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Geschäftsnummer: VB.2012.00657  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe von Architekturleistungen.

[Wegen seines späteren Eintreffens fehlte der aussenstehende Fachexperte an der Offertpräsentation der Beschwerdeführerin, weshalb er von dieser - im Unterschied zu den übrigen Präsentationen - nur eine Videoaufzeichnung einsah.]

Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben, dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich nicht in allgemeiner Weise und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen (E. 4.2). Durch die Abwesenheit des einzigen aussenstehenden Fachexperten wurde die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Rahmen der vorgesehenen Fragerunde für dessen Fragen und Einwände Red und Antwort zu stehen, was einen Verstoss gegen das in der Phase der Offertpräsentation besonders bedeutsame Gleichbehandlungsgebot darstellt (E. 4.2.1). Mangels valabler Alternativen konnte vom erst zu Beginn der Sitzung über die Abwesenheit des Fachexperten informierten Vertreter der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und Stelle gegen die blosse Videoaufzeichnung auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins zu bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher vorliegend noch auf den Verfahrensfehler berufen (E. 4.2.2), welcher indessen nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin führt (E. 4.3).

Auch die gerügte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Anwendung der Bewertungsmatrix vermag eine direkte Vergabe nicht zu bewirken, da die vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten (E. 5.4 und 6.1).

Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
OFFERTPRÄSENTATION
RÜGEPFLICHT
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
TREU UND GLAUBEN
VERFAHRENSFEHLER
VIDEOAUFZEICHNUNG
ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE
ZUSCHLAG
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB
§ 29 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00657

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. März 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Gemeinde Wald, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

D AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 13. April 2012 eröffnete die Gemeinde Wald eine Submission im selektiven Verfahren für Architekturleistungen betreffend Umbau des Gemeindehauses. Innert Frist reichten sechs Architekturbüros und eine Arbeitsgemeinschaft ihre Bewerbungen ein. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2012 wurden fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots eingeladen, von denen vier rechtzeitig Offerten mit mittleren Stundenansätzen zwischen Fr. 100.- und 130.- einreichten. Nach der Offertöffnung vom 16. August 2012 wurden die betreffenden Anbieter zu einer Offertpräsentation vor dem Beurteilungsgremium eingeladen, welche am 3. September 2012 stattfand.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Wald den Zuschlag dem Büro D AG zu einem mittleren Stundenansatz von Fr. 116.- und teilte das Submissionsergebnis am 3. Oktober 2012 den Anbietern mit.

II.  

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am 10. Oktober 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 schloss die Gemeinde Wald auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 7. Dezember 2012 reichte die Gemeinde Wald eine CD nach, auf der die Präsentation der A AG vom 3. September 2012 aufgezeichnet ist.

Mit Replik vom 21. Dezember 2012 ergänzte die A AG ihr Sachbegehren mit dem Eventualantrag, den Zuschlag aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Duplik vom 25. Januar 2013 hielt die Gemeinde Wald an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 8. Februar 2012 nahm die A AG zur Duplik Stellung.

Die mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die Beschwerdeführerin hat das preislich günstigste Angebot eingereicht und liegt damit in der Gesamtwertung auf dem zweiten Platz, nur wenige Punkte hinter der Mitbeteiligten. Sollte sie mit ihren Anträgen zur Besserbewertung bzw. Neubeurteilung ihres Angebots durchdringen, könnte sie durchaus auf den ersten Rang vorrücken und hätte realistische Chancen auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist zu bejahen.

3.  

Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden können.

In Ziff. 4.2 der Ausschreibungsunterlagen 22. Juni 2012 wurden folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

-          Angebotspreis 60 %

-          Auftragsanalyse, Konzept- und Vorgehensvorschlag,
Präsentation: 25 %

-          Analyse energetische und ökologische Optimierungen: 10 %

-          Lehrlingsausbildung: 5 %

 

Mit insgesamt 404,1 von 500 Punkten rangiert die Beschwerdeführerin 3,1 Punkte hinter der Mitbeteiligten, deren Offerte mit 407,2 Punkten bewertet wurde.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Angebot sei hinsichtlich der Offertpräsentation ungleich behandelt worden. Im Gegensatz zu den Präsentationen der übrigen Teilnehmer habe der Architekt E als Mitglied des Beurteilungsgremiums ihrer Präsentation nicht live beigewohnt, sondern lediglich eine Videoaufnahme davon gesehen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Behauptung habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Wahl gehabt, ob er trotz Abwesenheit von E seine Präsentation halten wolle oder nicht.

4.2 Vergaberegeln bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten Wettbewerbs, in welchem alle Anbieter gleich zu behandeln sind (Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB). Von zentraler Bedeutung ist, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen bestehen (vgl. § 29 SubmV). Daraus folgt indessen nicht, dass die einzelnen Offerten unter allen Umständen einer in jeder Hinsicht identischen Behandlung unterzogen werden müssen. Entscheidend ist, dass den Anbietern im Zuge des Verfahrens weder besondere Vorteile eingeräumt noch spezielle Nachteile auferlegt werden (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 194). Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben, dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich daher nicht in allgemeiner Weise und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen. So kann es sich namentlich bei einer hohen Zahl von Submittenten mit Blick auf den grossen Aufwand und das Verhältnis zum Vergabegegenstand rechtfertigen, eine Vorselektion durch verschiedene Ausschüsse der Jury durchzuführen (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 4.4.2).

4.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die rechtsungleiche Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums während der Abnahme ihrer Präsentation. Diese bestand vorliegend aus einem 15-minütigen Vortrag sowie einer anschliessenden Fragerunde von 20 Minuten und war fester Bestandteil des Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation". E fehlte als Mitglied des Beurteilungsgremiums wegen seines späteren Eintreffens an der Präsentation der Beschwerdeführerin, während er den übrigen Präsentationen vor Ort beiwohnen konnte. Aus diesem Grund wurde die Präsentation der Beschwerdeführerin auf Video aufgezeichnet und von E später eingesehen.

Dem Grundsatz der Gleichbehandlung kommt in der Phase der Offertpräsentation eine besondere Bedeutung zu, weil sich die Beurteilung in verstärktem Ausmass auf den persönlichen Eindruck der Mitglieder stützt (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 5. August 1998, AGVE 1998, S. 364 ff., E. 4c/cc). Im Unterschied zur Prüfung der eingereichten Offertunterlagen, die als solche in fertiger Form vorliegen, bildet die Offertpräsentation einen dynamischen und (dank der Fragerunde) interaktiven Prozess, dessen Ergebnis nicht von vornherein feststeht. Als einziges aussenstehendes Fachmitglied hatte E innerhalb des Beurteilungsgremiums eine zentrale Funktion inne, auch wenn neben ihm mit Gemeinderat F und Bereichsleiter Liegenschaften ausgebildete (Innen-)Architekten dem Gremium angehörten. Der Beizug neutraler Fachpersonen stellt gerade im Fall von Offertpräsentationen eine sinnvolle Möglichkeit dar, um persönliche, sachlich nicht zu rechtfertigende Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums auszuschliessen und eine objektive Meinungsbildung sicherzustellen (AGVE 1998, S. 364 ff., E. 4c/cc). Umso schwerer wiegt die der Beschwerdeführerin widerfahrene Ungleichbehandlung: Durch die Abwesenheit von E wurden die Vertreter der Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Anschluss an ihren Vortrag für allfällige Fragen und Einwände des Fachexperten Red und Antwort zu stehen. Die nachträgliche Klärung von Unklarheiten spielte auch deswegen eine grosse Rolle, weil die Beschwerdegegnerin der beschwerdeführerischen Offerte und ihrer Präsentation fehlende Tiefe bzw. mangelhafte Klärung der sich aus der Analyse der Eingabeformulare ergebenden offenen Fragen vorwirft (vgl. hinten E. 6). Die Videoaufzeichnung war nicht geeignet, die Chancengleichheit der Anbieter sicherzustellen.

4.2.2 Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren noch auf den Verfahrensfehler berufen darf.

Bei der Organisation und der tatsächlichen Abnahme der Offertpräsentation durch die Vergabebehörde handelt es sich um Verfahrensschritte, die keiner selbständigen Anfechtung unterliegen. Erkennt die Behörde ihre diesbezüglich rechtsungleiche Zusammensetzung nicht als Verfahrensfehler an, so hat der betroffene Offerent – im Unterschied zu einem Ausstandsbegehren nach § 5a VRG (vgl. auch VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 3.1) – keine förmliche Möglichkeit, sich gegen die mangelhafte Besetzung der Behörde zur Wehr zu setzen. Zwar ist der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, die ihm zustehenden Rügen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nötigenfalls auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 3c/bb). Der Zweck des Hinweises liegt dabei allerdings weniger in der abschliessenden rechtlichen Klärung des Mangels als in dessen Bekanntgabe an die Behörde, die sich darüber allenfalls in Unkenntnis befindet. Durch die Mitteilung soll die Vergabestelle rechtzeitig in die Lage versetzt werden, Abhilfe zu schaffen.

Anders verhält es sich, wenn der Vergabehörde – wie vorliegend – die betreffende Tatsache bereits bekannt ist und sie das Verfahren ungeachtet dessen fortführt. Unterwirft sich der betroffene Anbieter widerspruchslos dem behördlichen Vorgehen, kann daraus nicht unbesehen auf einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels geschlossen werden. Entscheidend ist, ob vom Anbieter nach Treu und Glauben eine Ablehnung zu erwarten gewesen wäre, was unter anderem von der Art des Mangels und dem Bestehen von zumutbaren Alternativen abhängt. Die Parteien sind sich uneinig, ob sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer, H, gegenüber den anwesenden Kommissionsmitgliedern mit der Abwesenheit des Fachexperten einverstanden erklärte oder ob er lediglich der Aufzeichnung seiner Präsentation zugestimmt hat. Die Frage kann letztlich offenbleiben, denn die Zustimmung zum Vorgehen erweist sich unter den gegebenen Umständen ohnehin als unbeachtlich: Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass sie der Beschwerdeführerin z. B. durch einen Verschiebungstermin eine echte Wahl angeboten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin kurz vor Beginn ihrer Präsentation um 8:00 Uhr, 3. September 2012, vor vollendete Tatsache gestellt wurden, als sie erst im Rahmen der Sitzung über die Abwesenheit des E und die Videoaufzeichnung informiert wurden. Mangels valabler Alternativen konnte von H nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und Stelle gegen den Vorschlag auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins zu bestehen. Treuwidrig erscheint dagegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Sitzung vom 3. September 2012 in Kenntnis setzte, obwohl sie selber bereits am 31. August 2012 per E-Mail vom Fehlen des E im ersten Teil der Präsentationsrunde erfahren hatte.

4.3 Die Rüge der verfahrensmässigen Ungleichbehandlung erweist sich demnach als zulässig und begründet, weshalb der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2012 rechtsfehlerhaft ist. Da die Beschwerdeführerin für ihre Präsentation insgesamt 16,6 von 25 Punkten erhielt und lediglich 3,1 Punkte hinter der Mitbeteiligten zurückliegt, womit eine entsprechende Verbesserung im Fall einer Wiederholung der Präsentation möglich erscheint, ist der Zuschlag an die Mitbeteiligte aufzuheben. Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte direkte Vergabe gestützt auf den Verfahrensfehler nicht infrage kommt und dieser vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gebietet (vgl. hinten E. 5.4 und E. 6.1), ist im Nachfolgenden auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Aufteilung der Bewertung und damit die Einteilung in Unterkriterien sowie deren Gewichtung seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Entsprechend habe sie einen Grossteil der wichtigen Erklärungen zu ihrer Offerte erst in der mündlichen Präsentation erteilt. Würde das Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation" so wie ausgeschrieben als Ganzes beurteilt, würde dies wohl zu einem höheren Resultat führen, als bei der vorgenommenen Aufteilung nach Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensweise einerseits und Präsentation andererseits. Hätte die Beschwerdeführerin zum Vornherein von dieser Gliederung gewusst, hätte sie mehr Informationen in die schriftlich abgegebene Unterlagen "verpackt".

5.2 Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

5.3 Zur vorgängigen Bekanntgabe allfälliger Unterkriterien besteht grundsätzlich keine Verpflichtung (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1, auch zum Folgenden). Für die Anbietenden muss jedoch erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind, was durch die genügende Differenzierung der Zuschlagskriterien, durch erläuternde Bemerkungen zu diesen oder durch die Bekanntgabe der Unterkriterien geschehen kann. Unterkriterien, deren Verwendung oder deren besonderes Gewicht nicht anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien absehbar ist, dürfen nicht ohne vorherige Offenlegung verwendet werden.

Nachdem das Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation" die Präsentation der Offerte bereits als Stichwort aufführt, war deren Rolle als eigenständiges Unterkriterium für die Teilnehmenden keineswegs unvorhersehbar, sondern vielmehr zu erwarten (vgl. RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g). Mit 25 von 125 Punkten wurde dem Unterkriterium auch kein überraschend hohes oder tiefes Gewicht zugemessen. Problematisch ist hingegen, dass für das mit 100 Punkten deutlich höher gewichtete Unterkriterium "Abgabe Unterlagen" offenbar nur eine Gesamtbeurteilung bzw. eine Rundung der Werte erfolgt ist (Bewertungsblatt "Gesamt"). Wie sich die diesbezüglich erreichten 50 (Beschwerdeführerin) bzw. 75 Punkte (Mitbeteiligte) im Einzelnen zusammensetzen, geht aus der Bewertungsmatrix und der Beschwerdeantwort jedenfalls nicht hervor. Dies befremdet umso mehr, als das Unterkriterium "Präsentation" seinerseits in die Einheiten "Projektaufgabe", "Konzeptionell", "Vorgehen" und "Präsentation / Gesamteindruck" zerlegt und anscheinend mit gemittelten Einzelnoten zwischen 1 (unverständlich / konzeptlos) und 5 (sehr gut nachvollziehbar) bewertet wurde (Bewertungsblatt "Präsentation“). Dadurch erscheint das angewandte Bewertungsschema als teilweise beliebig und unzureichend begründet. Daran ändert auch nichts, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann, weshalb von der vergebenden Behörde keine besonders ausführliche Begründung gefordert werden darf (vgl. VGr, 18. November 2009, VB.2007.00503, E. 5.1).

Als nicht nachvollziehbar erweist sich schliesslich die unter "Gewichtung" ausgewiesene Punktzahl von 16,6: Bei einer 5-prozentigen Gewichtung der für die Präsentation total erreichten 16,46 von 20 möglichen Punkten müsste richtigerweise eine gewichtete Punktzahl von 20,575 (= 25*16,46/20) resultieren; Entsprechendes trifft allerdings auch auf das Angebot der Mitbeteiligten zu.

5.4 Die aufgezeigte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots führt indessen nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, da die vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten. Deren Beibringung und die korrekte Neuauswertung der Offerte fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, die insofern über ein grosses Ermessen verfügt (vgl. hinten E. 6.1 und VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00329, E. 9).

6.  

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte für die Zuschlagskriterien "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation" und "Energie / Oekologie" mehr Punkte verdient, da sie entgegen der beschwerdegegnerischen Behauptung die einzelnen Aufgabenbereiche genügend tief und umfassend behandelt habe.

6.1 Auch diese Rügen vermögen den hauptsächlich angestrebten Erfolg, nämlich die direkte Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin, nicht zu bewirken. Obwohl die stellenweise unzureichend begründete bzw. nicht nachvollziehbare Kritik der Beschwerdegegnerin an der beschwerdeführerischen Offerte, namentlich die im Widerspruch zur Einschätzung der Kantonalen Feuerpolizei (vgl. E-Mail vom 6. Dezember 2012) als brandschutztechnisch nicht umsetzbar bezeichnete Raumaufteilung, an sich für eine Erhöhung der erreichten Punktzahl sprechen würde, ist eine direkte Vergabe an die Beschwerdeführerin mangels hinreichender Bewertungsbasis nicht möglich und würde einen unzulässigen Eingriff ins Ermessen der Vergabebehörde darstellen. Für welche planerischen Anforderungen und Leistungen wie viele Punkte vergeben bzw. abgezogen und von der Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen letztlich erzielt wurden, ergibt sich, wie erwähnt, weder aus dem Bewertungsblatt "Gesamt" noch aus den übrigen Unterlagen. Das Gericht kann die Bewertung der Offerte unter diesen Umständen nicht anstelle der Vergabehörde vornehmen (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 5.3, auch zum Folgenden).

6.2 Damit bleibt es bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Da die festgestellten Mängel die Phase der Offertpräsentation und die Angebotsbewertung betreffen, erscheint eine neue Ausschreibung des Auftrags nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird stattdessen die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte zu einer erneuten Präsentation ihrer Offerten einzuladen und diese unter Wahrung des Gleichheitsgebots abzunehmen haben. Anschliessend wird sie die Offertpräsentationen zusammen mit den bereits eingereichten Unterlagen gestützt ein verbessertes, den gesetzlichen Anforderungen sowie den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entsprechendes Bewertungsschema neu zu beurteilen und den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen haben.

7.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Zuschlag an die Mitbeteiligte aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-.

8.  

Da der aufgrund der eingereichten Honorarofferten geschätzte Auftragswert die im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwerte für Dienstleistungen erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Gemeinderats Wald vom 1. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 4'310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…