{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00637_19-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213020&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4725beeba524926a2c4fe627469dcb1e"}, "Num": [" VB.2012.00637"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00637"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00637"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.19.0  VB.2012.00637"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug:  Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erf\u00fcllt, wenn der Ausl\u00e4nder den Beh\u00f6rden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer B\u00fcrger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tats\u00e4chlich gelebt worden ist. Zwar liegen Indizien vor, die f\u00fcr eine Scheinehe sprechen, doch lagen diese bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vor. Trotzdem hat das Migrationsamt nie eine Abkl\u00e4rung der ehelichen Verh\u00e4ltnisse eingeleitet und die Aufenthaltsbewilligung gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt. Sp\u00e4testens vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung w\u00e4re aber eine vertiefte Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnisse angebracht gewesen. Aus der Familiengr\u00fcndung mit einer Landsfrau ergeben sich jedenfalls noch keine neuen Feststellungen, die beweisen k\u00f6nnten, dass die vorherige Ehe des Beschwerdef\u00fchrers ausschliesslich ausl\u00e4nderrechtliche Zwecke verfolgt hat und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bzw. gar nie tats\u00e4chlich gelebt worden ist. Nach dem Gesagten l\u00e4sst sich gest\u00fctzt auf die Akten dem Beschwerdef\u00fchrer eine T\u00e4uschungsabsicht nicht nachweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung waren demnach unzul\u00e4ssig.  Gutheissung der Beschwerde.  (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:26", "Checksum": "2715e263b81fd92d3cea63860e5a9ace"}