni 2012 zu verweisen (VB.2012.00624 Ziff. 3). Nachdem sich im vorliegenden Verfahren aber gezeigt hat, dass der Beschwerdegegner zum heutigen Zeitpunkt keine sozialhilferechtlichen Ansprüche (mehr) geltend machen kann, rechtfertigt sich keine entsprechende Korrektur des Dispositivs des Entscheids vom 12. Juli 2012.

4.  

4.1 Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 einen Anspruch des Beschwerdegegners auf subsidiäre sozialhilferechtliche Kostengutsprache grundsätzlich bejaht hatte, da es nicht ausschliessen konnte, dass dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen eine Beendigung seines notwendigen Heimaufenthalts droht (vgl. E. 3.3). Im vorliegenden Urteil gelangte das Verwaltungsgericht lediglich aufgrund eines Novums – der Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen – zum gegenteiligen Schluss (vgl. E. 3.4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise unterlegen wäre, wenn sich der Sachverhalt während des Beschwerdeverfahrens nicht geändert hätte. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsbegehren, das am 16. April 2013 vom Plenum des Verwaltungsgericht beurteilt werden musste, unterlag (VB.2012.00624). Insgesamt rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2 In Bezug auf den Beschwerdegegner ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er vermutlich zumindest teilweise obsiegt hätte, wenn sich der Sachverhalt während des Beschwerdeverfahrens nicht geändert hätte. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner nur deshalb in eine finanzielle Zwangslage geraten ist, weil das Jugendheim bis anhin in pflichtwidriger Weise darauf verzichtet hat, die Versorgertaxe für den Heimaufenthalt des Beschwerdegegners beim jugendheimrechtlich zuständigen Gemeinwesen einzufordern (vgl. E. 3.4). Der Inkassoverzicht hat das vorliegende Verfahren massgeblich mitverursacht und würde es an sich rechtfertigen, die Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Jugendheim aufzuerlegen. Da eine solche Kostenauflage aber mangels Beteiligung des Jugendheims am Beschwerdeverfahren nicht in Frage kommt, ist die verbleibende Hälfte der Gerichtsgebühr aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Das Begehren des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 

4.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Kostenverteilung ist keine Partei als überwiegend obsiegend zu erachten, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.4 Der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 VRG). Seine Mittellosigkeit ist weiterhin zu bejahen (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 5.4). Die Aussichtslosigkeit von Begehren gesuchstellender Rechtsmittelgegner darf nur ganz ausnahmsweise bejaht werden, nämlich wenn der Vorinstanz krasse Verfahrensfehler vorzuwerfen sind (vgl. BGr, 6. August 2013, 4A_314/2013, E. 2.3, zur BGE-Publikation vorgesehen), was hier indessen nicht der Fall ist. Weiterhin ist sodann davon auszugehen, dass der junge, psychisch angeschlagene Beschwerdegegner nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selber zu wahren (VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284, E. 5.4). Sein Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsagent C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­verbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsagent C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsagent C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt:

1.    Die Verfahren VB.2012.00624 und VB.2013.00529 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 23. August 2012 sowie Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats vom 31. Mai 2013 werden aufgehoben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    560.--     Zustellkosten,
Fr. 4'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Gerichtskasse je zur Hälfte auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…