{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00645_2013-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212597&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0d2bc01c579f543fd42898aa40a719b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00645"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00645"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00645"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00645"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Unterst\u00fctzungswohnsitz. Keine Verletzung des Replikrechts durch die Vorinstanz, da die anwaltlich vertretene Partei gen\u00fcgend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme gehabt h\u00e4tte (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden aus ihrer Notwohnung ausgewiesen und hielten sich seitdem in einer anderen Gemeinde auf, wo der Arbeitgeber der Beschwerdef\u00fchrerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verf\u00fcgung stellte. Eine m\u00fcndige Person hat ihren Unterst\u00fctzungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begr\u00fcndete Unterst\u00fctzungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Auszug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zust\u00e4ndig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verl\u00e4sst, um vor\u00fcbergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verf\u00fcgt eine Person \u00fcber keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese befindet sich grunds\u00e4tzlich dort, wo die Person sich tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, da das Rekursverfahren nicht gerade als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (E. 4). Gew\u00e4hrung der UP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:52", "Checksum": "45253ada37cab29ffe44d40403d5edd7"}