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Geschäftsnummer: VB.2012.00663  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.12.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe: Busse wegen Vornahme von Einzahlungen für die Ehefrau eines Mitgefangenen sowie Bekanntgabe der Adresse einer Privatperson.

Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 2.1-2). Unzulässige Rechtsgeschäfte gemäss § 41 Abs. 1 der Hausordnung (E. 2.3). Unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie der unentgeltliche Auftrag fallen unter die Verbotsnorm von § 41 Abs. 1 der Hausordnung. Um die Sicherheit und Ordnung des Anstaltsbetriebs zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (E. 3.1). Unterscheidung zwischen unentgeltlichem Auftrag und Gefälligkeit (E. 3.2). Unter den gegebenen Umständen und nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die für die Ehefrau eines Mitgefangenen ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde. Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die Anstaltsordnung verstossen könnte (E. 3.3). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsauskunft kommt keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Auch legte er nicht dar, dass die auskunftsgebende Person über den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug informiert worden war, was von Relevanz gewesen wäre (E. 3.4). Gemäss Hausordnung handelt es sich bei den für den Mitinsassen vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG zulässig ist (E. 3.5). Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber dem Mitgefangenen war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der Hausordnung zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b Abs. 2 lit. j StJVG darstellt (E. 3.6). Der verfügten Busse liegt keine Rechtsverletzung zugrunde (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFTRAG
BUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSTRAFE
GEFÄLLIGKEIT
RECHTSGESCHÄFT
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
UNENTGELTLICHER AUFTRAG
Rechtsnormen:
Art. 91 Abs. II StGB
§ 23b Abs. I StJVG
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. j StJVG
§ 23b Abs. III StJVG
§ 23c Abs. I StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00663

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Dezember 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A ist zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im C untergebracht und befindet sich im Status des Arbeitsexternats. Am 24. Juli 2012 bestrafte ihn die Direktion der JVA nach erfolgter Anhörung wegen mehrfachen unerlaubten Rechtsgeschäfts, Beteiligung an Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen sowie Verstosses gegen Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 200.-, nachdem die Datenauswertung eines bei einem Gefangenen im offenen Vollzug sichergestellten Mobiltelefons ergeben hatte, dass zwischen diesem und A verschiedene Rechtsgeschäfte abgewickelt worden waren.

II.  

Gegen die Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2012 erhob A am 8. August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Nach Eingang der Rekursantwort stellte A neu einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von Fr. 40.-. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 11. September 2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurde ihm ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Dagegen erhob A am 12. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rekursverfahren gestellten Anträge. Überdies verlangte er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 130.-. Am 18. Oktober 2012 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug stellte am 13. November 2012 den gleichen Antrag und verwies zur Begründung auf die in der Angelegenheit ergangenen Entscheide sowie auf die Untervernehmlassung der Direktion der JVA vom 13. November 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, begehen insbesondere ein Disziplinarvergehen, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen (§ 23b Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG verübt zudem ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind Disziplinarmassnahmen aufgelistet, so unter anderem die Busse, die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.- betragen kann (lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Die ein- und ausgehende Brief- und Paketpost kann gemäss § 40 Satz 1 der Hausordnung C, Ausgabe 2009 (nachfolgend Hausordnung C), kontrolliert werden. Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, sind gemäss § 41 Abs. 1 der Hausordnung C untersagt. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht. Danach hatte er für die Ehefrau des Insassen D am 13. Juli 2012 drei Einzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 250.- getätigt, wobei ihm das einzuzahlende Geld kurz zuvor von D bar übergeben worden war. Streitpunkt bleibt dagegen die rechtliche Qualifikation der für D abgewickelten Geschäfte. Es fragt sich dabei, ob es sich um Gefälligkeiten, wie es der Beschwerdeführer darstellt, oder einen unentgeltlichen Auftrag handelt. Letzterer wäre als unzulässiges Rechtsgeschäft im Sinn von § 41 Abs. 1 der Hausordnung C zu qualifizieren: Diese Bestimmung enthält nur eine exemplarische Aufzählung, worauf schon der Wortlaut hinweist (vgl. E. 2.3). Unentgeltliche Rechtsgeschäfte, wie der unentgeltliche Auftrag, fallen zweifelsohne auch darunter (Walter Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Bern 1992, OR 394 N. 201). Die ihrer Natur nach unentgeltliche Schenkung (vgl. Art. 239 Abs. 1 OR) findet denn auch beispielhafte Erwähnung in § 41 Abs. 1 der Hausordnung C. Sinn und Zweck der besagten Bestimmung bestehen in der Vermeidung von Abhängigkeiten unter den Insassen, womit der geordnete Anstaltsbetrieb gestört werden könnte. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VB.2011.00215, 11. Mai 2011, E. 4.4).

3.2 Der Auftrag wird als ein Arbeitsleistungsvertrag im weiteren Sinn qualifiziert, der als Mustervertrag für die Geschäftsführung im fremden Interessen gilt. Inhalt von Aufträgen können insbesondere Geschäftsbesorgungen sein (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., 2011, Vor Art. 394–406 N. 2). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist der Auftrag nur entgeltlich, wenn dies üblich ist oder zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart wurde. Der unentgeltliche Auftrag enthält im Vergleich zur unverbindlichen Gefälligkeitszusage aber ein verpflichtendes Leistungsversprechen im Interesse des Auftraggebers. Im Einzelfall muss nach Treu und Glauben ermittelt werden, ob die Zusage zur Erbringung einer Leistung für einen Dritten als rechtlich bindend verstanden werden muss. Entscheidend ist dabei die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen ist, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien. Nicht als Auftrag zu qualifizieren sind regelmässig Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder solche, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (Fellmann, OR 394 N. 201 ff., 384 f.).

3.3 Wie vorgängig dargestellt, lässt die Unentgeltlichkeit der für D ausgeführten Handlungen nicht von vornherein darauf schliessen, dass es sich dabei nur um reine Gefälligkeiten seitens des Beschwerdeführers und nicht um ein verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt. Angesichts der bestehenden Ansätze für das ausgerichtete Pekulium (vgl. Art. 2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 [nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt]) stellt die einbezahlte Geldsumme in Höhe von Fr. 250.- für einen Insassen im offenen Vollzug bereits einen erheblichen Betrag dar (vgl. § 3 der Hausordnung C). Überdies wurde nicht nur eine einzige Geldtransaktion für die Ehefrau von D ausgeführt, sondern deren drei. Die Dringlichkeit der zu tätigenden Einzahlungen wurde damit begründet, dass D und seine (in Freiheit lebende) Ehefrau am Urlaubswochenende keine Zeit hätten, die anscheinend wichtige Zahlung selber auszuführen. Aus objektiver Sicht zeichnete sich der Beschwerdeführer mit Übernahme der Geschäfte und insbesondere mit Entgegennahme des Bargelds dafür verantwortlich, für die umgehende Vornahme der Transaktionen besorgt zu sein, ansonsten sie zu spät erfolgen würden, was D durch die Einschaltung des Beschwerdeführers gerade verhindern wollte. Unter diesen Umständen und nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die für die Ehefrau von D auf dessen Geheiss ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde bzw. der Beschwerdeführer wurde in verbindlicher Weise für den Mitinsassen tätig. Dabei hätte dem straferfahrenen Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein müssen, dass es der Leitung von C obliegt, die Finanzen der Insassen zu verwalten und Zahlungen auszuführen (vgl. § 132 Abs. 2 und § 144 Abs. 2 JVV; § 16 Abs. 3 der Hausordnung C; § 1 Abs. 3 der Hausordnung in Verbindung mit § 29 der Hausordnung der Strafanstalt B, Ausgabe 2009, und 4.3 Abs. 3 der Richtlinien Arbeitsentgelt). Die Vorinstanz wies folglich zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die Anstaltsordnung verstossen könnte. Demnach kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass sein Handeln als unzulässiges Rechtsgeschäft gelten würde, bzw. die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen seien ihm nicht bekannt gewesen.

3.4 Daran ändert die Auskunft von E nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Auskunft in rechtlichen Belangen handelt, die im Auftrag des Beschwerdeführers und basierend auf dessen Angaben erstellt wurde. Das besagte Dokument wäre folglich höchstens als Parteigutachten zu qualifizieren. Unter diesen Umständen und mit Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen hat und diesbezüglich an keine formalen Regeln gebunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18), kommt dieser Rechtsauskunft keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass E über sämtliche Gegebenheiten der Problemstellung, insbesondere über den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug, informiert wurde, da die Rechtsauskunft vom 20. September 2012 nur auf Einzahlungen "im Umfang von Total Fr. 250.- für einen Freund" und somit im privatrechtlichen Bereich Bezug nimmt. Darauf hat die Direktion der JVA denn auch zutreffend hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre gerade diese Information von Relevanz gewesen, denn die Verhältnisse im Strafvollzug bringen es mit sich, dass besondere Regeln auf Straftäter Anwendung finden, um Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zu gewährleisten, wobei insbesondere Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte, insbesondere der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), in Kauf genommen werden (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., 2009, S. 182 N. 170). Entsprechend bestehen Verbote wie jenes, das in § 41 Abs. 1 der Hausordnung C enthalten ist. Wie oben dargestellt, kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, der sich während des Strafvollzugs ereignet hat, jedenfalls anders ausfallen, als wenn sich das Tatsächliche in Freiheit zugetragen hätte.

3.5 Die Erwägung der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer für den Insassen D getätigten Einzahlungen im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrags vorgenommen wurden, ist folglich nicht zu beanstanden. Dass erst im vorinstanzlichen Entscheid eine genauere Qualifizierung des streitbetroffenen Rechtsgeschäfts vorgenommen wurde, stellt im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV dar, da im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). Gemäss der Hausordnung C handelt es sich bei den für D vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG zulässig ist.

3.6 Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber D war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der Hausordnung C zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b Abs. 2 lit. j StJVG darstellt. Da gemäss § 23b Abs. 3 StJVG überdies sowohl die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen als auch schon der Versuch eines solchen wie das Vergehen selbst bestraft wird (vorn E. 2.1), ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer D am nächsten Tag angewiesen hat, keine weiteren Briefe mehr an seine Kollegin zu versenden, und dass er einen bereits zugestellten Brief ungeöffnet an den Absender zurückgeschickt hat.

4.  

Unter Hinweis, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend nicht geprüft wird (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) und den Justizvollzugsbehörden in der Angelegenheit ein grosses Ermessen bei der Bemessung der Disziplinarstrafe zusteht, kann bezüglich der Frage, ob die verfügte Busse von Fr. 200.- als verhältnismässig zu qualifizieren ist und die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet wurden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereute, die Adresse einer Kollegin dem Insassen D bekannt gegeben zu haben und einen erneuten unzulässigen Briefwechsel zu verhindern versuchte (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der verfügten Busse in Höhe von Fr. 200.- liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung zugrunde.

5.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…