{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00641_2013-01-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212516&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49012513d1a8657b5668a8298abb54b9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00641"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.01.2013  VB.2012.00641"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.01.2013  VB.2012.00641"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.01.2013  VB.2012.00641"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung gemeinn\u00fctziger Arbeit | Einstellung der gemeinn\u00fctzigen Arbeit Von der Ansetzung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 1.2). Die versp\u00e4tete Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers ist nur hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen (E. 1.3). Es ist unklar, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz r\u00fcgen wollte. Sofern er eine solche seitens des Beschwerdegegners geltend machen wollte, erwiese sich die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte R\u00fcge als versp\u00e4tet. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers seitens der Vorinstanz l\u00e4sst sich nicht ausmachen (E. 2.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer war das korrekte Vorgehen im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an bewusst. Er wurde auch sp\u00e4ter vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen - nachdem sich der Beschwerdef\u00fchrer in der Folge dennoch nicht ordnungsgem\u00e4ss abmeldete und die Arztzeugnisse nicht auflagengem\u00e4ss und rechtzeitig einreichte - den Schluss zogen, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht die notwendige Vertrauensw\u00fcrdigkeit und Vertragsf\u00e4higkeit zur Absolvierung der gemeinn\u00fctzigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer schriftlich und m\u00fcndlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinn\u00fctzigen Arbeit als gerechtfertigt (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:36", "Checksum": "86a554f2fc26cae6234f81cbe781ab2f"}