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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00649
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch die
Mutter,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. April 2012 wies der
Gemeinderat X ein von den Eltern für A, einen 2000 in der Schweiz geborenen ausländischen
Staatsangehörigen, eingereichtes Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab mit der
Begründung, die Familie lebe seit ihrem Zuzug von der öffentlichen Sozialhilfe
und könne ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten.
II.
Mit Beschluss vom 31. August 2012 wies der Bezirksrat
Z einen hiergegen für A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, eingereichten
Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 liess A,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, dem Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge den Rekursentscheid des Bezirksrates (und mit diesem auch
den Beschluss des Gemeinderats) aufzuheben, sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen
und ihm das Bürgerrecht der Gemeinde X zuzusichern, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Im Weiteren wurde um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht.
Der Bezirksrat Z mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 und
der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2012 schlossen auf
Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
Angefochten ist der
verfahrensabschliessende Rekursentscheid eines Bezirksrats, mit welchem die
Verweigerung einer ordentlichen Einbürgerung geschützt wurde. Er betrifft damit
eine Materie, welche unter keine der in §§ 42–44 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
genannten Ausnahmen fällt, womit sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
als zulässig erweist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
und 3, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Erwerb
der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des
Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom
Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und
2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie die Bestimmungen des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]
betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren Verfahren) – nach
Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl
2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt worden ist
(ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und der (kantonalen)
Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11).
Schweizerbürgerin oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht
einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1
BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]).
Grundlage des Kantonsbürgerrechts bildet nach den massgeblichen kantonalen
Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20 Abs. 1 KV und § 20
Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu
seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des Kantonsbürgerrechts
("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig
bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. §§ 31–33 BüV).
Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich nur dann gültig, wenn auch
die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12
Abs. 2 BüG).
2.2 Gemäss
Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den
Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen.
Die Kantonsverfassung legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in
Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe
können weitere Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Es gelten die folgenden
Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse
genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse
beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG),
über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3
lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen
(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22
Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV) und
die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d
KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 Abs. 1
GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6
BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3 Einen
Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und Ausländern
ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborenen
Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und
während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe
in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 bzw. 3 GG, § 22
Abs. 1 BüV).
In der Schweiz geborene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer
Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden
verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende
Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25
Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern
sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über
ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen
Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG).
Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1
BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch
auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675, E.
2.2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009, VB.2008.00578, E.
1.2 – 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1, mit Hinweis).
3.
3.1 Als in der
Schweiz geborener Ausländer besitzt der Beschwerdeführer unstreitig einen
Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der vorgenannten kantonalen Bestimmungen,
soweit er die betreffenden Voraussetzungen erfüllt. Vorliegend gebricht es nach
von der Vorinstanz geschützter Auffassung des Beschwerdegegners an der für eine
ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers zur
wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei
finanziell von seiner Mutter abhängig, welche ihrerseits ihren Lebensunterhalt
nicht alleine bestreiten könne, sondern seit ihrem Zuzug in die Gemeinde am
1. November 2008 von der öffentlichen Sozialhilfe lebe und für sich und
ihre minderjährigen Kinder insgesamt Fr. 99'720.- an Fürsorgegeldern
bezogen habe. Insofern erhalte faktisch auch der Beschwerdeführer Sozialhilfe.
3.2 Ratio
Legis der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des
Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1
KV sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Fürsorgefälle und Personen,
die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden (Kottusch,
Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt
als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den Ansprüchen
gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und
öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere
Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung,
Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung und
Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als
anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 29. April 2009,
VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd).
Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die
gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft
massgebend (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 21. Oktober
2009, VB.2009.00411, E. 6.1).
3.3 Vorliegend
besuchte der mittlerweile 12-jährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Entscheids des Beschwerdegegners die Primarschule in X. Er und seine Mutter verfügen
über eine Niederlassungsbewilligung; sein Vater ist, nachdem er ein erstes Mal
erfolglos um Asyl ersucht hatte, erneut als Asylbewerber eingereist. Beide
Elternteile sind aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen
nicht in der Lage, selber für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers
aufzukommen. Vielmehr wird die Mutter unstreitig für sich und ihre Kinder
(worunter den Beschwerdeführer) durch die Sozialhilfe unterstützt. Ebenso
erscheint naheliegend, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Schüler in
absehbarer Zeit kein regelmässiges Einkommen wird erzielen können und während
seiner Schulzeit – und unter Umständen auch darüber hinaus (vgl. betreffend
Lehrlingslohn BGr, 25. August 2010, 1D_5/2009, E. 3.1) – auf
Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen bleiben wird. Dass formell nicht
der Beschwerdeführer selber als Sozialhilfeempfänger gilt, sondern dessen
Mutter entsprechende Leistungen (auch für ihn) beansprucht, spielt keine Rolle.
Bei einer solchen Sachlage ist nach der Rechtsprechung – unabhängig von der
unterhaltsrechtlichen Anspruchslage gemäss Art. 276 f. des Zivilgesetzbuchs –
vielmehr davon auszugehen, dass faktisch das Kind, für welches um Einbürgerung
ersucht wird, selber Sozialhilfe erhält, womit es (auch) bei ihm an der Fähigkeit
zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5
BüV fehlt (BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2, sowie
25. August 2010, 1D_5/2009, [in BGE 136 I 309 nicht
abgedruckte] E. 3.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend beim
Beschwerdeführer. Wenn ihm der Beschwerdegegner (und mit ihm die Vorinstanz)
die Einbürgerung aus diesem Grund verwehrte, ist dies nicht rechtsverletzend.
3.4 Was der
Beschwerdeführer hiergegen ins Feld führt, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung
etwas zu ändern.
3.4.1
Unerheblich ist zunächst der Einwand, der Beschwerdegegner habe – was die
Vorinstanz verschwiegen habe – den Sachverhalt insoweit willkürlich erhoben,
als sie den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers als in der Schweiz
nicht gesichert bezeichnet habe, wo doch sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Abgesehen davon,
dass eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit im Grundsatz durchaus
geeignet ist, den Bestand einer Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen
(vgl. den betreffenden Widerrufsgrund in Art. 63 Abs. 1 lit. c
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 142.20]), und die
streitige Aussage insofern (nicht nur in Bezug auf den Status des Vaters des
Beschwerdeführers als Asylbewerber) nicht von vornherein als unrichtig
bezeichnet werden könnte, spielte dieses Argument in der Ausgangsverfügung vom
12. April 2012 auch keine entscheidende Rolle. Aus dieser ergibt sich mit
hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die
Einbürgerung in Ermangelung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung
verwehrte. Der Beschluss nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf § 5 BüV
(mitsamt entsprechendem Zitat aus dem Handbuch "Einbürgerungen" des
Gemeindeamts sowie Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) und behandelt
das Gesuch unter diesem Gesichtswinkel. Fehlte es indessen bereits an der genannten
Einbürgerungsvoraussetzung, konnte es auf einen allfällig prekären
Anwesenheitsstatus der Familie so oder so nicht ankommen.
3.4.2
Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz damit auch nicht gehalten,
eine diesbezüglich allenfalls unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch
den Beschwerdegegner formell zu berichtigen bzw. rückweisungsweise durch den
Beschwerdegegner berichtigen zu lassen. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdegegner
sodann auch nicht vorgeworfen werden, er habe erstmals in seiner Vernehmlassung
an die Vorinstanz geltend gemacht, das Einbürgerungsgesuch sei lediglich
mangels Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung abgewiesen worden, und damit
die Begründung nachträglich abgeändert. Auch kann der Vorinstanz keine
Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht
einlud, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder einer ergänzenden Beschwerdebegründung
Stellung zu nehmen, da wie erwähnt keine geänderte Begründung für die Abweisung
des Einbürgerungsgesuchs vorlag. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend,
die ihm von der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gesandte Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 4. Juli 2012 nicht erhalten zu haben. Demzufolge wäre er
in der Lage gewesen, von sich aus innert angemessener Frist sich zu der seiner
Meinung nach geänderten Begründung vernehmen zu lassen, was – jedenfalls bei
anwaltlich vertretenen Parteien – den verfassungsrechtlichen Anforderungen in
Bezug auf die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts genügt (vgl. BGE 138
I 484).
3.4.3
Inwieweit ferner der Hinweis auf den prekären ausländerrechtlichen Status
des Vaters des Beschwerdeführers als (bereits einmal) abgewiesenen Asylbewerber
sowie den nicht gesicherten Aufenthalt der Familie insgesamt auf eine fehlende
Unbefangenheit des Beschwerdegegners oder gar auf eine Diskriminierung im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Balkan hindeuten würde, ist unerfindlich. Der den Vater des Beschwerdeführers
betreffende Hinweis ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nebst
der Mutter, welche als Sozialhilfeempfängerin nicht für den Unterhalt des
Sohnes aus eigenen Mitteln aufkommen kann, auch der Vater angesichts seines
(noch) ungeregelten Anwesenheitsstatus dazu nicht in der Lage ist. Dass Letzterer
in absehbarer Zeit Asyl erhalten würde und alsdann eine Erwerbstätigkeit
ausüben könnte, welche es ihm erlauben würde, für den Lebensunterhalt des
Beschwerdeführers aus eigenen Mitteln aufzukommen, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird, ist zur Zeit rein spekulativ und nicht geeignet, die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung aktuell als gegeben erscheinen zu
lassen.
3.4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Gemeinde Q sei ein
Kollege, dessen Eltern ebenfalls Sozialhilfe bezogen und nicht einmal über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt hätten, problemlos eingebürgert worden, lässt
sich aus diesem vermeintlichen Vergleichsfall nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Selbst wenn sowohl bezüglich Einkommenssituation und -perspektiven
als auch hinsichtlich Dauer und Höhe der bezogenen Sozialhilfe vergleichbare
Verhältnisse vorlägen, könnte aus einem isolierten Einzelfall nicht auf eine
rechtsungleiche Praxis im Kanton Zürich geschlossen werden, womit es bereits an
dieser Voraussetzung für einen Anspruch auf so genannte Gleichbehandlung im
Unrecht (vgl. zu dieser Figur statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 23
Rz. 18 f.) fehlen würde.
3.4.5
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich
insoweit, als er eine (direkte oder indirekte) Diskriminierung im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner Abstammung von sozialhilfebedürftigen
Eltern geltend macht. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf das vom
Bundesgericht im ebenfalls die zürcherische Einbürgerungsregelung und -praxis
betreffenden BGE 136 I 309 E. 4.2 und 4.3 Ausgeführte verwiesen werden:
Soweit es sich beim Kreis der Sozialhilfeabhängigen an sich überhaupt um eine
diskriminierungsgefährdete Gruppe im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung
handelt, fällt die Frage der Abstammung von nicht vermögenden Eltern bei in
Ausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen im vorliegenden Zusammenhang
nur vorübergehend ins Gewicht und die diesbezügliche Benachteiligung entfällt
mit der Aufnahme einer eigenständigen Erwerbstätigkeit. Damit handelt es sich
hierbei – anders als im Falle einer im Vordergrund stehenden Behinderung (vgl.
dazu BGE 135 I 49) – nicht um ein Kriterium, welches ein festes
Persönlichkeitsmerkmal darstellen würde und daher eines besonderen
verfassungsmässigen Schutzes bedürfte. Wie das Bundesgericht aufgezeigt hat,
trifft die diesbezügliche Voraussetzung im Übrigen nicht nur Ausländerinnen und
Ausländer in dieser Situation, sondern in gleicher Weise auch Schweizer Bürger,
die sich nach § 21 Abs. 1 GG in der Wohnsitzgemeinde einbürgern
lassen wollen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, ein neues
Einbürgerungsgesuch einzureichen, wenn seine dereinstige Einkommenssituation
Gewähr für eine hinreichende wirtschaftliche Selbsterhaltung bietet.
3.5 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die
Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32).
Nach dem Dargelegten und mit Blick auf die bereits im
angefochtenen Rekursentscheid zutreffend wiedergegebene Sach- und Rechtslage,
wobei letztere in der vorliegenden Konstellation als durch bundesgerichtliche
Präjudizien bereits weitgehend geklärt zu betrachten war, müssen die Vorbringen
des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen ist.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …