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Geschäftsnummer: VB.2012.00630  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Begriff der "Bauten und Anlagen". Auslegung. Nebenbestimmung.

Das kantonale zürcherische Recht trifft keine klare Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen und misst einer solchen Unterscheidung auch keine rechtliche Bedeutung zu (E. 4.2.2).

Der Wortlaut ist nicht das einzige Kriterium für die Auslegung einer gesetzlichen Norm; ebenso grosse Bedeutung kommt dem Zweck der Norm zu. Die Auslegung, dass eine Antennenanlage von den Ausmassen der hier projektierten die geschützte Aussicht erheblich stört und den Bestimmungen über den Aussichtsschutz zuwider laufe, ist ohne Weiteres vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 4.2.3).

Die Nebenbestimmungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Dabei reicht es jedoch, dass deren Zulässigkeit aus dem Sinn des Rechtssatzes hervorgeht, auf den sich die Hauptverfügung stützt. Vorliegend sind dies die Vorschriften, welche die Benützung der Antenne in ausgefahrenem Zustand verbieten (E. 8).

Abweisung.
 
Stichworte:
AMATEURFUNK
AMATEURFUNKANLAGE
AUSSICHTSPUNKT
AUSSICHTSSCHUTZ
AUSSICHTSSCHUTZBESTIMMUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUTEN UND ANLAGEN
FUNKANTENNE
HÖHENBESCHRÄNKUNG
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
Art. 22 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00630

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Hittnau,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 erteilte der Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für eine Amateurfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück C-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in Hittnau. Mit einer Nebenbestimmung ordnete er an, dass statt des projektierten Teleskopmastes ein niedrigerer, nicht ausfahrbarer Mast zu verwenden sei. Ein weiteres Baugesuch derselben Bauherrschaft, welches die Erstellung einer entsprechenden Antennenanlage mit nicht ausfahrbarem Mast vorsah, schrieb der Gemeinderat als gegenstandslos ab.

II.  

Gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A an das Baurekursgericht. Sie beantragten sinngemäss, die Anlage sei mit ausfahrbarem Teleskopmast zu bewilligen; weiter wandten sie sich u. a. gegen die Abschreibung des zweiten Baugesuchs und gegen die von der Baubehörde festgesetzten Gebühren.

Mit Entscheid vom 12. September 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs insoweit gut, als es eine von der Gemeinde verfügte Konstruktionsvorschrift (Absenkung des Antennenmastes in den Boden) aufhob. Ferner korrigierte es den Baubescheid dahin gehend, dass es das zweite Baugesuch mit dem ersten vereinigte und im selben Umfang bewilligte. Im Übrigen wies es den Rekurs, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab.

III.  

Am 28. September 2012 erhoben B und A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts. Sie beantragten, dieser sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 stellte der Gemeinderat Hittnau Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Kostenauflage an die Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2012 eine Replik ein.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführenden ersuchen mit der Replik darum, zu überprüfen, ob die Beschwerdeantwort der Gemeinde rechtzeitig eingegangen und der Gemeindepräsident zur Erstattung dieser Antwort befugt gewesen sei.

Die Gemeinde hatte am 11. Oktober 2012 um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ersucht und die Beschwerdeantwort vom 15. November innert der erstreckten Frist eingereicht. Die Beschwerdeantwort ist als Präsidialverfügung bezeichnet und namens des Gemeinderats vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet. Die Erstattung einer derartigen Stellungnahme durch den Gemeindepräsidenten ist mit § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ohne Weiteres vereinbar.

2.  

Mit ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei "vollumfänglich" aufzuheben, allenfalls unter Rückweisung an die Vorinstanz. Angesichts der Verfahrenslage vor der Vorinstanz ist die Tragweite dieses Begehrens nicht ohne Weiteres ersichtlich und bedarf einer Klärung.

2.1 Am 28. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der kommunalen Behörde ein Bauprojekt ein, welches die Erstellung eines ausziehbaren Teleskopmasts mit einer drehbaren Antenne für den Amateurfunk vorsah (Baugesuch Nr. 03). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 stellten sie sodann ein weiteres Baugesuch, das anstelle des Teleskopmasts einen niedrigen, nicht ausziehbaren Mast vorsah (Baugesuch Nr. 04), dessen Höhe derjenigen des Teleskopmasts im eingefahrenen Zustand entsprach. Dieses Projekt bezeichneten sie als Hilfslösung bzw. Provisorium.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 bewilligte der Gemeinderat das erste Baugesuch in reduziertem Umfang, nämlich mit einem festen anstelle des vorgesehenen ausfahrbaren Masts. Dessen maximale Höhe wurde in der Baubewilligung auf die Kote 686 m ü. M. begrenzt, was der Höhe des eingefahrenen Teleskopmasts gemäss dem Baugesuch Nr. 03 ebenso wie jener des nicht ausziehbaren Masts gemäss dem Baugesuch Nr. 04 entsprach. Das zweite Baugesuch vom 2. Mai 2011 wurde im selben Beschluss als gegenstandslos abgeschrieben, da dessen Anliegen mit der teilweisen Bewilligung des ersten Projekts erfüllt sei.

2.2 Mit ihrem Rekurs an die Vorinstanz wandten sich die Beschwerdeführenden nicht nur gegen die teilweise Verweigerung ihres ersten Baugesuchs Nr. 03, sondern auch gegen die Abschreibung des zweiten Gesuchs Nr. 04. Die Vorinstanz erwog, der von der Baubehörde bewilligte Teil des ersten Projekts entspreche im Wesentlichen dem zweiten Baugesuch, weshalb den Rekurrierenden durch die faktische Vereinigung der beiden Gesuche kein Nachteil erwachsen sei. Konsequenterweise hätte die Baubehörde jedoch das Bauprojekt Nr. 04 nicht abschreiben, sondern ebenfalls formell bewilligen müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 6.1, 6.2). Um Klarheit zu schaffen, korrigierte die Vorinstanz den Baubescheid dahin gehend, dass die beiden Baugesuche vereinigt und gemeinsam im beschriebenen Umfang bewilligt werden.

In der Begründung ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführenden nur die teilweise Verweigerung des Baugesuchs Nr. 03, welches einen ausziehbaren Teleskopmast vorsieht, woraus zu schliessen ist, dass dieses allein Gegenstand der Beschwerde sein soll. Mit der Replik machen sie dann allerdings erneut geltend, die mit dem zweiten Gesuch beantragte Hilfslösung entspreche nicht der bewilligten Variante, und beanstanden das Fehlen einer "zulässigen Begründung für ein Nichtbehandeln und ein Abschreiben des letzten Verfahrens" (S. 4). Der Einwand wurde jedoch mit der Replik zu spät erhoben, und es fehlt auch eine nachvollziehbare Begründung, die sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde. Der blosse Hinweis auf nicht näher bezeichnete "technische und logische Argumente", die "bereits im Rekursverfahren genannt" worden seien, genügt dafür nicht.

2.3 Die Vorinstanz hiess den Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden teilweise gut, indem sie eine von der Gemeinde verfügte Konstruktionsvorschrift betreffend Absenkung des Antennenmastes in den Boden als unnötig aufhob (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3). Diese für die Beschwerdeführenden vorteilhafte Anordnung, die zudem zu einem für sie günstigeren Kostenentscheid führte, wollen sie mit der Beschwerde offensichtlich nicht beseitigen.

2.4 Schliesslich halten die Beschwerdeführenden an ihrer Kritik der kommunalen Bewilligungsgebühr fest, welche das Baurekursgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Diese ist somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 

3.  

Das hier zu beurteilende Bauvorhaben gemäss dem Baugesuch Nr. 03 vom 28. Oktober 2010 sieht die Erstellung eines Teleskopmasts vor, der eine drehbare Antenne für den Amateurfunk trägt. Die horizontalen Dimensionen der drehbaren Antenne betragen etwa 10,96 m x 5,40 m (Messung der Vorinstanz). Die Höhe des Masts beträgt gemäss den Angaben des Baubescheids in eingefahrenem Zustand 6,1 m; er kann noch 1 m in den Baugrund abgesenkt werden, sodass er nur 5,1 m aus dem Boden ragt. Im ausgefahrenen Zustand ragt der Mast ca. 15 m über den Boden. Die Geländehöhe am fraglichen Standort liegt auf 680,9 m ü. M.

Nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom 21. März 1994 (BZO) befindet sich die Bauparzelle im Aussichtsschutzbereich des Hügels "D". Die massgebliche Bestimmung von Ziff. 7.3.2 BZO lautet wie folgt:

"Für die Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Hügel besteht für Bauten innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m. ü. M."

Beim strittigen Projekt wird die Kote von 686 m ü. M. mit eingefahrenem und in den Baugrund abgesenktem Mast eingehalten, mit ausgefahrenem Mast jedoch um ca. 9 m überschritten. Mit dem Baubescheid verweigerte der Gemeinderat daher die Bewilligung für eine ausfahrbare Antenne und erteilte statt dessen die erwähnte Bewilligung für eine Antennenanlage mit fixem Mast, einer Höhe von 5,1 m ab Grund und einer oberen Kote inklusive Antennenkörper von maximal 686 m ü. M. Durch den Entscheid der Vorinstanz wurde diese Festlegung dahin gehend präzisiert, dass für den fixen Mast nur die maximale obere Kote von 686 m ü. M. massgeblich ist.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der projektierten Antennenanlage handle es sich nicht um eine Baute im Sinn von Ziff. 7.3.2 BZO, sondern lediglich um eine Anlage. Schon deshalb sei die Bestimmung hier nicht anwendbar. 

4.1 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im Jahr 2007 ein Baugesuch für eine weitgehend baugleiche Antennenanlage eingereicht. Im Unterschied zum heutigen Projekt sah das damalige auf der Spitze des Telekopmastes eine zusätzliche Vertikalantenne vor; auch war der Teleskopmast etwas länger und überschritt die Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzes bereits im eingefahrenen Zustand. Die damals nachgesuchte Baubewilligung wurde vom Gemeinderat am 19. September 2007 verweigert. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren bestätigten die Baurekurskommission II wie auch das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00431).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass die damaligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des hier strittigen Projekts weiterhin verbindlich seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.1.1). Wie es sich damit verhält (vgl. dazu VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00596, E. 3, mit Hinweisen), kann offenbleiben, da eine materielle Prüfung zu keinem andern Ergebnis führt.

4.2 Zur Begründung ihres Standpunkts, wonach die projektierte Antennenanlage keine Baute im Sinn von Ziff. 7.3.2 BZO sei, berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), auf die Rechtslage im Kanton Basel-Landschaft sowie auf die Verwendung der Begriffe "Baute" und "Anlage" in kantonalen zürcherischen Erlassen und in der BZO der Gemeinde Hittnau.

4.2.1 Die von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts beziehen sich nicht auf die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen, sondern auf die Mindestanforderungen der Bewilligungspflicht. Das kantonale Recht kann diese Begriffe jedoch weiter fassen und die Bewilligungspflicht über das bundesrechtliche Mindestmass hinaus ausdehnen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 22 N. 13 f.). Dass die vorliegend beurteilte Antennenanlage nach zürcherischem Recht einer Baubewilligung bedarf, ist unbestritten.

Ob der Kanton Basel-Landschaft über die bundesrechtlichen Anforderungen hinausgeht, wie der von den Beschwerdeführenden erwähnte Gerichtsentscheid andeutet, ist für die Auslegung des Zürcher Rechts nicht von Belang. Entsprechendes gilt für den zitierten Entscheid einer Berner Behörde, der sich im Übrigen vor allem mit der Zonenkonformität und Ästhetik der fraglichen Antenne befasste (BVR 1994, S. 20).

4.2.2 Mit Bezug auf das kantonale zürcherische Recht wurde im erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass dieses keine klare Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen trifft und einer solchen Unterscheidung auch keine rechtliche Bedeutung beimisst (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00431, E. 4.1). Zwar trifft zu, dass die Verordnungen zum Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) abwechselnd von "Bauten", "Anlagen" oder "Bauten und Anlagen" sprechen, wobei die Bezeichnung "Bauten" eher für Gebäude und ähnliche Konstruktionen, "Anlagen" eher für technische Einrichtungen verwendet wird; die Wortwahl ist aber durchwegs ohne rechtliche Relevanz (vgl. Christoph Fritz­sche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, N. 6.4.1.2). Anders verhält es sich mit dem Begriff des Gebäudes, welchem eine selbständige Bedeutung von rechtlicher Tragweite zukommt (vgl. § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977, [ABauV]), der jedoch vorliegend nicht zur Debatte steht.

4.2.3 Bei der Vorschrift von Ziff. 7.3.2 BZO handelt es sich um gestützt auf § 75 PBG kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Die von der kommunalen Behörde getroffene Auslegung des Gemeinderechts wird daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft (RB 2000 Nr. 103, E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19).

Die Beschwerdeführenden wollen aus Hinweisen auf das kantonale Recht, wie sie im Anhang zur BZO sowie in den Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen enthalten sind, ableiten, dass die kantonalen Begriffsbestimmungen für die Auslegung der BZO direkt anzuwenden seien. Das führt aber schon deshalb nicht zum Ziel, weil die kantonalen Erlasse, wie erwähnt, keine rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen "Bauten" und "Anlagen" treffen.

Sodann weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die BZO in mehreren Bestimmungen zwischen "Bauten" (Ziff. 7.3.2), "Anlagen" (Ziff. 7.6) und "Bauten und Anlagen" (Ziff. 6.2) unterscheide. Dass im kommunalen Recht deshalb entgegen der kantonalen Rechtslage eine Unterscheidung von Bauten und Anlagen mit rechtlicher Tragweite gelte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Ob der Gemeinde in dieser Hinsicht eine selbständige Regelungsbefugnis zusteht, ist ohnehin fraglich (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00431, E. 4.3). Zudem ist der Wortlaut nicht das einzige Kriterium für die Auslegung einer gesetzlichen Norm; von ebenso grosser Bedeutung ist die Auslegung anhand ihres Zwecks (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 216 ff., insbes. 218; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 insbes. N. 5). Wenn der Gemeinderat zum Schluss gelangte, dass eine Antennenanlage von den Ausmassen der hier projektierten die geschützte Aussicht erheblich störe und den Bestimmungen über den Aussichtsschutz zuwider laufe, ist diese Auslegung ohne Weiteres vertretbar und nicht rechtsverletzend.

Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten wollen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gewöhnliche Mobilfunkantennen, die auf dem Dach eines Gebäudes erstellt werden, als kleinere technische Aufbauten im Sinn von § 292 PBG gelten. Diese Qualifikation hat jedenfalls nicht zur Folge, dass Mobilfunkantennen im Hinblick auf den Aussichtsschutz privilegiert behandelt würden (vgl. VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431, E. 5.3, 5.4; 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 2.2).

5.  

Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, die strittige Antenne sei vom Aussichtspunkt, wie er im Zonenplan eingezeichnet sei, nicht einsehbar. Dazu wurde bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431, E. 4.4.2) ausgeführt, dass Ziff. 7.3.2 BZO die Aussicht vom Hügel insgesamt, nicht nur von einem eng begrenzten Punkt, schützen will. Dieser Zielsetzung entspricht, dass der Schutzbereich durch eine generelle Höhenbeschränkung, nicht mittels Festlegung eines freizuhaltenden Winkelbereiches, definiert wird.

Mit ihrem Hinweis auf Ziff. 7.3.3 BZO, wo von den "übrigen Aussichtspunkten" gesprochen wird, versuchen die Beschwerdeführenden zu begründen, dass auch bei Ziff. 7.3.2 BZO nur der Aussichts-"Punkt" zu schützen sei; auch damit erheben sie ein rein sprachliches Merkmal, das hier zudem keineswegs schlüssig ist, zum alleinigen Auslegungskriterium, was nach dem Gesagten nicht zum Ziel führt.

6.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, als massgebliche Ausmasse der Anlage hätten nur jene des eingefahrenen Zustands zu gelten. Sie ziehen den Vergleich zu Scheunentoren, Storen und ähnlichen beweglichen Bauteilen, die ebenfalls nicht zu den baurechtlich relevanten Massen der betreffenden Gebäude bzw. Anlagen gezählt würden.

Auch dieser Einwand zielt mit formalen Argumenten am Zweck des Aussichtsschutzes vorbei. Es ist offensichtlich, dass die Antenne im ausgefahrenen Zustand aus der Blickrichtung des Hügels sehr viel grösser und dominanter in Erscheinung tritt als bei eingefahrenem Teleskopmast. Sodann ist nicht die Rede davon, dass der ausgefahrene Zustand jeweils nur für sehr kurze, vorübergehende Zeitabschnitte in Anspruch genommen würde. Unter diesen Umständen wird nur die Berücksichtigung der ausgefahrenen Antenne dem Zweck des Aussichtsschutzes gerecht. Im Übrigen werden auch bei andern Bauten oder Anlagen bewegliche Teile wie Scheunentore oder Storen in die baurechtliche Beurteilung einbezogen, wo dies dem Zweck der angewandten Normen entspricht; der Gemeinderat hat zutreffend auf die diesbezügliche Praxis zur Freihaltung des Strassenraums hingewiesen.

7.  

7.1 Das Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2010 (Nr. 03) betrifft einen Betrieb der Antenne während maximal 800 Stunden pro Jahr; diese Einschränkung ergibt sich aus dem eingereichten Standortdatenblatt gemäss den Vorgaben des BAFU, und sie liegt auch der Beurteilung des AWEL bezüglich nichtionisierender Strahlung zugrunde. Wegen des Verstosses gegen die Vorschriften über den Aussichtsschutz behandelte der Gemeinderat das Begehren der Beschwerdeführenden als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit dem Ziel, die Antenne während höchstens 800 Stunden pro Jahr im ausgefahrenen Zustand zu betreiben. Im Hinblick darauf holte er von den Beschwerdeführenden eine ergänzende Begründung ein.

Im Baubescheid lehnte der Gemeinderat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Er führte aus, die Anlage trete mit ihrem horizontalen Antennenkörper markant im Bereich des Horizonts in Erscheinung. Der zeitliche Rahmen von 800 Stunden pro Jahr – entsprechend etwas mehr als 15 Stunden pro Woche – sei beträchtlich, und die Beanspruchung müsse zudem zu Zeiten erwartet werden, in denen allgemein ein Bedarf nach Freizeitbeschäftigung bestehe. Eine mögliche Auflage, die Antenne nur während absoluten Nachtzeiten auszufahren, erscheine unverhältnismässig und nicht praxisorientiert. Der Baubehörde sei nicht zuzumuten, die Einhaltung allfälliger nächtlicher Betriebszeiten zu kontrollieren und ausserhalb dieser Zeiten den rechtmässigen Zustand kurzfristig wiederherzustellen.

7.2 Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 14. Januar 2009 erwogen, auf den Aussichtsschutz, der gemäss Ziff. 7.3.2 BZO generell gelte, könne grundsätzlich nicht während bestimmter Betriebszeiten verzichtet werden. Da bei Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere ins Wochenende falle, würde die ausgefahrene Funkanlage die Aussicht genau dann stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht bestehe. Unter diesen Umständen wäre ein Abstellen auf den ausgefahrenen Betriebszustand wohl nicht rechtsverletzend (E. 4.4.1).

An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Der Gemeinderat, dem ein weiterer Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, gelangt mit nachvollziehbaren Gründen zum selben Ergebnis, und die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was dem entgegenstünde.

7.3 Nicht beantwortet ist damit die vom Gemeinderat aufgeworfene Frage nach der Bewilligungsfähigkeit eines entsprechenden Betriebs in der Nacht. Im Bereich der Siedlungsgebiete herrscht zwar auch nachts keine völlige Dunkelheit; die Sichtbarkeit der Antenne wäre aber zweifellos stark eingeschränkt und würde zu den dunkleren Nachtzeiten kaum als Beeinträchtigung der Aussicht empfunden. Den vom Gemeinderat erwähnten praktischen Schwierigkeiten könnte entgegengewirkt werden, indem die zulässigen Betriebszeiten für das ganze Jahr im Voraus nach Datum und Tageszeit festgelegt würden. Eine Missachtung derselben liesse sich nach entsprechender Abmahnung mit dem Entzug der Bewilligung ahnden.

Für die Festlegung solcher Betriebszeiten wären jedoch zusätzliche Abklärungen erforderlich; es bedürfte der Mitwirkung der Beschwerdeführenden, und dem Gemeinderat stünde auch bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zu. Sodann steht nicht fest, ob die Beschwerdeführenden, die zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gemeinderats keine Stellung genommen haben, an einer Lösung dieser Art überhaupt interessiert sind. Es ist daher jedenfalls nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, nach einer entsprechenden Alternative zu suchen. Falls die Beschwerdeführenden an einer solchen Lösung Interesse zeigen, liegt es an ihnen, mit einem konkreten Gesuch an die Baubehörde zu gelangen.  

8.  

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass ihnen vom Gemeinderat nur die Erstellung eines nicht ausziehbaren Mastes von fester Höhe erlaubt wurde. Sie weisen darauf hin, dass der im Baugesuch vorgesehene Teleskopmast in eingefahrenem und abgesenktem Zustand keine höheren Masse aufweise als der bewilligte feste Mast; es gebe keinen Grund, ihnen die Erstellung eines Teleskopmasts und dessen Betrieb im abgesenkten Zustand zu verweigern.

Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welches Interesse sie an der Erstellung eines ausziehbaren Masts besitzen, wenn dieser nur in eingefahrenem Zustand benützt werden darf. Mangels einer plausiblen Begründung dieses Wunsches musste die Behörde davon ausgehen, dass die Gefahr einer unerlaubten Benützung besteht. Wenn mit einer künftigen Rechtsverletzung gerechnet werden muss, können gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG Nebenbestimmungen zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Massnahmen dieser Art sind vor allem üblich, wo Räume aus baurechtlichen Gründen nicht zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzt werden dürfen, aber dennoch für diese Verwendungen geeignet sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 464); dieselben Grundsätze gelten jedoch auch in der vorliegenden Situation. Die Nebenbestimmungen bedürfen, wie von den Beschwerdeführenden zu Recht erwähnt, einer gesetzlichen Grundlage. Dabei reicht es jedoch, dass deren Zulässigkeit aus dem Sinn des Rechtssatzes hervorgeht, auf den sich die Hauptverfügung stützt (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346; vgl. zum Ganzen VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00596, E. 5.4.2). Vorliegend sind dies die Vorschriften, welche die Benützung der Antenne in ausgefahrenem Zustand verbieten.

9.  

In Dispositiv I. lit. F der Baubewilligung wird bezüglich Materialwahl und Detailgestaltung angeordnet:

"Der Mast ist mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich in einer landschaftlich angepassten Farbe zu versehen. Dem Bauamt ist ein geeignetes Farbmuster einzureichen."

Die Beschwerdeführenden wenden ein, bei verzinkten Metallteilen sei eine zusätzliche Behandlung mit Farbe technisch sinnlos und bei Anlageteilen, die nicht in den Aussichtsschutzbereich ragten oder von öffentlichem Gebiet her einsehbar seien, sei eine bewilligungspflichtige Farbgebung unverhältnismässig.

Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 sind "neue feuerverzinkte Oberflächen (...) mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist". Auf diese Vorschrift hat auch das AWEL in seiner Begutachtung des Bauprojekts vom 8. Dezember 2011 hingewiesen. Sodann sind die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung der Anlage gemäss § 238 PBG auch dort zu erfüllen, wo kein Aussichtsschutz tangiert wird. Dass ein rund 6 m hoher Mast eine optische Wirkung entfaltet, die von der Baubehörde hinsichtlich der Einordnung zu beurteilen ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten.

10.  

Die Baubewilligung enthält in Dispositiv I. lit. G die Anordnung:

"Eine künftige Änderung der Antennenanlage (Erhöhung der Strahlungsleistung, Änderung der Frequenzen oder der Senderichtung) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche Eingabe hat über die Gemeinde zu erfolgen."

Die Beschwerdeführenden halten diese Anordnung für unzulässig bzw. zu weitgehend.

Den Text der strittigen Bestimmung hat der Gemeinderat, wie in solchen Fällen erforderlich, aus der Begutachtung der Anlage bezüglich nichtionisierender Strahlung durch das AWEL vom 8. Dezember 2011 übernommen. Jener Begutachtung lag das von den Beschwerdeführenden eingereichte Standortdatenblatt vom 13. November 2011 zugrunde, welches Angaben zu den verwendeten Frequenzbereichen, zu Sendeleistung und Senderichtung enthielt. Es versteht sich von selbst, dass die Beurteilung der Fachstelle nur Geltung hat, solange die zugrunde liegenden Faktoren nicht verändert werden. Entsprechendes gilt für die bereinigten Unterlagen, die gemäss Dispositiv I. lit. D Abs. 2 der Baubewilligung nachzubringen sind.

Eine Verwendung anderer Frequenzen bzw. eine Erhöhung der Sendeleistung über die im Standortdatenblatt genannten Werte hinaus müsste zu einer neuen Beurteilung führen. Das trifft grundsätzlich auch für die Senderichtung zu; da jedoch ohnehin der gesamte Winkelbereich von 360 Grad als horizontale Senderichtung verwendet werden darf und das vertikale Strahlungsdiagramm bereits eine weite Streuung aufweist, ist dieser Aspekt hier von geringer Bedeutung. Innerhalb des mit dem Standortdatenblatt vorgegebenen Rahmens sind die Beschwerdeführenden jedoch in der Verwendung ihrer Anlage frei; eine weiter gehende "Überwachung" findet nicht satt.

11.  

Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die von der Gemeinde festgesetzten Gebühren des Bewilligungsverfahrens. Die Vorinstanz hat Rechtsgrundlagen und Bemessung dieser Gebühren ausführlich überprüft und ist zum Schluss gelangt, dass deren Festlegung nicht zu beanstanden sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.5). Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander; sie beklagen bloss pauschal eine fehlende "Transparenz in der Kostenfrage". Damit liegt keine ausreichende Begründung dieses Beschwerdepunktes vor. Aufgrund der Ausführungen in der Replik ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden möglicherweise dahin zu verstehen, dass ihnen keine detaillierte Aufzeichnung des Zeitaufwandes – analog der Honorarnote eines Anwalts – vorgelegt wurde. Eine Zeitabrechnung dieser Art wird von den Behörden jedoch in der Regel nicht geführt, und sie steht den Betroffenen nach geltendem Gebührenrecht auch nicht zu.

12.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und sie haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Gemeinderat hat keine Parteientschädigung beantragt, und eine solche stünde ihm angesichts seines eher geringen Aufwandes im Beschwerdeverfahren auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.-      Zustellkosten,
Fr. 3'080.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…