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Geschäftsnummer: VB.2012.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einstellung gemeinnütziger Arbeit


Einstellung der gemeinnützigen Arbeit Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 1.2). Die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers ist nur hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu berücksichtigen (E. 1.3). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche seitens des Beschwerdegegners geltend machen wollte, erwiese sich die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als verspätet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war das korrekte Vorgehen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an bewusst. Er wurde auch später vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen - nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte - den Schluss zogen, der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer schriftlich und mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINSTELLUNG
GEMEINNÜTZIGE ARBEIT
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 30 Abs. III BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 36 Abs. I JVV
Art. 37 Abs. I StGB
Art. 39 Abs. I StGB
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00641

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 10. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einstellung gemeinnütziger Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B vom 1. Juni 2011 wurde A des Betrugs und verschiedener Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen. Die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements C vom 30. Oktober 2009 ausgesprochene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde widerrufen (Reststrafe 57 Tage) und A mit zu leistender gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten festgesetzt. Mit Urteil vom 25. August 2011 bestrafte das Bezirksgericht D A wegen mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.- als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. Bezüglich der gemeinnützigen Arbeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, bezüglich der Busse eine solche von 5 Tagen festgesetzt. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wurde nicht aufgeschoben.

B. Im Frühling 2012 begann A mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit in Zürich. Am 18. Juli 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den Vollzug derselben ein und beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Der geleistete Arbeitseinsatz von 107,5 Stunden werde bei der Umwandlung angerechnet. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und A wurde darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab sofort entzogen werde.

II.  

Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2012 erhob A am 1. August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er wolle weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Mit Verfügung vom 13. September 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. A erhob am 30. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 13. September 2012 sei aufzuheben. Daneben ersuchte er um persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht.

B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf mündliche Anhörung bestehe, die Beschwerdefrist hingegen noch laufe. Allfällige Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift habe er daher noch innert laufender Beschwerdefrist einzureichen. A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen, worauf das Verwaltungsgericht am 6. November 2012 das Amt für Justizvollzug zur Beschwerdeantwort und die Justizdirektion zur Vernehmlassung einlud.

C. Am 12. November 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 den gleichen Antrag. Das Verwaltungsgericht setzte A Frist bis 27. November 2012 an, um zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen, was er allerdings nicht tat. Am 11. Dezember 2012 ging beim Verwaltungsgericht jedoch ein als "Beschwerdeantwort" bezeichnetes Schreiben As ein. Darin ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion sei gutzuheissen und es sei auf die Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei vom Verwaltungsgericht anzuhören, wurde bereits in der Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 eingegangen (vorn E. III.B.). Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Vorliegend kommen schliesslich auch die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung, fällt doch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit weder unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen noch unter denjenigen der strafrechtlichen Anklage (vgl. hierzu Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, § 24 N. 25 ff.). Angesichts der Umstände, dass sich der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt und sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.2; BGE 136 I 279 E. 1), ist folglich von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

1.3 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 wurde nach Ablauf sowohl der Beschwerdefrist als auch der Frist zur Stellungnahme eingereicht (vgl. vorn E. III.). Es erweist sich daher als verspätet. Von seinem Inhalt her entspricht es einer Erweiterung bzw. Ergänzung des Antrags und der Begründung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2012, was indes nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdeführers, seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da die Eingabe vom 10. Dezember 2012 lediglich Ausführungen enthält, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht angebracht. Die Eingabe ist deshalb insofern nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273, E. 1.4.2). Nachdem sie im Wesentlichen die Argumente der Rekursschrift wiederholt, die von der Vorinstanz aufgegriffen wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer dadurch im Übrigen keine Nachteile. Auch der Antrag, die Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 13. September 2012 sei gutzuheissen und es sei auf die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten, entspricht vom Sinngehalt her demjenigen der Beschwerdeschrift.

Zu berücksichtigen ist allerdings das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da ein solches jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden kann (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 12).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er sei zu "dem Fall" nie angehört worden. Er machte damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, umfasst dieser doch unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2008, N. 836; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42). Wenn dem Betroffenen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für ihn unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte, ist er grundsätzlich immer anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äussern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 23).

2.2 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche seitens des Beschwerdegegners rügen wollte, ist zu beachten, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.10, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54). Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener Anhörung erweist sich demnach als verspätet. Darüber hinaus lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung der gemeinnützigen Arbeit tatsächlich angehört wurde.

Da im verwaltungsinternen Rekursverfahren die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK nicht gewährleistet sein müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39), hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch die Vorinstanz. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass diese dem Beschwerdeführer die Rekursantwort des Beschwerdegegners inklusive der Untervernehmlassung der Abteilung Gemeinnützige Arbeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zukommen liess. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich damit nicht ausmachen.

3.  

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit mit der ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe wiederholt Vereinbarung nicht eingehalten. So habe er verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen und sich immer wieder per E-Mail und nicht per Telefon krankheitsbedingt von der Arbeit abgemeldet. Auch habe er die verlangten Arztzeugnisse verspätet und überdies teilweise nur in Kopie eingereicht.

4.  

4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 StGB).

4.2 Für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig (Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das Amt, sofern das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde mitgeteilt. § 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person den Einsatzplan mit der arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).

5.  

5.1 Hinsichtlich des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der zwischen den Parteien stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, mit seinem Verhalten – das wiederholte Verpassen von Terminen und Nichteinhalten von Abmachungen – habe der Beschwerdeführer die zur Durchführbarkeit der gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit und Verlässlichkeit vermissen lassen. Insbesondere habe er sich jeweils per E-Mail und nicht telefonisch von der Arbeit abgemeldet und auch die Aufforderung, die entsprechenden Arztzeugnisse im Original einzureichen, nicht bzw. zu spät eingehalten.

5.2 Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer in der Vollzugsvereinbarung vom 14. März 2012 darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit eingestellt werde, wenn er sich nicht an die getroffenen Abmachungen halte. In der vom ihm unterzeichneten Arbeitsvereinbarung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber bei Krankheit oder Unfall sofort telefonisch zu informieren sei, und der Abteilung Gemeinnützige Arbeit ab dem 3. Tag ein ärztliches Zeugnis zugestellt werden müsse. Dem Beschwerdeführer war damit das korrekte Vorgehen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an bewusst. Später wurde er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen – nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte – den Schluss zogen, der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2012 und am 20. Juni 2012 mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie vorgewarnt worden, dass die Abmeldung per E-Mail diese Folge nach sich ziehen könnte, wird nach dem Gesagten durch die Akten widerlegt und erweist sich damit als unbehelflich.

5.3 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der "unentgeltlichen Rechtspflege". Da keine anwaltliche Vertretung seinerseits ersichtlich ist und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch keine Ausführungen machte, ist dieser Antrag allerdings "lediglich" als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich sein Einkommen aus einer IV-Rente und Zusatzleistungen zusammensetze und er damit die Voraussetzungen der Mittellosigkeit erfülle. Entgegen seiner Ankündigung unterliess er es jedoch, diese Aussage zu belegen. Sodann erweist sich der vorinstanzliche Entscheid gemäss den obigen Ausführungen als vollumfänglich richtig, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im genannten Sinn zu bezeichnen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…