|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00654  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns / Anrechnung von Vereinsvermögen. Ergibt sich am Ende der behördlichen Sachverhaltsabklärung, dass eine um Sozialhilfe ersuchende Person seit Einreichung ihres Sozialhilfegesuchs mittellos ist, so stehen ihr ab Gesuchseinreichung Unterstützungsleistungen zu. Verletzt die gesuchstellende Person während der Dauer der Sachverhaltsabklärung ihre Mitwirkungspflicht, so kann dies allenfalls zu einer Kürzung, nicht aber zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen. Im vorliegenden Fall gewährte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht erst drei Monate nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Fürsorgeleistungen (E. 4.2). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach Gesuchseinreichung mittellos war, kann das Verwaltungsgericht nicht beantworten, denn aus den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob es sich beim Vermögen eines vom Beschwerdeführer betriebenen "Einmannvereins" in der Höhe von fast Fr. 30'000.- um ihm anrechenbare Eigenmittel handelt oder nicht. Die Angelegenheit ist an die Sozialbehörde zurückzuweisen, die zunächst wird prüfen müssen, ob das Vermögen des "Einmannvereins" auf rechtmässige Weise erzielt wurde oder nicht. Im Fall einer illegalen Erwirtschaftung kommt eine Vermögensanrechnung nicht in Frage, so dass dem Beschwerdeführer ab Gesuchseinreichung (allenfalls gekürzte) Sozialhilfeleistungen zustehen. Im Fall einer legalen Vermögenserzielung muss eine Anrechnung als sozialhilferechtlich relevante Eigenmittel geprüft werden - insbesondere weil der Vereinsgründung möglicherweise missbräuchliche Motive zugrunde liegen (E. 4.3 und 5.1). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
 
Stichworte:
ANRECHENBARES VERMÖGEN
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
EIGENE MITTEL
GESUCH
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWIDRIGKEIT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM
VEREIN
VEREINSVERMÖGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 24 SHG
§ 24a SHG
§ 25 SHV
§ 27 Abs. I SHV
Art. 70 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00654

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1986 geborene A wurde bis Ende Oktober 2011 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 1. Oktober 2011 zog er in die Gemeinde B (ZH) um. Am 13. Oktober 2011 meldete er sich bei Sozialbehörde B zum Bezug von Sozialhilfe an. Am 28. Oktober 2011 fand zwischen ihm und der Behörde ein Erstgespräch statt; weitere Kontakte erfolgten am 3. und 4. November 2011. Am 25. November 2011 sistierte die Sozialbehörde das Verfahren informell – mit der Begründung, dass A der Aufforderung nicht nachgekommen sei, Postkontoauszüge im Original vorzulegen. Am 23. Januar 2012 meldete sich A erneut bei der Sozialbehörde und erkundigte sich danach, weshalb er noch keine Sozialhilfeleistungen erhalten habe. In der Folge wurde der Sachverhalt weiter abgeklärt.

Am 6. März 2012 beschloss die Sozialbehörde B, A werde vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 subsidiäre finanzielle Unterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 1'732.80 gewährt, bestehend aus wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'372.50 und Krankenkassenkosten von Fr. 360.30. 

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A beim Bezirksrat D Rekurs und beantragte einerseits eine Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe, ausgehend von einem Einpersonenhaushalt, andererseits einen früheren Beginn seiner wirtschaftlichen Unterstützung (ab November 2011 statt ab Februar 2012). Mit Beschluss vom 12. September 2012 hiess der Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die Grundbetragsberechnung gut und wies die Sache diesbezüglich an die Sozialbehörde B zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid zurück. Soweit A hingegen einen drei Monate früheren Beginn seiner wirtschaftlichen Unterstützung beantragt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

Am 8. Oktober 2012 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 12. September 2012 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde B zu verpflichten, ihm wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum vom November 2011 bis Januar 2012 zu gewähren.

Der Bezirksrat D verzichtete am 9. Oktober 2012 auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Sozialbehörde B beantragte am 12. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Beim angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid in Bezug auf die vorliegend strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer von November 2011 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen zustanden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts von 3 x Fr. 1'732.80 = Fr. 5'198.40 fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der Hilfesuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig­net und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, soweit er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewie­sen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG).

2.2 Nach § 25 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist (§ 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SHV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab Februar 2012 (und nicht bereits ab November 2011) Sozialhilfeleistungen gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin zwar bereits im Oktober 2011 um Sozialhilfe ersucht. Doch bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Dokumente, die die Behörde am 4. November 2011 von ihm verlangt habe, erst am 7. Februar 2012 eingereicht habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde bis im Februar 2012 an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt habe, zumal aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein "E" keine hinreichende Klarheit über seine Vermögensverhältnisse geherrscht hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach B im Oktober 2011 von einer anderen Gemeinde (C) wirtschaftlich unterstützt worden sei, bewirke weder eine Vermutung seiner Mittellosigkeit noch eine Verminderung seiner Mitwirkungspflicht. Im Februar 2012 hätten die behördlichen Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar immer noch unklar seien in Bezug auf einen im Oktober 2011 erfolgten Vereinskontobezug in der Höhe von fast Fr. 30'000.-. Der abgehobene Betrag könne aber ohnehin nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden, da der Beschwerdeführer gemäss den Statuten nicht über das Vereinsvermögen verfügen könne. Eine Berücksichtigung im Sozialhilfebudget komme ferner auch deshalb nicht infrage, weil das Vereinsvermögen vermutlich im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten erwirtschaftet worden sei.  

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe deshalb Anspruch auf eine lückenlose Zahlung von Sozialhilfegeldern ab November 2011. Die Dokumente, die die Beschwerdegegnerin am 4. November 2011 von ihm verlangt habe, habe er ihr noch am gleichen Abend in den Briefkasten gelegt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er seine Mittellosigkeit genügend nachgewiesen habe, zumal er bereits zuvor (von der Gemeinde C) wirtschaftlich unterstützt worden sei. Ausserdem habe ihm die Beschwerdegegnerin im Oktober 2011 einen Budgetplan für Fürsorgeleistungen ab November 2011 vorgelegt. Nachdem bis Mitte Januar 2012 keine Sozialhilfezahlungen auf seinem Konto eingegangen seien, habe er sich am 23. Januar 2012 erneut an die Beschwerdegegnerin gewendet, um nach den Gründen für die Verzögerung zu fragen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm zur Antwort gegeben, dass sie die Dokumente, die sie von ihm verlangt habe, noch immer nicht erhalten habe. Daraufhin habe er rasch reagiert und die gewünschten Dokumente umgehend erneut eingereicht.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass nach dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2011 zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf dessen Mittellosigkeit bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe Anfang November 2011 zwar diverse Unterlagen eingereicht und am 4. November 2011 einen Auszug seines Vereinskontos vorgelegt. Es habe sich indessen bloss um einen kopierten, mit zahlreichen Abdeckungen versehenen Kontoauszug gehandelt, weshalb die zuständige Sozialberaterin die Einreichung der unzensierten Originalauszüge verlangt habe. Die Sozialberaterin habe dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass die Sozialabteilung bei der Sozialbehörde erst dann Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellen werde, wenn er die Unterlagen vollständig eingereicht habe. Da sich der Beschwerdeführer in den folgenden drei Wochen nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren sistiert und erst wieder aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer die ausstehenden Zahlungen am 23. Januar 2012 beanstandet habe. Im Verlauf des Februars 2012 seien zahlreiche weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, um die Unsicherheiten in Bezug auf die Mittellosigkeit des – erneut wenig kooperativen – Beschwerdeführers zu klären.

4.  

4.1 Spätestens ab Einreichung eines Sozialhilfegesuchs obliegt es der Sozialbehörde abzuklären, ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (VGr, 26. November 2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet – und zwar auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen. Sind Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 6.2.07 Ziff. 3, Version vom 1. Juli 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).

4.2 Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011, weitere Unterlagen einzureichen, noch am gleichen Tag nachgekommen ist oder erst nach der erneuten Kontaktaufnahme zur Behörde am 23. Januar 2012. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wäre, könnte daraus nicht auf seine fehlende Mittellosigkeit bis Ende Januar 2012 geschlossen werden: Ergibt sich am Ende der Sachverhaltsabklärungen, dass die gesuchstellende Person seit Gesuchseinreichung mittellos war, so steht ihr ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfe zu (vgl. E. 4.1). Die fehlende Mitwirkung kann in diesem Zeitraum allenfalls zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 SHG), nicht aber zu deren Einstellung bzw. zur vollumfänglichen Nichtgewährung (§ 24a SHG). 

4.3 Demnach muss auch in Bezug auf den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 geprüft werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig war. Dabei geht es in erster Linie um die komplexe Frage der Zuordnung des Vermögens von knapp Fr. 30'000.- des Vereins "E", das offenbar seit Oktober 2011 in einer Kasse in der Wohnung des Beschwerdeführers lagert. Die Vorinstanz hat die Frage der Anrechenbarkeit des Vereinsvermögens letztlich offengelassen. Im Grundsatz beizupflichten ist ihr, soweit sie darauf hingewiesen hat, dass Vermögenswerte nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden können, falls es sich dabei um Einnahmen handelt, die in Ausübung einer rechtswidrigen Geschäftstätigkeit erzielt worden sind (vgl. VGr, 19. Mai 2011, VB.2011.00155, E. 4.2). Im vorliegenden Fall bestehen in der Tat Anzeichen dafür, dass das Vereinsvermögen im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten erzielt wurde: Sowohl die Sendung "Kassensturz" als auch die Zeitschrift "Beobachter" warnten im September 2011 vor den Angeboten, die der Beschwerdeführer bzw. der Verein "E" auf der Homepage offerierten. Ferner hielt das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer Medienmitteilung vom 13. September 2011 fest, dass es im Zusammenhang mit den Angeboten des besagten Vereins aktiv gegen die Registertäuschung des Beschwerdeführers vorgehe. Am 28. Oktober 2011 erteilte das Bundesamt für Statistik der Beschwerdegegnerin telefonisch die Auskunft, dass das Bundesamt sich zurzeit überlege, ob und wie gegen den Beschwerdeführer vorzugehen sei. Gegen die Annahme, dass es sich beim Vereinsvermögen um Einnahmen aus rechtswidriger Geschäftstätigkeit handelt, spricht indessen, dass die strittigen Angebote des Beschwerdeführers bzw. seines Vereins auf der Homepage auch heute noch offeriert werden. Überdies deutet nichts darauf hin, dass das Vereinsvermögen von den Strafbehörden eingezogen wurde, wie dies im Fall von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden, zu erwarten gewesen wäre (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Aus den Akten ergibt sich demnach nicht mit hinreichender Klarheit, ob es sich beim "Vereinsvermögen" von fast Fr. 30'000.- um legal oder illegal erwirtschaftete Einnahmen handelt. Im letzteren Fall entfiele eine Anrechnung der Mittel von vornherein, nicht aber im ersteren Fall, in dem nicht auszuschliessen wäre, dass der Beschwerdeführer Ansprüche zugute hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht angeht, in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Verein "vorzuschieben", um sozialhilferechtlich relevante Mittel zu kaschieren (vgl. BGE 134 I 65 E. 5.2). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der erstinstanzlichen Behörde, den Sachverhalt in Bezug auf diese entscheidmassgebenden Fragen abzuklären. 

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst zu prüfen haben, ob es sich beim "Vereinsvermögen" von fast Fr. 30'000.- um legal oder um illegal erwirtschaftete Einnahmen handelt. Kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es sich um illegal erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie untersuchen müssen, ob dem Beschwerdeführer für die Monate November 2011 bis Januar 2012 ungekürzte Sozialhilfeleistungen zustehen oder ob diese aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu kürzen sind (vgl. E. 4.2). Kommt die Beschwerdegegnerin hingegen zum Schluss, dass es sich um legal erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers abzuklären haben, inwieweit ihm das Vereinsvermögen als "eigene Mittel" angerechnet werden muss. Diesfalls muss anhand des Umfangs des anrechenbaren Vereinsvermögens beurteilt werden, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen zustehen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

5.3 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägung zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    520.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…