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Geschäftsnummer: VB.2012.00632  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


Aufenthaltsbewilligung:

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer war mit einer Portugiesin verheiratet; während ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz wurde beiden eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Zwischenzeitlich hat sich die Ehefrau in der Schweiz abgemeldet und ist nach Brasilien ausgereist, wo sie heute noch lebt. Weil die Bewilligung des Beschwerdeführers von der seiner Ehefrau abgeleitet wurde und diese bei ihrer Abmeldung aus der Schweiz erloschen ist, kann der Beschwerdeführer nichts mehr daraus zu seinen Gunsten ableiten. Unerheblich ist, ob die Ehe nach Ausreise der Ehefrau noch weiterhin gelebt wurde. Massgeblich ist allein der Wegfall des Aufenthaltsrechts. Weil die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, kann die Aufenthaltsbewilligung auch nicht verlängert werden. UP/URB.

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSREISE
EHE, GELEBTE
EHEDAUER
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 AuG
Art. 44 AuG
Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00632

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1985, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Januar 2008, von Spanien kommend, ohne Visum in die Schweiz ein. Noch gleichentags heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte portugiesische Staatsangehörige D, geboren 1978, und erhielt in der Folge selber eine bis zum 28. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 22. Juli 2009 nahm das Migrationsamt ein anonymes Schreiben in Empfang, in welchem A des Führens einer Scheinehe beschuldigt wurde. Am 30. September 2009 reiste die Ehefrau, nachdem sie sich per 31. August 2009 in der Schweiz abgemeldet hatte, nach Brasilien aus.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. Februar 2010.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 15. August 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 liess A durch seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde.

Im Nachgang zu den Akten reichte das Migrationsamt am 10. Mai 2013 ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf ein, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit D auf dessen Klage am 22. März 2013 geschieden worden ist. Das Scheidungsurteil ist am 18. April 2013 in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos ist (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1−3 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm stehe eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Portugiesin zu. Zwar sei es richtig, dass sich die Ehefrau im August 2009 in der Schweiz abgemeldet habe und einen Monat später nach Brasilien ausgereist sei, doch habe sie dies nur gemacht, um vor Ort ihre erkrankte Mutter zu pflegen und zu betreuen. Das Freizügigkeitskonto habe sie auch nur aufgelöst, um ihren als vorübergehend gedachten Aufenthalt in Brasilien zu finanzieren. Auf keinen Fall hätten die Eheleute bereits zu diesem Zeitpunkt daran gedacht, ihre Ehegemeinschaft aufzugeben. Bis wenigstens Anfang 2012 seien beide Ehegatten gewillt gewesen, die Ehe trotz räumlicher Distanz weiter aufrechtzuerhalten. Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen worden sei.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit einen Anspruch darauf, bei dieser Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben; mithin steht ihm ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu. Dies gilt grundsätzlich, solange die Ehe nicht bloss formell aufrechterhalten wird, ohne dass Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestünde, selbst wenn die Ehegatten nicht zusammenleben (BGE 130 II 113 E. 4).

Vorliegend übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich beim Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft um ein abgeleitetes Recht handelt, mit welchem die Vereinigung der Ehe- beziehungsweise Familiengemeinschaft bezweckt werden soll. Mit der Abmeldung nach Brasilien ist die Aufenthaltsbewilligung der portugiesischen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Schweiz erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG). Damit ist in diesem Augenblick jede Grundlage für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers dahingefallen. Es ist daher nicht von Belang, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers nach Ausreise der Ehefrau noch eine Zeit lang weiter bestand oder bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich aufgelöst wurde, wovon die Vorinstanz ausgeht; massgeblich ist lediglich der Wegfall des Aufenthaltsrechts der Ehefrau für die Schweiz.

3.  

Im Unterschied zum Freizügigkeitsabkommen sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) in Verbindung mit Art. 44 AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation, kann sich auch der Beschwerdeführer, dessen Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist, auf diese Bestimmung berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1).

Vorliegend endete das mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Januar 2008 aufgenommene Zusammenwohnen Ende September 2009. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft hat somit keine drei Jahre gedauert.

4.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren den Schutz des Privatlebens. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann ein Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden, wenn ein Ausländer besonders intensive Beziehungen zum Gaststaat aufweist. Erforderlich ist eine über eine normale Integration hinausgehende private Bindung in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Vorb. Art. 42–52, N. 63). Eine derart intensive Beziehung zum Gaststaat wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) etwa bejaht bei Ausländern der "zweiten Generation", die im Gaststaat geboren oder als Kleinkinder dorthin gezogen sind und ihre Jugendjahre dort verbracht haben und sich nach langer Anwesenheitsdauer mit der Ausreise konfrontiert sehen (vgl. EGMR, 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99, Rz. 59; EGMR, 10. Juli 2003, Benhebba gegen Frankreich, Nr. 53441/99, Rz. 33). Das Bundesgericht lehnt es jedoch ab, schematisch eine bestimmte Aufenthaltsdauer festzulegen, nach deren Ablauf eine enge Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse angenommen werden kann, die schliesslich einen Anspruch auf Aufenthalt begründet. Vielmehr bildet die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen, welches in die gestützt auf Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung einzufliessen hat (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; vgl. demgegenüber Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens; Bemerkung zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 104/2003 S. 225 ff., S. 262). Im Allgemeinen sind an die Annahme einer ausserordentlichen Integration hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer ist 27 Jahre alt und hält sich erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf. Seine gesamte Familie lebt in der Türkei, in der Schweiz hat er keine Verwandten. Auch macht er keine vertieften sozialen Beziehungen ausserhalb des familiären Rahmens geltend. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Schule besucht und dort als Verkäufer gearbeitet. In der Schweiz arbeitet er als Hilfskoch. Sein Aufenthalt in der Schweiz vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der Türkei sozial und kulturell verbunden ist und ihm die dortigen Verhältnisse nach wie vor vertraut sind. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass es vorliegend an einer über das Übliche hinausgehenden Integration oder Verwurzelung fehlt.

5.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht nicht. Dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz beruflich integriert hat und der öffentlichen Hand nicht zur Last fällt, entspricht jedenfalls dem Verhalten, das allgemein erwartet werden darf.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinen Begehren im Ergebnis durchdringen werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…