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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00624
VB.2013.00529
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Stadt A (Kanton Zürich),
Beschwerdeführerin,
gegen
B, zzt. Jugendheim G, vertreten durch C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde D (Kanton Zürich),
Mitbeteiligte,
betreffend
Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
I.
A. B, geboren 1994, lebte bis am 1. Juli 2010 mit seiner
sorgeberechtigten Mutter in A. Nach deren Wegzug nach E (Kanton Thurgau) wohnte
er bei seinem nicht sorgeberechtigten Vater, ebenfalls in A. Aufgrund einer
psychischen Erkrankung wurde B ab dem 17. August 2010 in der
psychiatrischen Klinik F (Kanton Thurgau) stationär behandelt. Am
31. Januar 2011 wurde er in das Jugendheim G (im Folgenden: Jugendheim)
der H-Stiftung in A umplatziert. Am 20. August 2012 begann er dort mit einer
beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Nach rund einem
Monat musste die Massnahme abgebrochen werden, und am 20. September 2012
wurde B erneut in die Klinik F überwiesen, wo er sich bis am 30. Januar
2013 aufhielt. Anschliessend wohnte er gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters
während rund einer Woche bei seinem Vater in A, bevor er am 6. Februar
2013 zwecks umfassender stationärer Betreuung und Förderung in die Wohngruppe I
der H-Stiftung in A eintrat. Dort hält er sich auch heute noch auf.
B. Für die Heimaufenthaltskosten von B ab dem 31. Januar 2011
übernahm zunächst die Gemeinde E (als Wohnsitzgemeinde) die Versorgertaxe in
der Höhe von Fr. 265.- pro Tag, während sich die Stadt A als Unterstützungswohnsitz
mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 30.- pro Tag und Heimnebenkostenbeiträgen
von Fr. 360.- pro Monat beteiligte. Per 1. August 2011 stellte die
Gemeinde E die Versorgertaxenzahlung ein mit der Begründung, die Mutter von B
sei auf dieses Datum hin von E nach D (Kanton Zürich) umgezogen. In der Folge
ersuchte die zwischenzeitlich ernannte Beiständin von B sowohl die Gemeinde D
(am 18. November 2011) als auch die Stadt A (am 10. Januar 2012) um
Übernahme der Jugendheimkosten ab 1. August 2011.
C. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 wies die Gemeinde D das
Gesuch um Übernahme der Heimkosten ab. Ein seitens von B hiegegen beim
Bezirksrat J eingereichter Rekurs blieb erfolglos (Beschluss vom 13. April
2012). Am 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen
gerichtete Beschwerde von B ab, soweit es darauf eintrat (Urteil
VB.2012.00284).
D. Am 18. Juni 2012 beschloss die Fürsorgebehörde A, B weiterhin
Unterhaltsbeiträge von Fr. 30.- pro Tag zu gewähren.
E. Auf das Kostenübernahmegesuch von B vom 10. Januar 2012 trat
die Fürsorgebehörde A am 12. Juli 2012 nicht ein mit der Begründung, sie
sei zur Zahlung der Versorgertaxe weder sachlich noch örtlich zuständig.
II.
Am 25. Juli 2012 gelangte B mit Rekurs
an den Bezirksrat A. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Fürsorgebehörde
vom 12. Juli 2012, die volle Heimkostenübernahme durch die Stadt A ab dem
1. August 2011 sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen zur
Sicherstellung seiner Heimaufenthaltsfinanzierung. Am 23. August 2012
hiess der Präsident des Bezirksrats A das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die vollen Tageskosten
für den Aufenthalt von B im Jugendheim G rückwirkend ab dem 1. August 2011
und für die Dauer des Rekursverfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit
vorschussweise zu übernehmen, wobei allfällige Forderungsabtretungsrechte der
Fürsorgebehörde vorbehalten blieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Präsidialverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A. Am 22. September 2012 erhob die Stadt A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats A vom 23. August
2012. Sie beantragte, die vom Bezirksratspräsidenten vorsorglich angeordneten
Massnahmen seien aufzuheben, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte dieses
Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00624 an.
B. Die Gemeinde D verzichtete am 12. Oktober 2012 auf
Mitbeantwortung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren
VB.2012.00284. Der Bezirksrat A stellte am 4. Oktober 2012 Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2012 hauptsächlich die Beschwerdeabweisung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Stadt A hielt in ihrer Replik vom
29. Oktober 2012 an ihren Begehren fest. B äusserte sich dazu mit Eingabe
vom 3. Januar 2013, zu der die Stadt A am 16. Januar 2013 Stellung
nahm. Zu dieser sowie zu mehreren Rekurseingaben, die die Stadt A dem
Verwaltungsgericht in den folgenden Monaten zukommen liess, äusserte sich B am
15. November 2013.
C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 stellte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom
22. September 2012 wieder her. Zur Begründung führte es aus, dass es
unverhältnismässig wäre, die Stadt A vorsorglich zur sofortigen direkten
Zahlung der Heimkosten zu verpflichten, weil die Sicherstellung des weiteren
Verbleibs von B im Jugendheim auch durch Anordnung einer subsidiären
Kostengutsprache erreicht werden könne.
D. Am 20. Dezember 2012 machte die Stadt A geltend, dass alle
Beteiligten, die am Urteil betreffend die Gemeinde D (VB.2012.00284) mitgewirkt
hätten, im Verfahren VB.2012.00624 als vorbefasst zu erachten seien. Am
15. Januar 2013 übergab die 3. Abteilung die Akten des Verfahrens
VB.2012.00624 dem Generalsekretär des Verwaltungsgerichts zuhanden des
Gesamtgerichts. Am 16. April 2013 wies das Plenum des Verwaltungsgerichts
das Ausstandsbegehren ab.
IV.
A. Am 31. Mai 2013 fällte der Bezirksrat A den Rekursentscheid in
der Hauptsache. Er hob die Verfügung vom 12. Juli
2012, mit der die Fürsorgebehörde A nicht auf das Kostenübernahmegesuch von B eingetreten
war, auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung zurück.
Zur Begründung führte der Bezirksrat aus, dass die aktuelle Aufenthalts-,
Finanz- und Gesundheitssituation von B trotz mehrmaligen Schriftenwechsels nach
wie vor unklar sei und dass die Fürsorgebehörde die nötigen Abklärungen vorzunehmen
habe.
B. Am 17. Juni 2013 sprach die Invalidenversicherung B rückwirkend
ab dem 1. November 2012 eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe
von monatlich Fr. 1'547.- (bis am 31. Dezember 2012) bzw.
Fr. 1'560.- (seit dem 1. Januar 2013) zu.
C. Am 16. Juli 2013 verfügte die Fürsorgebehörde A, (1.) sie sei
für die Finanzierung der Versorgertaxen von B im Jugendheim G weder örtlich
noch sachlich zuständig, (2.) das subsidiäre Kostengutsprachegesuch vom
17. Dezember 2012 werde mangels sozialhilferechtlicher Notlage abgewiesen
und (3.) der Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde A vom 18. Juni 2012
werde aufgehoben. Gegen diese Verfügung erhob B am 12. August 2013 Rekurs
beim Bezirksrat A. Mit Rekursantwort vom 14. September 2013 beantragte die
Stadt A die Rekursabweisung, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Entscheid der vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren.
V.
A. Am 19. Juli 2013 erhob die Stadt A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Bezirksrats A vom 31. Mai
2013. Sie beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und der
Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde vom 12. Juli 2012 zu
bestätigen, unter Kostenfolgen zulasten von B; die Gemeinde D und das kantonale
Sozialamt seien zum Verfahren beizuladen. Eventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Die 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts legte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer
VB.2013.00529 an.
B. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 beantragte B, (1.) die
Beschwerde der Stadt A vom 19. Juli 2013 sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; (2.) es sei festzustellen, dass der Entscheid der
Fürsorgebehörde vom 16. Juli 2013 nichtig sei; eventuell sei dieser
Entscheid aufzuheben; (3.) die Fürsorgebehörde sei anzuweisen, die Mitwirkungsrechte
von B im Verfahren der Neubeurteilung des Kostengutsprachegesuchs zu wahren;
(4.) für den Fall, dass die Beschwerde vom 19. Juli 2013 gutgeheissen
werde, sei die Fürsorgebehörde anzuweisen, ihm für seinen Aufenthalt im Jugendheim
G vom 1. August 2011 bis 19. August 2012 eine subsidiäre
Kostengutsprache für die noch nicht gesicherte Tagestaxe von Fr. 265.- zu
erteilen; (5.) im Verfahren vor Verwaltungsgericht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen; (6.) unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Fürsorgebehörde. Der Bezirksrat A beantragte
am 26. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt A verzichtete
am 10. September 2013 auf eine Replik und verwies auf ihre Anträge und Begründung
in der Beschwerdeschrift.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Verfahren VB.2012.00624 (vorsorgliche
Massnahmen) und VB.2013.00529 (Rückweisung) betreffen die gleichen Parteien,
den gleichen Sachverhalt und die gleichen
Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, die beiden
Verfahren zu vereinigen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der beiden
Beschwerden sachlich und funktionell zuständig
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Sowohl im Verfahren
VB.2012.00624 als auch im Verfahren VB.2013.00529 ist ein Zwischenentscheid
angefochten. Nach § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1
lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide,
die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten
werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen (VB.2012.00624) ist von einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil auszugehen, denn die Beschwerdeführerin wird durch den
angefochtenen Entscheid zur Zahlung von mehreren zehntausend Franken
verpflichtet, ohne dass sichergestellt ist, dass sie diesen Betrag von einem
allfälligen primär zahlungspflichtigen Gemeinwesen zurückfordern können wird
(vgl. die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Beschwerdewirkung,
VB.2012.00624 E. 1.4). Im Verfahren betreffend Rückweisung (VB.2013.00529)
würde die Beschwerdegutheissung zur Bestätigung des Entscheids der
Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2012 und damit zu einem sofortigen Endentscheid
führen; ein beachtlicher Beweisverfahrensaufwand, der aufgrund des
bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids zu erwarten wäre, würde damit erspart.
Demnach ist von zwei zulässigen Anfechtungsobjekten auszugehen.
1.3
Im Verfahren VB.2012.00624 ist die bezirksrätliche
Anordnung vorsorglicher Massnahmen angefochten, wobei der Bezirksrat
mittlerweile (am 31. Mai 2013) den Rekursentscheid in der Hauptsache
gefällt hat. Vorsorgliche Massnahmen fallen mit dem Eintritt der formellen
Rechtskraft des materiellen Entscheids grundsätzlich dahin (vgl. VGr,
Plenarbeschluss vom 19. April 2013 im Verfahren VB.2012.00624,
E. 1.4). Da der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats vom 31. Mai
2013 vor Verwaltungsgericht angefochten wurde (Verfahren VB.2013.00529) und
somit noch nicht in Rechtskraft erwuchs, ist das Verfahren VB.2012.00624 nicht
als gegenstandslos geworden zu erachten.
1.4
Gemeinden sind unter anderem dann
beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in
ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Nach der
Rechtsprechung darf sich eine Gemeinde unter anderem gegen einen Entscheid zur
Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich
gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen zur
Folge haben kann (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2). In Bezug auf die Verfahren VB.2012.00624 und VB.2013.00529
rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beantwortung der strittigen
Fragen möglicherweise präjudizielle Bedeutung hat und mit höheren
sozialhilferechtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für den Heimaufenthalt
mittelloser Jugendlicher und junger Erwachsener verbunden sein könnte. Die
Beschwerdeführerin ist somit als legitimiert zu erachten.
1.5
In zeitlicher Hinsicht betraf der Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ursprünglich die Finanzierung der Heimkosten des
Beschwerdegegners vom 1. August 2011 bis zur Gegenwart sowie für die
Zukunft. Mittlerweile hat sich die Situation geändert: In der Beschwerdeantwort
vom 9. August 2013 hielt der Beschwerdegegner fest, die vorliegende
Streitigkeit beschränke sich auf die Finanzierung seines Heimaufenthalts im Zeitraum
vom 1. August 2011 bis am 19. August 2012. Die seit dem
20. August 2012 angefallenen sowie die künftigen Jugend- bzw.
Wohnheimkosten seien aufgrund der am 17. Juni 2013 rückwirkend
zugesprochenen Invalidenversicherungsleistungen – in Kombination mit zu
erwartenden Ergänzungsleistungen – gesichert (VB.2013.00529 S. 7 f.).
1.6
Die Beschwerdeführerin bezifferte die noch
ausstehenden Heimkosten des Beschwerdegegners in ihrer Beschwerdeschrift vom
22. September 2012 auf Fr. 91'735.- (VB.2012.00624 Antrag 6),
die H-Stiftung in ihrer Eingabe vom 27. März 2013 auf Fr. 80'185.-
(VB.2012.00624). Angesichts des über
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.7
In funktioneller Hinsicht betrifft der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Anfechtung der
Bezirksratsentscheide vom 23. August 2012 (VB.2012.00624) und vom
31. Mai 2013 (VB.2013.00529). Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist hingegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2013, gegen
die der Beschwerdegegner beim Bezirksrat A Rekurs erhoben hat (vgl. Sachverhalt
IV.C). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw.
während des gegenwärtig hängigen Rekursverfahrens eine allfällige Nichtigkeit
der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2013 festzustellen bzw. diese
aufzuheben.
1.8
Die Gemeinde D wurde sowohl im Verfahren
VB.2012.00624 als auch im Verfahren VB.2013.00529 als Mitbeteiligte beigeladen,
da sie im Verfahren VB.2012.00284 Parteistellung hatte. Eine Beiladung des
kantonalen Sozialamts ist hingegen entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin
nicht angezeigt: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Amt durch den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens in schutzwürdigen Interessen berührt sein
könnte. Insbesondere muss vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob die
jugendheimrechtliche Versorgertaxe eine sozialhilfe- oder eine subventionsrechtliche
Leistung darstellt (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284,
E. 3.5).
2.
2.1
Gemäss § 15 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat die wirtschaftliche Hilfe
die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige
Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Im Sinne
des Subsidiaritätsprinzips werden dabei andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt (vgl. § 2
Abs. 2 SHG). Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig
gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen
Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist
(§ 19 Abs. 1 SHG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder
Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen,
dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die
Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG).
2.2
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt
die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der
Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden
(§ 16a Abs. 1 SHG). Mit Gutsprache verpflichtet sich die zuständige
Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine
Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung vom
21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird
erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden
können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um
eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).
2.3
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (JHG)
leistet der Staat den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für
die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte
der beitragsberechtigten Ausgaben. Der Staat leistet anerkannten privaten
Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der
beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7 Abs. 2 JHG). Die für das
Bildungswesen zuständige Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen
und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet
werden (§ 7 Abs. 3 JHG). Nach § 19 Abs. 1 der Verordnung
vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime (JHV) in der seit Anfang 2012
geltenden Fassung legt die Bildungsdirektion für Heimaufenthalte von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Zürich eine
durch die Jugendheime zu erhebende
angebotsbezogene Mindestversorgertaxe fest. Für den Aufenthalt von
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ausserkantonalem
Wohnsitz legt die Bildungsdirektion eine durch die Jugendheime zu erhebende
angebotsbezogene Vollkostentaxe fest (§ 19 Abs. 2 JHV; zur bis
Ende 2011 geltenden Regelung gemäss § 18e aJHV vgl. VGr, 23. August
2012, VB.2012.00284, E. 3.3). Der Regierungsrat hielt in der Weisung vom
26. September 2012 zu § 19 JHV fest, dass die Heime verpflichtet
seien, den zuständigen Behörden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
mit Wohnsitz im Kanton Zürich mindestens einen Tarif in der Höhe der von der
Bildungsdirektion festgesetzten Mindestversorgertaxe in Rechnung zu stellen
(Amtsblatt des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012, www.amtsblatt.zh.ch,
Meldungsnummer 00013529).
3.
3.1
Soweit sich die Parteien im vorliegenden Verfahren
auf jugendheimrechtliche Ansprüche betreffend die Versorgertaxe berufen,
ist Folgendes festzuhalten: Die Versorgertaxe betrifft das Verhältnis zwischen
dem Jugendheim und dem Gemeinwesen, nicht aber zwischen dem Heiminsassen und
dem Gemeinwesen. Das Gemeinwesen kann einzig Jugendheimen – nicht aber Insassen
von Jugendheimen – Versorgertaxen ausrichten (vgl. § 19 JHV). Der
Beschwerdegegner ist nicht dazu befugt, allfällige Versorgertaxenansprüche des
Jugendhauses in seinem Namen geltend zu machen (VGr, 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 3.5 und 3.7). Welches Gemeinwesen zuständig ist, für den
Heimaufenthalt des Beschwerdegegners Versorgertaxen auszurichten, kann im
vorliegenden Verfahren, an dem das betroffene Jugendheim nicht beteiligt ist,
nicht beantwortet werden.
3.2
Zu beantworten ist hingegen die Frage, ob der
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin – seiner
Unterstützungswohnsitzgemeinde (vgl. VGr, 23. August 2012, VB.2012.00284,
E. 4.4) – einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der
noch nicht bezahlten Heimkosten vom 1. August 2011 bis am 19. August
2012 hat. Ein solcher Anspruch ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Regelung (E. 2.1 und 2.2) muss die Sozialhilfe vorübergehend (subsidiär)
Heimkosten tragen, solange die jugendheimrechtliche Finanzierung aufgrund von
Zuständigkeitskonflikten nicht gesichert ist und die erforderliche
Heimplatzierung deshalb gefährdet erscheint (vgl. VGr, 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 4.4 und 4.5; siehe auch BGr, 11. Juli 2013,
8C_1041/2012, E. 3.2).
3.3
In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012
ging das Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Beurteilung davon aus,
dass angesichts der seit August 2011 ausstehenden Heimkostenzahlung nicht ausgeschlossen
werden könne, dass die H-Stiftung den mittellosen Beschwerdegegner demnächst
aus dem Jugendheim ausschliessen werde, wenn die Finanzierung des Aufenthalts
durch das Gemeinwesen nicht sichergestellt werde. Da noch nicht absehbar sei,
wann das jugendheimrechtlich kostenpflichtige Gemeinwesen feststehen werde,
rechtfertige es sich zur Verhinderung einer Kündigung des Heimaufenthalts bzw.
eines Wegfalls der notwendigen Pflege des Beschwerdegegners, die Finanzierung
einstweilen – bis sich eine jugendheimrechtliche Finanzierungsmöglichkeit abzeichne
– sozialhilferechtlich (gestützt auf § 15 Abs. 2 SHG) sicherzustellen
(VB.2012.00624).
3.4
Das Verwaltungsgericht hat auf die Sachlage im Entscheidzeitpunkt
abzustellen und deshalb auch neue, nach dem Rekursentscheid eingetretene
Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00678, E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass
sich die Sachlage seit der verwaltungsgerichtlichen Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2012 wesentlich geändert hat: Der
Beschwerdegegner geht aufgrund der ihm am 17. Juni 2013 zugesprochenen
Invalidenrente und den zu erwartenden Ergänzungsleistungen selber davon aus,
dass seine Heimkosten ab dem 20. August 2012 bis zur Gegenwart sowie für
die Zukunft gedeckt sind (vgl. E. 1.5). Eine Finanzierungslücke besteht somit
nur noch für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 19. August 2012,
nicht mehr aber für die Zeit seit dem 20. August 2012 bis zur Gegenwart
sowie für den künftigen Heimaufenthalt von noch unbekannter Dauer. Angesichts
des Umstands, dass ein Teil der früheren sowie sämtliche laufenden Heimkosten
gedeckt sind, kann heute nicht mehr gesagt werden, dass die Zahlung der noch
ausstehenden Kosten dringlich ist bzw. dass die notwendige Heimplatzierung des
Beschwerdegegners gefährdet erscheint. Dies muss umso mehr gelten, als das
Jugendheim es bis anhin – in Verletzung seiner Pflicht gemäss § 19 JHV
(vgl. E. 2.3) – offenbar unterlassen hat, die Versorgertaxe für den
Heimaufenthalt des Beschwerdegegners beim zuständigen Gemeinwesen einzufordern.
Angesichts der entfallenen Dringlichkeit bleibt dem Jugendheim genügend Zeit,
um das jugendheimrechtlich für die Finanzierung der Heimkosten zuständige
Gemeinwesen zu eruieren. Da somit zu erwarten ist, dass das Jugendheim die noch
ausstehenden Kosten innert angemessener Frist anderweitig (über die
Versorgertaxe) decken kann, kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung des
Heimaufenthalts des Beschwerdegegners – auch in Form einer subsidiären Kostengutsprache
– nicht mehr in Frage (vgl. E. 2.1 und 2.2).
3.5
Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, ohne dass
die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (betreffend Gehörsverletzung) geprüft
werden müssten. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 23. August
2012 sowie Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats vom 31. Mai 2013
sind aufzuheben. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin vom
12. Juli 2012 ist zu bestätigen. Letzterer leidet zwar insofern an einem Mangel, als die Beschwerdeführerin sozialhilferechtliche
Ansprüche des Beschwerdegegners materiell hätte prüfen müssen, statt bloss auf
die Leistungsentscheide vom 18. April 2011 und 18. Juni 2012 zu verweisen
(VB.2012.00624 Ziff. 3). Nachdem sich im vorliegenden Verfahren aber
gezeigt hat, dass der Beschwerdegegner zum heutigen Zeitpunkt keine
sozialhilferechtlichen Ansprüche (mehr) geltend machen kann, rechtfertigt sich
keine entsprechende Korrektur des Dispositivs des Entscheids vom 12. Juli
2012.
4.
4.1
Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu
berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2012 einen Anspruch des Beschwerdegegners auf subsidiäre
sozialhilferechtliche Kostengutsprache grundsätzlich bejaht hatte, da es nicht
ausschliessen konnte, dass dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen eine
Beendigung seines notwendigen Heimaufenthalts droht (vgl. E. 3.3). Im vorliegenden
Urteil gelangte das Verwaltungsgericht lediglich aufgrund eines Novums – der
Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen – zum gegenteiligen Schluss (vgl.
E. 3.4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zumindest teilweise unterlegen wäre, wenn sich der Sachverhalt während des
Beschwerdeverfahrens nicht geändert hätte. Weiter ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsbegehren, das am 16. April 2013 vom
Plenum des Verwaltungsgericht beurteilt werden musste, unterlag
(VB.2012.00624). Insgesamt rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, der
Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
In Bezug auf den Beschwerdegegner ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass er vermutlich zumindest teilweise obsiegt
hätte, wenn sich der Sachverhalt während des Beschwerdeverfahrens nicht
geändert hätte. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner nur deshalb
in eine finanzielle Zwangslage geraten ist, weil das Jugendheim bis anhin in
pflichtwidriger Weise darauf verzichtet hat, die Versorgertaxe für den Heimaufenthalt
des Beschwerdegegners beim jugendheimrechtlich zuständigen Gemeinwesen einzufordern
(vgl. E. 3.4). Der Inkassoverzicht hat das vorliegende Verfahren
massgeblich mitverursacht und würde es an sich rechtfertigen, die
Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Jugendheim aufzuerlegen. Da eine solche
Kostenauflage aber mangels Beteiligung des Jugendheims am Beschwerdeverfahren
nicht in Frage kommt, ist die verbleibende Hälfte der Gerichtsgebühr aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Das
Begehren des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird damit gegenstandslos.
4.3
Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten
Kostenverteilung ist keine Partei als überwiegend obsiegend zu erachten,
weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.4
Der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 VRG). Seine
Mittellosigkeit ist weiterhin zu bejahen (vgl. VGr, 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 5.4). Die Aussichtslosigkeit von Begehren gesuchstellender
Rechtsmittelgegner darf nur ganz ausnahmsweise bejaht werden, nämlich
wenn der Vorinstanz krasse Verfahrensfehler vorzuwerfen sind (vgl. BGr,
6. August 2013, 4A_314/2013, E. 2.3, zur BGE-Publikation vorgesehen),
was hier indessen nicht der Fall ist. Weiterhin ist sodann davon auszugehen,
dass der junge, psychisch angeschlagene Beschwerdegegner nicht in der Lage war,
seine Rechte im Verfahren selber zu wahren (VGr, 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 5.4). Sein Gesuch ist demnach gutzuheissen und
Rechtsagent C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden kann.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsagent C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Rechtsagent
C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);
und erkennt:
1. Die
Verfahren VB.2012.00624 und VB.2013.00529 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom
23. August 2012 sowie Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats vom
31. Mai 2013 werden aufgehoben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 560.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Gerichtskasse je zur Hälfte
auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:…