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Geschäftsnummer: VB.2012.00637  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug: Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist. Zwar liegen Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen, doch lagen diese bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vor. Trotzdem hat das Migrationsamt nie eine Abklärung der ehelichen Verhältnisse eingeleitet und die Aufenthaltsbewilligung gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt. Spätestens vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre aber eine vertiefte Prüfung der Verhältnisse angebracht gewesen. Aus der Familiengründung mit einer Landsfrau ergeben sich jedenfalls noch keine neuen Feststellungen, die beweisen könnten, dass die vorherige Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bzw. gar nie tatsächlich gelebt worden ist. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Akten dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht nicht nachweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung waren demnach unzulässig. Gutheissung der Beschwerde. (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer).
 
Stichworte:
ABKLÄRUNGEN
BEWEISPFLICHT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
§ 7 Abs. 2 VRG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 59 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00637

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 15. März 1999 in die Schweiz ein und heiratete am 24. März 1999 die ursprünglich aus Thailand stammende und um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2000 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 verweigerte das Migrationsamt A eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 23. März 2001. Am 16. Februar 2001 heiratete A erneut seine erste Ehefrau C. Am 19. Dezember 2005 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2008 wurde die zweite Ehe von A und C geschieden. Am 13. August 2009 heiratete A im Libanon die libanesische Staatsangehörige D. Die Eheleute haben den gemeinsamen Sohn E, geboren am 27. Juni 2010.

Am 12. Oktober 2009 und am 19. Juli 2010 beantragte D für sich und E die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann und Vater.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. März 2011 und wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise von D und E ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. August 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 3, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt eingehend dargelegt hat und dem Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos ist (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1−3 VRG).

2.  

2.1 Das Migrationsamt hat vorliegend die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1 – 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2 – 5. März 2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2, mit Hinweis).

2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe geführt habe. Dafür sprächen nicht nur die äusserst kurze Zeit der Bekanntschaft vor der (ersten) Heirat, sondern auch der erhebliche Altersunterschied sowie der Umstand, dass sich die Eheleute mangels Sprachkenntnissen kaum verständigen könnten. Auch die aussereheliche Beziehung, die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen geführt haben will, mache das Bestehen einer tatsächlich gelebten Lebens- und Liebesgemeinschaft nur wenig glaubwürdig. Ebenso wie die Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit C bereits im zweiten Ehejahr geschieden, kurze Zeit später aber erneut geschlossen wurde, namentlich nachdem das Migrationsamt infolge der Scheidung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Ausreisefrist gesetzt hatte. Zwar habe das Migrationsamt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer C ein zweites Mal geheiratet habe, die Niederlassungsbewilligung erteilt, weshalb ein Widerruf gestützt allein darauf nicht mehr in Betracht käme, doch seien mit der zweiten Scheidung der Eheleute und der polizeilichen Befragung der Beteiligten neue Erkenntnisse zutage getreten, die auf das Eingehen einer Scheinehe hindeuteten und deshalb beim Entscheid mitzuberücksichtigen seien. Freilich hätten sich die Eheleute nicht unmittelbar nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung scheiden lassen, doch könne aus dem gut zweijährigen Zuwarten allein noch nicht auf eine gelebte und intakte Ehe geschlossen werden. So habe sich der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Ausland aufgehalten und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe regelmässig mehrere Monate bei ihrer Familie in Thailand verbracht. Unter diesen Umständen sei die Scheidung als verhältnismässig kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgt und sei deshalb als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Hiefür spräche auch, dass die Eheleute kein einziges Mal gemeinsam Ferien verbracht hätten, obwohl sie sich jeweils alleine unzählige Male und während mehrerer Monate jährlich im Ausland aufhielten. Unter Gesamtwürdigung aller Indizien ergäbe sich somit, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen zwei Heiraten mit C von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, im Besonderen von seinem Wunsch, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, C aus Liebe, und zwar ausschliesslich aus Liebe, geheiratet zu haben. Die Ehepartner hätten sich auch im Zeitpunkt der ersten Scheidung immer noch geliebt, doch hätten die andauernden Streitereien sie dazu bewogen, sich gerichtlich scheiden zu lassen. Bei einem gemeinsamen Abendessen seien sich aber beide ihrer starken Gefühle füreinander bewusst geworden und hätten sich deshalb dazu entschlossen, erneut den Bund der Ehe einzugehen. Der wiederholte Eheschluss hätte jedenfalls überhaupt nichts mit der laufenden Ausreisefrist zu tun gehabt. Zudem habe ihm das Migrationsamt in Kenntnis dieser Umstände zuerst die Aufenthaltsbewilligung, später auch die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Frage der Scheinehe habe es dabei zu keinem Zeitpunkt aufgeworfen. Erst Jahre später habe das Migrationsamt den Vorwurf der Scheinehe erhoben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Zumal das Migrationsamt auch noch ein Jahr nach der zweiten Ehescheidung und im Wissen darum die Niederlassungsbewilligung verlängert habe. Bei einer solchen Sachlage widerspreche ein Widerruf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei deshalb nicht mehr zulässig.

4.  

4.1 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

4.3 Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nie eine Abklärung der ehelichen Verhältnisse eingeleitet, die Aufenthaltsbewilligung hat es gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt. Spätestens vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre eine vertiefte Prüfung der Verhältnisse angebracht gewesen. Denn die vom Migrationsamt angeführten Indizien für eine Scheinehe waren bereits damals bekannt. Die Heirat mit einer Landsfrau und das gemeinsame Kind nach erfolgter Scheidung von C stellen keine Gründe dar, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Jahre nach deren Erteilung rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen bzw. nachgewiesen werden, dass er bereits bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahre 2005 plante, eine Landsfrau, welche er wahrscheinlich im Jahr 2005 noch gar nicht kannte, im Jahr 2008 zu heiraten und mit ihr 2010 ein Kind zu haben. Denn diese dritte Ehe sagt nichts über den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im Dezember 2005 aus. Es kann aufgrund des Alters der heutigen Ehefrau auch ausgeschlossen werden, dass er zu ihr bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eine Beziehung unterhielt und diese während seiner Ehe mit der Schweizerin aufrechterhielt. Ebenfalls ist das Kind nicht während der Ehe mit der Schweizerin gezeugt worden. Aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse bzw. aus der Heirat mit einer Landsfrau und dem Nachzugsgesuch kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehe mit der Schweizerin ausschliesslich aufenthaltsverschaffenden Zwecken diente. Es lässt sich aus der Scheidung von C im Jahre 2008 nach sieben Jahren Ehe und zwei Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie der anschliessenden Heirat mit einer Landsfrau nicht ableiten, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit C im Jahre 2005 zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht intakt war. Jedenfalls ergaben sich aus der neuen Ehe, der Familiengründung und dem Nachzugsgesuch keine neuen Erkenntnisse über die vorhergehende Ehe mit der Schweizerin, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen. Kommt hinzu, dass die Nachbarn eine echte eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C vermuteten sowie dass die polizeilichen Ermittlungen keine hinreichenden Beweise für eine Scheinehe zutage brachten.

4.4 Zusammenfassend liegen zwar Indizien, die für eine Scheinehe sprechen vor. Allerdings lagen diese bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vor. Aus der Familiengründung mit einer Landsfrau ergeben sich keine neuen Feststellungen, welche beweisen könnten, dass die vorherige Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bzw. gar nie tatsächlich gelebt worden ist. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Akten dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht nicht nachweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung waren demnach unzulässig. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Familiennachzug zu behandeln.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.  

Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 28). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Familiennachzug zu prüfen. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010)

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 1999 illegal in die Schweiz ein und heiratete keine zehn Tage später, am 24. März 1999, die um 17 Jahre ältere, aus Thailand stammende C. Gestützt auf die schweizerische Staatsangehörig-
keit der Ehefrau erhielt er, der ohne die Heirat keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, eben eine solche. Im Juni 2000 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und zog zu seiner Geliebten, der ursprünglich aus Brasilien stammenden, um 15 Jahre älteren Schweizer Bürgerin F. Mit Urteil vom 12. September 2000 wurde die Ehe des Beschwerde-
führers mit C geschieden. Am 15. Dezember 2000 teilte ihm das Migrationsamt schriftlich mit, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt seien. Am 5. Januar 2001 erklärte der Beschwerdeführer, mit F verlobt zu sein und dass er die Absicht habe, sie demnächst zu heiraten. Das Migrationsamt zeigte sich davon unbeeindruckt und verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2001 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es ihm zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis zum 23. März 2001. Am 16. Februar 2001, und damit noch vor Ablauf der Ausreisefrist, heiratete der Beschwerdeführer nicht wie beabsichtigt F, sondern erneut seine frühere Ehefrau C. Unter diesen Gegebenheiten – Pflegen einer ausserehelichen Beziehung und gerichtliche Auflösung der Ehe – erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, C auch beim zweiten Mal ausschliesslich aus Liebe geheiratet zu haben, wenig glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der verfügten Ausreisefrist zeitlich unter Druck geraten ist und sich deshalb kurzerhand entschieden hat, nochmals mit seiner früheren Ehefrau eine Scheinehe einzugehen. Für eine solche sprechen nämlich nebst der kurzen Bekanntschaft – gemäss übereinstimmenden Aussagen wollen sich der Beschwerdeführer und C anfangs 1999 und damit nur knapp drei Monate vor der ersten Heirat in einer Diskothek in Regensdorf kennengelernt haben – auch der beträchtliche Alters- und Kulturunterschied und die damit verbundenen sprachlichen Hindernisse. Auch die Erklärung, die erste Ehe wegen der rasenden Eifersucht von C gelöst zu haben, vermag nicht wirklich zu überzeugen. Denn wenn dem so tatsächlich gewesen wäre, wäre die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz richtig gefolgert hat, wohl kaum ein- bis zweimal im Jahr für jeweils drei bis vier Monate nach Thailand gereist, sondern hätte sie vielmehr ihren Ehemann auf seinen Auslandreisen begleitet, um sicherzugehen, dass er sie nicht erneut betrügt. Stattdessen kann sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme an die Gründe für die erste Scheidung kaum noch erinnern und lediglich vermuten, dass sie sich mit ihrem früheren Ehemann gestritten haben muss. An dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer beide Male die Ehe mit C bloss zum Schein eingegangen ist, vermögen auch die eingereichten nachbarlichen Schreiben nichts zu ändern, belegen sie doch lediglich, dass sich C von Zeit zu Zeit im Geschäft ihres Ehemannes blicken liess und freundlich zu den Angestellten der benachbarten Garagen war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus einem solchen Verhalten noch lange nicht auf das Nichtvorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Besonders da der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung selber zu Protokoll gegeben hat, dass seine Ehefrau infolge ihrer regelmässigen Auslandaufenthalte keinerlei Beziehungen zu Nachbarn pflegte. Als ebenso unbehelflich erweist sich der Verweis auf den polizeilichen Rapport, wonach dem Ehepaar das eigentliche Eingehen einer Scheinehe nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, diese Aussage widerspiegle den persönlichen Eindruck des befragenden Polizei-
beamten, der, ganz im Gegenteil, in seinem Bericht ausdrücklich festhielt, dass bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C bestünden.

Zusammenfassend kann angesichts der zahlreichen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, und den nicht vorhandenen Gegenindizien kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt damit offensichtlich vor.

Der Beschwerdeführer gibt abschliessend zu bedenken, dass das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die Wiedervermählung mit C erteilt und in Kenntnis von der zweiten Ehescheidung verlängert habe. Unter diesen Umständen sei ein Widerruf rechtsmissbräuchlich und verstosse folglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer kann insofern zugestimmt werden, als dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Widerruf tatsächlich ausgeschlossen ist, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2; BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4). Nicht richtig ist aber die Annahme, dass die blosse Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bereits für sich allein ein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Verlängerungen derselben begründet (BGr, 20. Dezember 2011, 2C_500/2011, E. 2.5). Vorliegend wusste das Migrationsamt bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die im Dezember 2005 erfolgte, zwar von der ersten Scheidung und Wiederverheiratung des Beschwerdeführers, konnte aber dennoch noch nichts vom tatsächlich fehlenden Ehewillen ahnen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch beziehungsweise wieder verheiratet war und jeglichen Rechtsmissbrauch bestritt. Erst mit dem Familiennachzugsgesuch hat der Beschwerdeführer seine wahren Absichten und Familienverhältnisse, insbesondere die Verheiratung mit einer jüngeren Landsfrau, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, offengelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt erst nach Vorliegen des Nachzugsgesuchs Verdacht schöpfte und nach weiteren Abklärungen die Niederlassungsbewilligung widerrief.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit März 1999 und damit seit gut 14 Jahren hier auf. Obwohl nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden kann, sind Hinweise auf eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinem Heimatland, das er während seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig, sei es beruflich oder privat, besucht hat. Der Schluss der Vorinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung im Libanon, wo seine
Eltern, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben, zumutbar ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.