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VB.2012.00644
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
Vereinigung A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Verein
G, vertreten durch RA D, 2. Baudirektion Kanton Zürich, 3. Stadtrat Uster, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Verein G plant, ein von Jean Nouvel für die Arteplage Murten konzipiertes Restaurantgebäude als Seerestaurant F auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am Seeweg in Niederuster zu erstellen. Nachdem ein früheres Projekt sowohl in einer ersten als auch in einer redimensionierten zweiten Version gescheitert war, soll das neue Projekt reduziert und mit einem etwas gedrehten und verschobenen Restaurantgebäude realisiert werden. Es liegt zusammen mit einer seitlichen sowie einer seeseitigen Terrasse innerhalb der Grundwasserschutzzone III gemäss dem Schutzzonenreglement der Stadt Uster vom 14. Dezember 1993 (SZR), im Perimeter der Verordnung der Baudirektion zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 (SVO) und im Gewässerraum gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG). Der Stadtrat Uster bewilligte das Projekt am 24. Januar 2012 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und eröffnete dabei auch eine Verfügung der Baudirektion, welche dem Vorhaben bereits am 21. November 2011 verschiedene kantonale Bewilligungen erteilt hatte, darunter auch die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für im Gewässerraum liegende Bauten und die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands. II. Gegen diese Entscheide erhoben die beiden Vereinigungen A und B mit gemeinsamer Eingabe Rekurs mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2012 ab, auferlegte die Kosten den beiden rekurrierenden Verbänden und verpflichtete diese zur Leistung einer Umtriebsentschädigung von je Fr. 750.- an den Verein G. III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die unterlegenen Verbände, die inzwischen zum neuen Verein A – B fusioniert hatten, am 4. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die nach eidgenössischem und kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen seien zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung alternativer Standorte und des öffentlichen Interesses zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die Baudirektion am 31. Oktober 2012. Die Stadt Uster beantragte am 8. November 2012, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Verein G beantwortete die Beschwerde am 20. November 2012 mit dem Antrag, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das umstrittene Projekt im Gewässerraum liegt und rügt dementsprechend die Verletzung von Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, in der Fassung vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011) bzw. der Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV. 2.1 Nach Art. 36a GSchG (Änderung vom 11. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2011) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1 lit. a–c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2), und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1). Die Einzelheiten zur Festlegung und Bedeutung des Gewässerraums ergeben sich aus den Art. 41a–41c GSchV. Nach Art. 41b GSchV muss die Breite des Gewässerraums für stehende Gewässer, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen (Abs. 1). Diese Breite muss erhöht werden, soweit dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftschutzes oder der Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 2 lit a–d). Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Abs. 3). Unter gewissen, hier nicht weiter interessierenden Bedingungen kann sodann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden (Abs. 4). Die im Gewässerraum zulässige Nutzung wird in Art. 41c GSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum nach Art. 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha (Abs. 2 lit. c). 2.2 Diese neuste Änderung des GSchG und der GSchV führten auf kantonaler Ebene zu einer Revision der Hochwasserschutzverordnung vom 14. Oktober 1992 (HWSchV), die in den §§ 15 und 15a–15h das Verfahren zur Festlegung und Bemessung des Gewässerraums durch die Baudirektion näher regelt. Für die Frage des kantonalen Gewässerabstands bleibt jedoch weiterhin § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) massgebend, der verlangt, dass ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einhalten (Abs. 1 Satz 1). Die Direktion kann dieses Mass im Einzelfall erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Abs. 2). 2.3 Der Gewässerraum gemäss Art. 41b GSchV wird ab der Uferlinie gemessen. Ebenso dürfte die Uferlinie die gewässerseitig massgebende Begrenzungslinie für die übergangsrechtlich geltende vorläufige Gewässerraumbreite sein. Der Begriff der Uferlinie wird allerdings weder im GSchG noch in der GSchV definiert. Die Baudirektion ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die Uferlinie im Bereich des strittigen Projekts auf der Kote von 436.58 m ü.M. liege, dies entsprechend der Wasserlinie eines Hochwasserstandes, wie er statistisch alle 100 Jahre zu erwarten ist (HQ100). Dementsprechend verlangte die Direktion, dass die Gewässerabstandslinie 5 m entfernt von der Schnittlinie dieser Kote mit dem Terrain festgelegt werde. Diese Einschätzung basierte allerdings noch auf § 15 der Hochwasserschutzverordnung in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (HWSchV 2006) und den dazu erlassenen und inzwischen aufgehobenen Richtlinien der Baudirektion für das Festlegen des Abstands von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen von öffentlichen Gewässern vom 11. August 2009. Nach § 15 Abs. 2 HWSchV 2006 legten die Gemeinden das Gewässergebiet nach den Richtlinien der Baudirektion im Einzelfall oder gebietsweise fest. Massgebend für die Festlegung des Gewässerabstands war die Gewässerdefinition nach § 3 WWG (§ 15 Abs. 1 HWSchV 2006), wo der Begriff des Oberflächengewässers und seiner Bestandteile definiert wird. Dazu gehören das Gewässerbett, bestehend aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche, Uferböschungen, Vorländer und Dämme einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. Die Gewässerabstandsrichtlinien der Baudirektion enthielten sodann eine Schutzzielmatrix, welche einen statistischen Hochwasserstand in Verhältnis zum Schadenspotenzial bestimmter Objektkategorien setzte. Danach war bei Einzelgebäuden und lokalen Infrastrukturanlagen ein vollständiger Hochwasserschutz mit minimalen Schäden erst ab dem Bemessungshochwasser HQ100 gewährleistet. Die Vorinstanzen und Beschwerdeparteien erachten diese von der Baudirektion im dargelegten Sinn definierte Uferlinie im fraglichen Bereich trotz veränderter Rechtsgrundlagen auch für die Ausscheidung des Gewässerraums nach Art. 36a GSchG für massgebend. Ausgehend von dieser Annahme liegt das strittige Projekt nicht nur klar innerhalb des Gewässerraums, sondern praktisch mit seiner ganzen Fläche seeseitig der so definierten Uferlinie (Kote von 436.58 m ü.M). Ob die Annahme allerdings zutrifft, ist nicht ganz klar. Nach dem erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt zur Änderung der GSchV vom 20. April 2011 ist bei der Bestimmung der Uferlinie stehender Gewässer in der Regel auf einen regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand abzustellen, wobei den Kantonen ein gewisser Spielraum für die Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten belassen wird (vgl. S. 13). Ob ein Hochwasserstand, der statistisch nur alle 100 Jahre vorkommt, noch in diesem Sinn als regelmässig wiederkehrend betrachtet werden kann, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn die Uferlinie nur entsprechend dem Bemessungshochwasser HQ30 definiert würde, so läge das Projekt noch vollständig innerhalb des übergangsrechtlich massgebenden 20 m breiten Gewässerraumstreifens (vgl. Naturgefahrenkartierung im GIS-Browser des Kantons Zürich). 3. 3.1 Nach Art. 41c Abs. 1 GschV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach der übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung der Parteien ist im vorliegenden Fall nicht von einem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der vorgesehene Standort innerhalb der mit der Verordnung zum Schutz des Greifensees ausgeschiedenen Freihaltezone liege, und die Kriterien, welche die Baudirektion gemäss ihren Richtlinien für die Umsetzung des Gewässerraums zur Bestimmung eines dicht überbauten Gebiets entwickelt habe, nicht vorliegen. Demnach kommt für das strittige Projekt nur eine Bewilligung für standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen infrage. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.2 Das Baurekursgericht bejahte die Standortgebundenheit des Restaurants, da dieses als Seerestaurant ähnlich wie ein Bergrestaurant im Berggebiet grundsätzlich auf die besondere Lage am See angewiesen sei. Mit der Frage von Alternativstandorten habe sich die Schutzverordnung auseinandergesetzt; sie sei auch später immer wieder thematisiert worden. Aus der Gesetzesrevision und deren Zielen könne kein Verbot eines Seerestaurants im Gewässerraum abgeleitet werden, denn nach Art. 1 lit. g GSchG solle ein öffentliches Gewässer auch der Erholung dienen. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, ein Restaurant gehöre grundsätzlich nicht in den Gewässerraum, Art. 36a Abs. 1 GSchG lasse keinen Raum für andere Gewässerraumnutzungen ausserhalb der Funktionen gemäss lit. a–c, worunter die Gewässernutzung im Sinn der Wasserkraftnutzung zu verstehen sei. Die Einschränkung gehe damit bedeutend weiter als etwa bei Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). 3.2.1 Art. 36a Abs. 1 GSchG regelt, welche drei Funktionen dem durch die Kantone festzulegenden Gewässerraum zukommen sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch kein generelles Verbot für ein standortgebundenes Restaurantgebäude im Gewässerraum ableiten. Vorab ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gewässernutzung nach Art. 36a Abs. 1 lit. c GSchG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nur im Sinn der Wasserkraftnutzung zu verstehen sein sollte. Ein Gewässer kann in verschiedener Weise gewässerschutzkonform im Sinn von Art. 1 GSchG genutzt werden, so etwa für die Entnahme von Trink- und Brauchwasser (lit. b), für die landwirtschaftliche Bewässerung (lit. f) oder die Erholungsnutzung (lit. g). Gerade die Wasserkraftnutzung zur Gewinnung elektrischer Energie entspricht aber nicht der primären Zielsetzung des GSchG, sondern untersteht aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf das Gewässer speziellen Bedingungen (Art. 29 ff. GSchG). Der Beschwerdeführer kann denn auch seine spezifische Lesart des Gesetzes nicht weiter begründen, noch ergibt sich eine solche aus der konkreten Entstehungsgeschichte der Gesetzesrevision. Diese sollte als indirekter Gegenvorschlag zu der vom Schweizerischen Fischerei-Verband eingereichten Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ unter anderem gerade die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung einschränken und die Revitalisierung der Gewässer fördern (vgl. Berichte der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats, BBL 2008, S. 8044 ff., 8059). Soll der Gewässerraum demnach unter anderem auch die räumlichen Ansprüche der verschiedenen Arten der Gewässernutzung abdecken, so umschreibt der Gesetzgeber damit eine relativ weitgefasste Funktion, die speziell nach Ausführungsnormen im Sinn von Art. 36a Abs. 2 GSchG verlangt. Wenn der Verordnungsgeber dabei in Art. 41c GSchV den Begriff der Standortgebundenheit verwendet, so liegt es nahe, diesen Begriff im Sinn der Rechtsprechung zur Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG zu verstehen, wie dies das Baurekursgericht getan hat. 3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb jeder Standort auf einem Berggipfel beansprucht werden könnte; auch wird der Nachweis eines Bedürfnisses sowie die Prüfung von Alternativstandorten verlangt (BGE 136 II 214 E. 2.2; BGr, 20. Juli 2011, 1C_533/2010, E. 3.2–3.4). Die in Art. 41c Abs. 1 GSchV enthaltene Aufzählung standortgebundener Anlagen im Gewässerraum ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft und schliesst demnach ein Seerestaurant nicht von vornherein aus. Ein solches erfüllt den Zweck, den See als Erholungsraum auch für diejenigen Menschen erfahrbar zu machen, die sich an Tischen zum Essen und Trinken niederlassen wollen. Es ist daher grundsätzlich auf einen seenahen Standort angewiesen. Diese Standortgebundenheit vermag allerdings noch nicht zu begründen, an welcher spezifischen Stelle in Seenähe das Restaurant erstellt werden soll, noch lässt sich daraus ableiten, das Gebäude müsse zwingend direkt im Gewässerraum oder gar seeseitig der Uferlinie stehen. Bei einem wenig schwankenden Wasserspiegel oder einem nicht ganz flachen Ufer und freier Lage sollte auch ein Gebäude ausserhalb des Gewässerraums noch einen genügenden Bezug zum See und seiner jeweiligen Wasserlinie aufweisen, um seiner Erholungsfunktion gerecht zu werden. Denn anders als etwa eine Brücke oder Badeanstalt, die zwingend auch bei einem tiefen Wasserstand unmittelbar bis zur Wasserlinie reichen müssen, kann ein Seerestaurant ohne grosse Einbusse auch etwas zurückversetzt liegen. Die Standortgebundenheit ist daher in jedem Einzelfall näher zu prüfen. 3.2.3 Bezüglich Bedürfnis und Alternativstandorte verweist das Baurekursgericht auf die Abklärungen und Resultate im Rahmen der Schutzverordnung. Dies erscheint bezogen auf beide Aspekte als problematisch, ist doch die Schutzverordnung Greifensee bald 20 Jahre alt. Sie berücksichtigt mit ihrer Zonenausscheidung weder das zwischenzeitlich entstandene Angebot an Erholungs- und Verpflegungsmöglichkeiten in der Nähe des Sees, noch beachtet sie den durch die GSchG-Revision ausgelösten Bedarf an Gewässerraum samt dessen spezifischer Funktion. Insbesondere das letzte Element kann einen gewichtigen neuen Faktor der für die Zonenausscheidung notwendigen Interessenabwägung bilden. Gemäss Art. 36a Abs. 2 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Daraus kann ein Überprüfungsbedarf für die bald 20-jährige Schutzverordnung entstehen. Wenn nun etwa die Uferlinie im fraglichen Bereich tatsächlich auf der Kote von 436.58 m ü.M. (vgl. E. 2.3 vorstehend) liegt, so läge nämlich der nördliche Ausläufer der Erholungszone VIB grossenteils seeseits dieser Linie und würde sich daher in besonderem Mass als extensiv genutzte Erholungszone (VIA) und nicht als eine solche mit intensiver Nutzung (VIB) anbieten. Es kann daher nicht gesagt werden, mit der SVO sei die nach Art. 36a Abs. 2 notwendige Gewässerraumplanung unter Berücksichtigung aller Interessen bereits abschliessend erfolgt. Es ist zwar einzuräumen, dass die im fraglichen Bereich ausgeschiedene Erholungszone VIB aufgrund der Entstehungsgeschichte der SVO dem Seerestaurant einen einigermassen konkreten Platz zuweist. Daraus lässt sich jedoch nicht länger auf eine Zonenkonformität schliessen, die eine Prüfung alternativer Standorte überflüssig macht. Insofern liegt durch das Inkrafttreten der Revision des GSchG tatsächlich eine etwas andere Ausgangslage vor als im ersten Rechtsgang, als das Verwaltungsgericht eine weitere Standortprüfung ablehnen konnte und das Projekt weder am Landschaftsschutz noch an einer möglichen künftigen Änderung der SVO messen musste (vgl. VGr, 7. Februar 2006, VB. 2005.00456, E. 3.4). Daher kann hier auch entgegen den Erwägungen im Rekursentscheid nicht darauf abgestellt werden, dass die Frage nach Alternativstandorten bereits im Verlauf der beiden früheren Rechtsgänge verschiedentlich thematisiert worden ist. Seit einigen Monaten ist nun auch ein neuer möglicher Standort für ein Seerestaurant im Gespräch. So hat der Gemeinderat Uster auf Antrag des Stadtrats am 24. September 2012 einen Kredit für die Verlegung der Buswendeschlaufe bei der Schifflände bewilligt. Dadurch könnte das Seerestaurant allenfalls auf diesem Wendeplatz als Ersatz für die bestehende Kioskanlage erstellt werden. Bei dieser Sachlage drängen sich jedenfalls vor einer Bewilligung im Gewässerraum weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 zum Bedürfnis, Standort und möglichen Alternativen auf. Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag auf Rückweisung. Dieser Eventualantrag ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners 1 nicht etwa unzulässig oder verspätet erhoben worden, denn er erweist sich als ein Minus zum bereits im Rekursverfahren verfolgten Hauptantrag auf Aufhebung der Bewilligung. Er liegt auch innerhalb des bereits vor Baurekursgericht aufgebrachten Prozessthemas "Verletzung des GSchG" und geht damit nicht über den Streitgegenstand des Rekursverfahrens hinaus. Auch stehen einer Rückweisung keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, wie dies Beschwerdegegner 3 unter Anrufung des ursprünglich eingereichten ersten Projekts geltend macht, denn die seinerzeit erteilten Bewilligungen der verschiedenen Instanzen konnten sich naturgemäss nicht zur Frage der Beanspruchung des Gewässerraums gemäss der erst später greifenden GSchG-Revision äussern. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt offen, ob das Projekt am vorgesehenen Standort realisiert werden kann oder nicht. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gilt keine der Parteien als unterliegend, so sind keine Parteienschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 4.2.1 Das Baurekursgericht bemass die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.- unter Hinweis auf den Rahmen für Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert gemäss § 338 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr). Der Beschwerdeführer erachtet diese Gebühr angesichts der knappen Rekursschrift, der wenigen Rechtsfragen und des geringen Schwierigkeitsgrads für unverhältnismässig und ihm gegenüber als Verband mit ideeller ökologischer Zielsetzung gar als prohibitiv. Er beantragt daher, die Gerichtsgebühr sei auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. 4.2.2 Nach § 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (vgl. auch § 2 und 3 GebV VGr). Der Rekursentscheid betraf zwar einen in den Ausmassen beschränkten Einzelbau, er behandelte aber verschiedene rechtliche Fragen, die als Folge der vorausgegangenen Revision des GSchG einen gewissen Zeitaufwand erforderten, und hat bezüglich der Beanspruchung von Gewässerraum auch präjudiziellen Charakter. Die auf Fr. 6'000.- bemessene Gerichtsgebühr entspräche nach § 3 Abs. 1 GebV VGr einem Streitwert von 100'000.- und liegt im unteren Anwendungsbereich des gesamten Gebührenrahmens, der bei nicht bestimmbaren Streitwerten auch ohne das Vorliegen eines besonders aufwendigen Verfahrens bis Fr. 50'000.- reicht. Die Gebühr ist daher den konkreten Umständen des Falles angemessen. Die ideelle Zielsetzung des Beschwerdeführers verlangt keinen davon abweichenden Gebührenansatz. Mit dem Rekursentscheid wären dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Kosten und Entschädigungen von insgesamt Fr. 7'620.- auferlegt worden. Dass diese Kostenbelastung dem Beschwerdeführer die Ausübung des bundesrechtlich garantierten Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwert, kann nicht angenommen werden. Nach der Praxis liegt eine Vereitelung des Verbandsbeschwerderechts etwa bei einer Rekursgerichtsgebühr von Fr. 22'000.- für die Anfechtung einer Baubewilligung für einen Fachmarkt (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.7) oder bei Fr. 160'000.- bzw. 92'483.- für Kosten und Entschädigung von zwei kantonalen Instanzen für die Beurteilung eines Nutzungsplans vor (BGr, 21. September 2005, 1A.125/2005, E. 13.2; 19. September 2007, 1C_113/2007, E. 2.2). In derselben Sache als nicht prohibitiv bezeichnete das Bundesgericht hingegen die auf Fr. 66'700.- reduzierten Gesamtkosten, wovon Fr. 38'667.- Parteientschädigung (BGr, 22. Dezember 2008, 1C_381/2008, E. 2.3 und 2.5). Auch wenn der Rekursentscheid durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens seinen Charakter als Endentscheid verliert, erweist sich die Kostenbelastung für den Beschwerdeführer als zumutbar, halbiert sich doch mit dem vorliegenden Entscheid die ihn treffende Kostenpflicht im Rekursverfahren und entfällt damit auch seine Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung. 4.3 Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 29. August 2012 und die Bewilligungen des Stadtrats Uster vom 24. Januar 2012 und der Baudirektion vom 21. November 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 6'120.- werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte auferlegt. Parteienschädigungen sind für das Rekursverfahren nicht geschuldet. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |