{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00652_13-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212705&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b4331be9cbda09e724d4933e30a9d0a"}, "Num": [" VB.2012.00652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.13.0  VB.2012.00652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.13.0  VB.2012.00652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.13.0  VB.2012.00652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Einfamilienhaus in Quartiererhaltungszone: Einordnung. Frage, ob das Baurekursgericht auch im zweiten Rechtsgang einen Augenschein h\u00e4tte durchf\u00fchren m\u00fcssen.  Der erste Entscheid des Baurekursgerichts beschr\u00e4nkte sich weitgehend auf den Aspekt der - zu Unrecht erteilten - Ausnahmebewilligung f\u00fcr die \u00dcberschreitung des maximalen Baubereichs. Die Erw\u00e4gungen, die das Baurekursgericht damals zur Einordnung des Projekts anstellte, werden im Entscheid lediglich als obiter dictum ausgewiesen und beschr\u00e4nken sich auf allgemeine Gesichtspunkte, die nicht auf den konkreten Fall Bezug nehmen. Damit hat sich das Baurekursgericht anl\u00e4sslich des Augenscheins und in der Urteilsberatung im ersten Rechtsgang mit der Einordnungsfrage nicht rechtsgen\u00fcgend auseinandergesetzt, weshalb es auch im zweiten Rechtsgang einen Augenschein h\u00e4tte durchf\u00fchren m\u00fcssen (E. 4.3). In materieller Hinsicht hat sich das Baurekursgericht mit dem Einwand, das Bauvorhaben sei mit der Siedlungsstruktur unvereinbar, nicht hinreichend befasst. Dass die Erh\u00f6hung der Baumasse auf dem streitbetroffenen Grundst\u00fcck gleichwohl noch eine gute Einordnung im Sinn der massgeblichen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung bewirke und sich nach den quartier\u00fcblichen Bauten richte, h\u00e4tte das Baurekursgericht begr\u00fcnden m\u00fcssen. Die Vorinstanz hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, ob das geplante Vorhaben angesichts seines Volumens und der architektonischen Ausgestaltung den Anforderungen an eine Quartiererhaltungszone standh\u00e4lt (E. 5.2 und 5.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zu weiterer Untersuchung und neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:40", "Checksum": "95ac9d829fc38ff7ff615fafcc2985ef"}