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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00663
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Dezember 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
I.
A ist zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B
(nachfolgend JVA) im C untergebracht und befindet sich im Status des
Arbeitsexternats. Am 24. Juli 2012 bestrafte ihn die Direktion der JVA
nach erfolgter Anhörung wegen mehrfachen unerlaubten Rechtsgeschäfts, Beteiligung
an Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen sowie Verstosses gegen
Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 200.-, nachdem die
Datenauswertung eines bei einem Gefangenen im offenen Vollzug sichergestellten
Mobiltelefons ergeben hatte, dass zwischen diesem und A verschiedene
Rechtsgeschäfte abgewickelt worden waren.
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2012
erhob A am 8. August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern. Er beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Nach Eingang der Rekursantwort
stellte A neu einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von Fr. 40.-. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 11. September 2012
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurde ihm ausgangsgemäss keine
Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A am 12. Oktober 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rekursverfahren gestellten Anträge.
Überdies verlangte er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 130.-. Am 18. Oktober
2012 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für
Justizvollzug stellte am 13. November 2012 den gleichen Antrag und verwies
zur Begründung auf die in der Angelegenheit ergangenen Entscheide sowie auf die
Untervernehmlassung der Direktion der JVA vom 13. November 2012.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Personen, die in Vollzugseinrichtungen
eingewiesen sind, begehen insbesondere ein Disziplinarvergehen, wenn sie gegen
Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen (§ 23b
Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 [StJVG]). Nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG verübt
zudem ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder
verfälscht. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder
Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das
Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91
Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind Disziplinarmassnahmen aufgelistet,
so unter anderem die Busse, die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.-
betragen kann (lit. g StJVG).
2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde
ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des
Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden.
Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80;
vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung
werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Die ein-
und ausgehende Brief- und Paketpost kann gemäss § 40 Satz 1 der Hausordnung C, Ausgabe 2009
(nachfolgend Hausordnung C), kontrolliert werden. Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch,
Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, sind gemäss § 41
Abs. 1 der Hausordnung C untersagt. Die
Leitung der Vollzugseinrichtung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im
Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den rechtlich
relevanten Sachverhalt nicht. Danach hatte er für die
Ehefrau des Insassen D am 13. Juli
2012 drei Einzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 250.- getätigt,
wobei ihm das einzuzahlende Geld kurz zuvor von D bar übergeben worden war. Streitpunkt bleibt dagegen die rechtliche Qualifikation der für D abgewickelten Geschäfte. Es fragt sich dabei, ob es sich um Gefälligkeiten, wie es der
Beschwerdeführer darstellt, oder einen unentgeltlichen Auftrag handelt. Letzterer wäre als unzulässiges Rechtsgeschäft im Sinn von § 41 Abs. 1
der Hausordnung C zu qualifizieren: Diese Bestimmung
enthält nur eine exemplarische Aufzählung, worauf schon der Wortlaut hinweist (vgl. E. 2.3). Unentgeltliche
Rechtsgeschäfte, wie der unentgeltliche Auftrag, fallen
zweifelsohne auch darunter (Walter
Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Bern 1992, OR 394 N. 201). Die ihrer Natur
nach unentgeltliche Schenkung (vgl. Art. 239 Abs. 1 OR) findet denn
auch beispielhafte Erwähnung in § 41 Abs. 1 der Hausordnung C. Sinn und Zweck der besagten Bestimmung
bestehen in der Vermeidung von Abhängigkeiten unter
den Insassen, womit der geordnete Anstaltsbetrieb gestört werden könnte. Um
Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche
Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VB.2011.00215, 11. Mai
2011, E. 4.4).
3.2
Der Auftrag wird als ein Arbeitsleistungsvertrag
im weiteren Sinn qualifiziert, der als Mustervertrag für die Geschäftsführung
im fremden Interessen gilt. Inhalt von Aufträgen
können insbesondere Geschäftsbesorgungen sein (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., 2011, Vor Art. 394–406
N. 2). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist der Auftrag nur
entgeltlich, wenn dies üblich ist oder zwischen den Vertragsparteien
entsprechend vereinbart wurde. Der unentgeltliche
Auftrag enthält im Vergleich zur unverbindlichen
Gefälligkeitszusage aber ein verpflichtendes
Leistungsversprechen im Interesse des Auftraggebers. Im Einzelfall muss
nach Treu und Glauben ermittelt werden, ob die Zusage zur
Erbringung einer Leistung für einen Dritten als rechtlich bindend verstanden
werden muss. Entscheidend ist dabei die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und
Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den
Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen ist,
und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien. Nicht als Auftrag zu
qualifizieren sind regelmässig Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder solche,
die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (Fellmann, OR 394 N. 201 ff.,
384 f.).
3.3
Wie vorgängig dargestellt, lässt die
Unentgeltlichkeit der für D ausgeführten Handlungen nicht von vornherein darauf schliessen, dass es sich dabei nur um reine Gefälligkeiten
seitens des Beschwerdeführers und nicht um ein verpflichtendes Rechtsgeschäft
handelt. Angesichts der bestehenden Ansätze für das
ausgerichtete Pekulium (vgl. Art. 2 der Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April
2006 [nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt]) stellt die einbezahlte
Geldsumme in Höhe von Fr. 250.-
für einen Insassen im offenen Vollzug bereits einen erheblichen Betrag dar (vgl. § 3 der Hausordnung C). Überdies wurde nicht
nur eine einzige Geldtransaktion für die Ehefrau von D ausgeführt, sondern
deren drei. Die Dringlichkeit der zu tätigenden Einzahlungen wurde
damit begründet, dass D und seine (in Freiheit lebende) Ehefrau am
Urlaubswochenende keine Zeit hätten, die anscheinend wichtige Zahlung selber
auszuführen. Aus objektiver Sicht zeichnete sich der Beschwerdeführer mit Übernahme der Geschäfte und insbesondere mit Entgegennahme des Bargelds dafür verantwortlich, für die umgehende Vornahme der
Transaktionen besorgt zu sein, ansonsten sie zu spät erfolgen würden,
was D durch die Einschaltung des Beschwerdeführers gerade verhindern wollte. Unter diesen Umständen und nach Massgabe von Treu und
Glauben stellen die für die Ehefrau von D auf dessen
Geheiss ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine
Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen
zugrunde bzw. der Beschwerdeführer wurde in verbindlicher
Weise für den Mitinsassen tätig. Dabei hätte dem straferfahrenen Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein müssen, dass es der Leitung von
C obliegt, die Finanzen der Insassen
zu verwalten und Zahlungen auszuführen (vgl. § 132
Abs. 2 und § 144 Abs. 2 JVV; § 16
Abs. 3 der Hausordnung C; § 1 Abs. 3 der Hausordnung in
Verbindung mit § 29 der Hausordnung der Strafanstalt B, Ausgabe 2009,
und 4.3 Abs. 3 der Richtlinien Arbeitsentgelt). Die
Vorinstanz wies folglich zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer hätte
bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die
Anstaltsordnung verstossen könnte. Demnach kann sich
der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass sein Handeln als
unzulässiges Rechtsgeschäft gelten würde, bzw. die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen seien ihm nicht bekannt gewesen.
3.4
Daran ändert die Auskunft von E nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass es sich dabei um eine Auskunft in rechtlichen Belangen handelt, die im
Auftrag des Beschwerdeführers und basierend auf dessen Angaben erstellt wurde.
Das besagte Dokument wäre
folglich höchstens als Parteigutachten zu qualifizieren. Unter diesen Umständen
und mit Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht eine
freie Beweiswürdigung vorzunehmen hat und diesbezüglich an keine formalen
Regeln gebunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18), kommt
dieser Rechtsauskunft keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23). Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass E über sämtliche
Gegebenheiten der Problemstellung, insbesondere über den Umstand der
Unterbringung im Strafvollzug, informiert wurde, da die Rechtsauskunft vom 20. September
2012 nur auf Einzahlungen "im Umfang von Total Fr. 250.- für einen
Freund" und somit im privatrechtlichen Bereich Bezug nimmt. Darauf hat die
Direktion der JVA denn auch zutreffend hingewiesen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wäre gerade diese Information von Relevanz gewesen, denn die
Verhältnisse im Strafvollzug bringen es mit sich, dass besondere Regeln auf
Straftäter Anwendung finden, um Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zu
gewährleisten, wobei insbesondere Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte,
insbesondere der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV),
in Kauf genommen werden (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., 2009,
S. 182 N. 170). Entsprechend bestehen Verbote wie jenes, das in § 41
Abs. 1 der Hausordnung C enthalten ist. Wie
oben dargestellt, kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, der sich
während des Strafvollzugs ereignet hat, jedenfalls anders ausfallen, als wenn
sich das Tatsächliche in Freiheit zugetragen hätte.
3.5 Die Erwägung der Vorinstanz, dass die vom
Beschwerdeführer für den Insassen D getätigten Einzahlungen im Rahmen eines
unentgeltlichen Auftrags vorgenommen wurden, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dass erst im vorinstanzlichen Entscheid eine genauere Qualifizierung des
streitbetroffenen Rechtsgeschäfts vorgenommen wurde, stellt im Übrigen keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2
BV dar, da im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an die
Begründungsdichte erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). Gemäss der Hausordnung C handelt es sich bei
den für D vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige
Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1
lit. a StJVG zulässig ist.
3.6
Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber D war ferner dazu
geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der
Hausordnung C zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b
Abs. 2 lit. j StJVG darstellt. Da gemäss § 23b Abs. 3 StJVG
überdies sowohl die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen als auch schon der
Versuch eines solchen wie das Vergehen selbst bestraft wird (vorn E. 2.1),
ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer D am nächsten Tag angewiesen
hat, keine weiteren Briefe mehr an seine Kollegin zu versenden, und dass er
einen bereits zugestellten Brief ungeöffnet an den Absender zurückgeschickt
hat.
4.
Unter Hinweis, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend
nicht geprüft wird (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) und den
Justizvollzugsbehörden in der Angelegenheit ein grosses Ermessen bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe zusteht, kann bezüglich der Frage, ob die verfügte
Busse von Fr. 200.- als verhältnismässig zu qualifizieren ist und die allgemeinen
Rechtsgrundsätze beachtet wurden, auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer bereute, die Adresse einer Kollegin dem Insassen D bekannt
gegeben zu haben und einen erneuten unzulässigen Briefwechsel zu verhindern
versuchte (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der
verfügten Busse in Höhe von Fr. 200.- liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung
zugrunde.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…