{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00654_2013-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212547&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e164d58bf8edd8b6204de3009ac3e36"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00654"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2013  VB.2012.00654"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2013  VB.2012.00654"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2013  VB.2012.00654"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Zeitpunkt des Unterst\u00fctzungsbeginns / Anrechnung von Vereinsverm\u00f6gen. Ergibt sich am Ende der beh\u00f6rdlichen Sachverhaltsabkl\u00e4rung, dass eine um Sozialhilfe ersuchende Person seit Einreichung ihres Sozialhilfegesuchs mittellos ist, so stehen ihr ab Gesuchseinreichung Unterst\u00fctzungsleistungen zu. Verletzt die gesuchstellende Person w\u00e4hrend der Dauer der Sachverhaltsabkl\u00e4rung ihre Mitwirkungspflicht, so kann dies allenfalls zu einer K\u00fcrzung, nicht aber zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen f\u00fchren. Im vorliegenden Fall gew\u00e4hrte die Sozialbeh\u00f6rde dem Beschwerdef\u00fchrer demnach zu Unrecht erst drei Monate nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs F\u00fcrsorgeleistungen (E. 4.2). Die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer in den ersten drei Monaten nach Gesuchseinreichung mittellos war, kann das Verwaltungsgericht nicht beantworten, denn aus den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob es sich beim Verm\u00f6gen eines vom Beschwerdef\u00fchrer betriebenen \"Einmannvereins\" in der H\u00f6he von fast Fr. 30'000.- um ihm anrechenbare Eigenmittel handelt oder nicht. Die Angelegenheit ist an die Sozialbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen, die zun\u00e4chst wird pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob das Verm\u00f6gen des \"Einmannvereins\" auf rechtm\u00e4ssige Weise erzielt wurde oder nicht. Im Fall einer illegalen Erwirtschaftung kommt eine Verm\u00f6gensanrechnung nicht in Frage, so dass dem Beschwerdef\u00fchrer ab Gesuchseinreichung (allenfalls gek\u00fcrzte) Sozialhilfeleistungen zustehen. Im Fall einer legalen Verm\u00f6genserzielung muss eine Anrechnung als sozialhilferechtlich relevante Eigenmittel gepr\u00fcft werden - insbesondere weil der Vereinsgr\u00fcndung m\u00f6glicherweise missbr\u00e4uchliche Motive zugrunde liegen (E. 4.3 und 5.1). Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:55", "Checksum": "483b8e5ae24b188f91b061012263dfa7"}