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Geschäftsnummer: VB.2012.00645  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Unterstützungswohnsitz. Keine Verletzung des Replikrechts durch die Vorinstanz, da die anwaltlich vertretene Partei genügend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme gehabt hätte (E. 2). Die Beschwerdeführenden wurden aus ihrer Notwohnung ausgewiesen und hielten sich seitdem in einer anderen Gemeinde auf, wo der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verfügung stellte. Eine mündige Person hat ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Die Beschwerdeführenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Auszug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zuständig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese befindet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich tatsächlich aufhält (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, da das Rekursverfahren nicht gerade als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (E. 4). Gewährung der UP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALT
AUFENTHALTSORT
POLIZEILICHE ABMELDUNG
REPLIKRECHT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 32 SHG
§ 33 SHG
§ 38 SHG
Art. 24 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00645

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt D, vertreten durch die Sozialhilfebehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialhilfebehörde D verneinte mit Beschluss vom 18. April 2012 ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit für A und B, da diese keinen Wohnsitz in der Stadt D mehr hätten, nachdem sie am 26. Oktober 2011 aus der ihnen zur Verfügung gestellten Notwohnung ausgewiesen worden waren.

II.  

A und B rekurrierten dagegen am 30. April 2012 beim Bezirksrat D und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 18. April 2012 und die Anweisung an die Sozialbehörde, auf das Unterstützungsgesuch der Rekurrenten einzutreten und dieses zu behandeln. Eventualiter verlangten sie, die Sozialbehörde sei anzuweisen, der ihrer Ansicht nach zuständigen Sozialbehörde Mitteilung zu erstatten und den Fall zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialhilfebehörde. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Bezirksrat beschloss am 3. September 2012 die Abweisung des Rekurses und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

 

III.  

Dagegen erhoben A und B am 4. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 3. September 2012 und die Rückweisung an den Bezirksrat. Eventualiter beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Sozialhilfezuständigkeit der Stadt D gegeben und das Verfahren an diese zurückzuweisen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat D und die Sozialhilfebehörde reichten am 9. bzw. 26. Oktober 2012 ihre Stellungnahmen ein. Mit Replik vom 26. November 2012 hielten A und B an ihren Anträgen fest, worauf die Sozialbehörde am 6. Dezember 2012 duplizierte. Am 7. Januar 2013 reichten A und B eine erneute Stellungnahme ein.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 zugestellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt habe.

2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem ein Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können. Dabei ist es Sache der Parteien, über die Erforderlichkeit der Stellungnahme zu entscheiden (Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., 172). Verzichtet die Verwaltungsbehörde – wie vorliegend die Vorinstanz – auf eine formelle Fristansetzung zur Stellungnahme, stellt dies aber nicht automatisch eine Gehörsverletzung dar. Entscheidend ist nämlich, ob die betroffene Partei um die Möglichkeit einer Stellungnahme weiss, was bei einer durch eine rechtskundige Person vertretenen Partei regelmässig angenommen werden darf. Zudem muss ihr für die Stellungnahme genügend Zeit zur Verfügung stehen; die Replik muss mit anderen Worten effektiv möglich sein. Hält eine Partei eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, muss sie diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder zumindest beantragen, es sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen; andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 mit weiteren Hinweisen; BGr, 5. Juli 2010, 1C_221/2010, E. 2.2; 16. März 2010, 1C_475/2009, E. 2.2 f.).

2.3 Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten. Nach Erhalt der Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 reichte ihr Anwalt aber weder eine Stellungnahme ein noch ersuchte er um Ansetzung einer entsprechenden Replikfrist. Damit verzichtete er stillschweigend auf das Äusserungsrecht. Auch mit seinem Schreiben vom 14. August 2012 an den Bezirksrat machte er nicht geltend, zu der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin noch Stellung nehmen zu wollen. Die replikberechtigte Partei darf mit ihrer allfälligen Stellungnahme jedoch nicht beliebig lange zuwarten. Die Vorinstanz entschied sodann am 3. September 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt, sein Replikrecht geltend zu machen. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden und ihre beiden volljährigen Söhne wurden am 18. April 2011 aus ihrer Wohnung an der E-Strasse in D ausgewiesen. Darauf bot das Notwohnungswesen der Stadt D ihnen eine 1-Zimmer-Wohnung bis am 31. Juli 2011 an, die die Beschwerdeführenden bezogen. Den Mietvertrag unterschrieben sie jedoch nicht und bezahlten in der Folge auch den Mietzins von monatlich Fr. 710.- nicht. Nachdem die Beschwerdeführenden am 2. August 2011 nicht zur Wohnungsabnahme erschienen, verpflichtete das Bezirksgericht D die Familie am 16. September 2011, die Wohnung zu räumen. Am 26. Oktober 2011 wurde die Ausweisung vollstreckt.

Am 10. Februar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfebehörde ein Unter­stützungsgesuch, worauf die Behörde sie zur Deklaration ihrer Wohnsituation aufforderte. Am 6. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Liste mit verschiedenen Aufenthaltsorten ein. Die Überprüfung der Angaben ergab, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Söhnen seit Ende Oktober 2011 hauptsächlich im Restaurant "F" in G wohnten, weshalb die Sozialhilfebehörde D ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit verneinte.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, dass sie ihren Wohnsitz in der Stadt D begründet und auch beibehalten hätten. Aufgrund der Ausweisung aus der Wohnung seien sie auf der Strasse gestanden und hätten sich daher zeitweise, im Sinn einer notfallmässigen Überbrückungslösung, in G in einem Zimmer eines Gasthofs – ohne eigene Küche und Badezimmer – aufgehalten. Sie seien aber nach wie vor polizeilich in D angemeldet.

3.3 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Eine mündige Person hat gemäss § 34 SHG ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen voraus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.01, Ziff. 1, Version vom 29. Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch, nachfolgend: Behördenhandbuch). Im interkantonalen Verhältnis ist Art. 4 des Bundes­gesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend, der ebenfalls auf die Absicht dauernden Verbleibens abstellt.

Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen die Notwohnung in D am 26. Oktober 2011 verlassen. Ab diesem Zeitpunkt hielten sie sich hauptsächlich im Gasthof "F" in G auf, wo der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihnen ein (Angestellten-)Zimmer zur Verfügung stellte. Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet (vgl. § 38 Abs. 1 SHG). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 ZUG). Selbst wenn der Bedürftige diese verlässt, um sich an einem anderen Ort niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu begründet (BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.1).

3.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ordentliche Wohngelegenheit in D, scheinen aber bis jetzt auch noch keinen neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde begründet zu haben. Sie machen denn auch geltend, sie wollten weiterhin in D wohnen bleiben. Wünsche und innere Absichten einer Person sind jedoch für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit nicht massgebend (vgl. E. 3.3). Ausschlaggebend ist, dass sie die Wohnung in D verlassen mussten und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in D gewohnt haben. Dass die Beschwerdeführenden noch in D polizeilich gemeldet sind, vermag das Fortbestehen des Wohnsitzes nicht zu beweisen. Bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung lediglich als Indiz für die Wohnsitzaufgabe gewertet (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.2, Version vom 29. Juni 2012).

Gemäss ihrer Auskunft gegenüber der Sozialbehörde D haben die Beschwerdeführenden von November 2011 bis Februar 2012 einerseits im Gasthof "F" in G, andererseits auch bei verschiedenen Privatpersonen in Glattbrugg und Hombrechtikon übernachtet. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass lediglich der Aufenthalt in G bestätigt sei, die übrigen Angaben konnten nicht verifiziert werden. Im Beschwerdeverfahren reichen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Familie H vom 7. Mai 2012 ein, in welchem Letztere bestätigt, dass die A und B bei ihr übernachtet hatte. Sie geben jedoch nicht an, um welchen Zeitraum es sich dabei handelte. Unabhängig davon vermag diese Bestätigung nichts zugunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken, belegt sie doch nicht, dass die Beschwerdeführenden weiterhin in D wohnhaft seien oder sich dort aufhalten. Dies machen sie auch nicht geltend. Nach dem Behördenhandbuch bleibt die bisherige Gemeinde zwar zuständig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.3, Version vom 29. Juni 2012). Vorliegend waren die Beschwerdeführenden jedoch bereits seit Ende Oktober 2011 nicht mehr in D wohnhaft, sondern haben ein Zimmer in dem Gasthof bezogen, in welchem die Beschwerdeführerin arbeitet. Diese Zeitspanne kann nicht mehr als vorübergehend gewertet werden. Der Wegzug aus D führte demnach zur Beendigung des sozialhilferechtlichen Wohnsitzes. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden.

3.5 Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde einer Person befindet sich grundsätzlich dort, wo sie sich tatsächlich aufhält (§ 39 Abs. 1 SHG). Wie soeben dargelegt, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden D ist. Die Beschwerde­gegnerin hat daher zu Recht ihre sozialhilferechtliche Unzuständigkeit erklärt. Ist eine Sozialhilfebehörde nicht zuständig, weist sie gemäss § 26 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Sozialhilfegesetzes hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. oben) und macht ihr gleichzeitig Mitteilung. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Beschluss vom 18. April 2011 fest, dass die Beschwerdeführenden sich in der Stadt G aufhalten. Ob sie der entsprechenden Fürsorgebehörde Mitteilung gemacht hat, ergibt sich aufgrund der Akten nicht. Den Beschwerdeführenden steht es indes frei, sich jederzeit an die Sozialhilfebehörde an ihrem Aufenthaltsort zu wenden, solange sie noch keinen Wohnsitz begründet haben. Erst wenn eine zweite Gemeinde sich zur Hilfeleistung und Kostentragung unzuständig erklärt, besteht ein negativer Kompetenzkonflikt. Die Entscheidung einer solchen Streitigkeit obläge nach § 9 lit. e SHG dem kantonalen Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass die Vorinstanz sie nicht zur Nachreichung von Unterlagen betreffend die Mittellosigkeit aufgefordert habe, bevor sie ihren negativen Entscheid zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällte.

4.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Der gesuchstellenden Partei obliegt es grundsätzlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt sie ihren Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGr, 2. Juli 2010, 5A_57/2010, E. 7). Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde aufzufordern, die zur Beurteilung des Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGr, 20. November 2012, 2C_793/2012, E. 4.2). Anwaltlich vertretene Gesuchsteller haben ihre Mittellosigkeit zumindest glaubhaft darzulegen. Bei Unklarheiten kann sich die Pflicht der Behörde ergeben, gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen.

4.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einerseits aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens ab und verneinte andererseits die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung. Als offensichtlich aussichtslos gelten Begehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Das Rekursverfahren hatte die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführenden D dauerhaft verlassen haben oder lediglich vorübergehend in einem Hotel Unterkunft gefunden haben. Dabei handelte es sich auch um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wobei ein Interpretationsspielraum besteht. Das Verfahren vor dem Bezirksrat hätte daher nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden dürfen.

Die Vorinstanz kam dann zum Schluss, dass das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten bot, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. Die Frage der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für Personen, die sich in einem Hotel aufhalten, ist freilich nicht einfach zu beantworten; zudem dürften die Beschwerdeführenden auch sprachliche Schwierigkeiten haben. Von daher kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführenden auch ohne Vertretung im Verfahren ohne Weiteres zurechtgefunden hätten und ihre Interessen allein hätten wahrnehmen können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die  Notwendigkeit der Vertretung im Rekursverfahren ist deshalb gegeben.

4.4 Der Bezirksrat führte als Eventualbegründung für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an, dass die Beschwerdeführenden ihre Mittellosigkeit nicht nachgewiesen hätten. Sie hätten einzig auf die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Der Bezirksrat schloss aus den Akten, dass der Beschwerdeführer IV-Bezüger sei. Er stützte sich dabei einerseits auf das Rubrum eines Bezirksgerichtsurteils vom 16. September 2011, das den Beschwerdeführer als IV-Rentner bezeichnete, und andererseits auf ein Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 16. Februar 2009, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 sozialversicherungsrechtliche Leistungen erhielt. Diese beiden Aktenstücke belegen jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch IV-Bezüger war. Die Vorinstanz hätte daher weitere Abklärungen treffen und entweder bei der IV-Stelle oder den Beschwerdeführenden selbst nachfragen müssen. Indem sie weder das eine noch das andere tat, hat sie ihre Pflicht zur rechtsgenügenden Beurteilung des für die Gesuchsbeurteilung massgeblichen Sachverhalts verletzt.

Die Beschwerdeführenden reichen im Beschwerdeverfahren eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Oktober 2008 ein, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist damit glaubhaft. Auf eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung kann demnach verzichtet werden.

4.5  Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

5.  

5.1 Insgesamt ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. Da die Beschwerdeführenden bloss teilweise obsiegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln und unter solidarischer Haftung für diesen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zuzusprechen, die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt.

5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen auch im Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Da die vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, kann sie nicht als aussichtslos gelten. Die Beschwerdeführenden reichen im vorliegenden Verfahren neben den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin Belege zur Krankenkasse sowie den Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers ein. Diese Unterlagen lassen auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden schliessen. Weil auch im Beschwerdeverfahren von der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung auszugehen ist, sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist deshalb gutzuheissen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist allerdings zum Nachzahlen verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats D vom 3. September 2012 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und für das Rekursverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2.    Rechtsanwalt C wird aufgefordert, dem Bezirksrat D eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Rekursverfahren einzureichen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.1'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'200.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen und zu ¾ den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für diesen Betrag. Der Anteil der Beschwerdeführenden wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an…