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Geschäftsnummer: VB.2012.00649  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung bei der Einbürgerung minderjähriger Gesuchsteller

Voraussetzung zur Aufnahme einer in der Schweiz geborenen Person ausländischer Staatsangehörigkeit in das Bürgerrecht der Gemeinde ist unter anderem, dass sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag (E. 2.3). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (E. 3.2). Sind die Eltern des minderjährigen Gesuchstellers Sozialhilfeempfänger, ist unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Anspruchsgrundlage davon auszugehen, dass faktisch das Kind, für welches um Einbürgerung ersucht wird, selber Sozialhilfe erhält, womit es (auch) bei ihm an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung fehlt (E. 3.3). Abweisung
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
Art. 20 Abs. III lit. b KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00649

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch die Mutter,

 

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeinderat X,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 12. April 2012 wies der Gemeinderat X ein von den Eltern für A, einen 2000 in der Schweiz geborenen ausländischen Staatsangehörigen, eingereichtes Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab mit der Begründung, die Familie lebe seit ihrem Zuzug von der öffentlichen Sozialhilfe und könne ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten.

II.  

Mit Beschluss vom 31. August 2012 wies der Bezirksrat Z einen hiergegen für A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, eingereichten Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 liess A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid des Bezirksrates (und mit diesem auch den Beschluss des Gemeinderats) aufzuheben, sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen und ihm das Bürgerrecht der Gemeinde X zuzusichern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Im Weiteren wurde um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht.

Der Bezirksrat Z mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 und der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2012 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Angefochten ist der verfahrensabschliessende Rekursentscheid eines Bezirksrats, mit welchem die Verweigerung einer ordentlichen Einbürgerung geschützt wurde. Er betrifft damit eine Materie, welche unter keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zulässig erweist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren Verfahren) – nach Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11).

Schweizerbürgerin oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]). Grundlage des Kantonsbürgerrechts bildet nach den massgeblichen kantonalen Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20 Abs. 1 KV und § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. §§ 31–33 BüV). Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich nur dann gültig, wenn auch die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).

2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Es gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV) und die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6 BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3 Einen Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und Ausländern ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 bzw. 3 GG, § 22 Abs. 1 BüV).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG). Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675, E. 2.2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009, VB.2008.00578, E. 1.2 – 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1, mit Hinweis).

3.  

3.1 Als in der Schweiz geborener Ausländer besitzt der Beschwerdeführer unstreitig einen Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der vorgenannten kantonalen Bestimmungen, soweit er die betreffenden Voraussetzungen erfüllt. Vorliegend gebricht es nach von der Vorinstanz geschützter Auffassung des Beschwerdegegners an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei finanziell von seiner Mutter abhängig, welche ihrerseits ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könne, sondern seit ihrem Zuzug in die Gemeinde am 1. November 2008 von der öffentlichen Sozialhilfe lebe und für sich und ihre minderjährigen Kinder insgesamt Fr. 99'720.- an Fürsorgegeldern bezogen habe. Insofern erhalte faktisch auch der Beschwerdeführer Sozialhilfe.

3.2 Ratio Legis der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1 KV sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Fürsorgefälle und Personen, die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden (Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1).

3.3 Vorliegend besuchte der mittlerweile 12-jährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners die Primarschule in X. Er und seine Mutter verfügen über eine Niederlassungsbewilligung; sein Vater ist, nachdem er ein erstes Mal erfolglos um Asyl ersucht hatte, erneut als Asylbewerber eingereist. Beide Elternteile sind aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen nicht in der Lage, selber für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. Vielmehr wird die Mutter unstreitig für sich und ihre Kinder (worunter den Beschwerdeführer) durch die Sozialhilfe unterstützt. Ebenso erscheint naheliegend, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Schüler in absehbarer Zeit kein regelmässiges Einkommen wird erzielen können und während seiner Schulzeit – und unter Umständen auch darüber hinaus (vgl. betreffend Lehrlingslohn BGr, 25. August 2010, 1D_5/2009, E. 3.1) – auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen bleiben wird. Dass formell nicht der Beschwerdeführer selber als Sozialhilfeempfänger gilt, sondern dessen Mutter entsprechende Leistungen (auch für ihn) beansprucht, spielt keine Rolle. Bei einer solchen Sachlage ist nach der Rechtsprechung – unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Anspruchslage gemäss Art. 276 f. des Zivilgesetzbuchs – vielmehr davon auszugehen, dass faktisch das Kind, für welches um Einbürgerung ersucht wird, selber Sozialhilfe erhält, womit es (auch) bei ihm an der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5 BüV fehlt (BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2, sowie 25. August 2010, 1D_5/2009, [in BGE 136 I 309 nicht abgedruckte] E. 3.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend beim Beschwerdeführer. Wenn ihm der Beschwerdegegner (und mit ihm die Vorinstanz) die Einbürgerung aus diesem Grund verwehrte, ist dies nicht rechtsverletzend.

3.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen ins Feld führt, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

3.4.1 Unerheblich ist zunächst der Einwand, der Beschwerdegegner habe – was die Vorinstanz verschwiegen habe – den Sachverhalt insoweit willkürlich erhoben, als sie den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers als in der Schweiz nicht gesichert bezeichnet habe, wo doch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Abgesehen davon, dass eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit im Grundsatz durchaus geeignet ist, den Bestand einer Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen (vgl. den betreffenden Widerrufsgrund in Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 142.20]), und die streitige Aussage insofern (nicht nur in Bezug auf den Status des Vaters des Beschwerdeführers als Asylbewerber) nicht von vornherein als unrichtig bezeichnet werden könnte, spielte dieses Argument in der Ausgangsverfügung vom 12. April 2012 auch keine entscheidende Rolle. Aus dieser ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einbürgerung in Ermangelung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung verwehrte. Der Beschluss nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf § 5 BüV (mitsamt entsprechendem Zitat aus dem Handbuch "Einbürgerungen" des Gemeindeamts sowie Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) und behandelt das Gesuch unter diesem Gesichtswinkel. Fehlte es indessen bereits an der genannten Einbürgerungsvoraussetzung, konnte es auf einen allfällig prekären Anwesenheitsstatus der Familie so oder so nicht ankommen.

3.4.2 Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz damit auch nicht gehalten, eine diesbezüglich allenfalls unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner formell zu berichtigen bzw. rückweisungsweise durch den Beschwerdegegner berichtigen zu lassen. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdegegner sodann auch nicht vorgeworfen werden, er habe erstmals in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz geltend gemacht, das Einbürgerungsgesuch sei lediglich mangels Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung abgewiesen worden, und damit die Begründung nachträglich abgeändert. Auch kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht einlud, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder einer ergänzenden Beschwerdebegründung Stellung zu nehmen, da wie erwähnt keine geänderte Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs vorlag. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, die ihm von der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gesandte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2012 nicht erhalten zu haben. Demzufolge wäre er in der Lage gewesen, von sich aus innert angemessener Frist sich zu der seiner Meinung nach geänderten Begründung vernehmen zu lassen, was – jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien – den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts genügt (vgl. BGE 138 I 484).

3.4.3 Inwieweit ferner der Hinweis auf den prekären ausländerrechtlichen Status des Vaters des Beschwerdeführers als (bereits einmal) abgewiesenen Asylbewerber sowie den nicht gesicherten Aufenthalt der Familie insgesamt auf eine fehlende Unbefangenheit des Beschwerdegegners oder gar auf eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Balkan hindeuten würde, ist unerfindlich. Der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Hinweis ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nebst der Mutter, welche als Sozialhilfeempfängerin nicht für den Unterhalt des Sohnes aus eigenen Mitteln aufkommen kann, auch der Vater angesichts seines (noch) ungeregelten Anwesenheitsstatus dazu nicht in der Lage ist. Dass Letzterer in absehbarer Zeit Asyl erhalten würde und alsdann eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, welche es ihm erlauben würde, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus eigenen Mitteln aufzukommen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist zur Zeit rein spekulativ und nicht geeignet, die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung aktuell als gegeben erscheinen zu lassen.

3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Gemeinde Q sei ein Kollege, dessen Eltern ebenfalls Sozialhilfe bezogen und nicht einmal über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hätten, problemlos eingebürgert worden, lässt sich aus diesem vermeintlichen Vergleichsfall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn sowohl bezüglich Einkommenssituation und -perspektiven als auch hinsichtlich Dauer und Höhe der bezogenen Sozialhilfe vergleichbare Verhältnisse vorlägen, könnte aus einem isolierten Einzelfall nicht auf eine rechtsungleiche Praxis im Kanton Zürich geschlossen werden, womit es bereits an dieser Voraussetzung für einen Anspruch auf so genannte Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. zu dieser Figur statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 23 Rz. 18 f.) fehlen würde.

3.4.5 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich insoweit, als er eine (direkte oder indirekte) Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner Abstammung von sozialhilfebedürftigen Eltern geltend macht. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf das vom Bundesgericht im ebenfalls die zürcherische Einbürgerungsregelung und -praxis betreffenden BGE 136 I 309 E. 4.2 und 4.3 Ausgeführte verwiesen werden: Soweit es sich beim Kreis der Sozialhilfeabhängigen an sich überhaupt um eine diskriminierungsgefährdete Gruppe im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung handelt, fällt die Frage der Abstammung von nicht vermögenden Eltern bei in Ausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen im vorliegenden Zusammenhang nur vorübergehend ins Gewicht und die diesbezügliche Benachteiligung entfällt mit der Aufnahme einer eigenständigen Erwerbstätigkeit. Damit handelt es sich hierbei – anders als im Falle einer im Vordergrund stehenden Behinderung (vgl. dazu BGE 135 I 49) – nicht um ein Kriterium, welches ein festes Persönlichkeitsmerkmal darstellen würde und daher eines besonderen verfassungsmässigen Schutzes bedürfte. Wie das Bundesgericht aufgezeigt hat, trifft die diesbezügliche Voraussetzung im Übrigen nicht nur Ausländerinnen und Ausländer in dieser Situation, sondern in gleicher Weise auch Schweizer Bürger, die sich nach § 21 Abs. 1 GG in der Wohnsitzgemeinde einbürgern lassen wollen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, ein neues Einbürgerungsgesuch einzureichen, wenn seine dereinstige Einkommenssituation Gewähr für eine hinreichende wirtschaftliche Selbsterhaltung bietet.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).

Nach dem Dargelegten und mit Blick auf die bereits im angefochtenen Rekursentscheid zutreffend wiedergegebene Sach- und Rechtslage, wobei letztere in der vorliegenden Konstellation als durch bundesgerichtliche Präjudizien bereits weitgehend geklärt zu betrachten war, müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen ist.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

 

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …