{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.12.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00663_27-12-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212498&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4657461f8d28db12df54c559bf97ac4"}, "Num": [" VB.2012.00663"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.27.1  VB.2012.00663"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.27.1  VB.2012.00663"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.27.1  VB.2012.00663"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Busse wegen Vornahme von Einzahlungen f\u00fcr die Ehefrau eines Mitgefangenen sowie Bekanntgabe der Adresse einer Privatperson.  Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 2.1-2). Unzul\u00e4ssige Rechtsgesch\u00e4fte gem\u00e4ss \u00a7 41 Abs. 1 der Hausordnung (E. 2.3). Unentgeltliche Rechtsgesch\u00e4fte wie der unentgeltliche Auftrag fallen unter die Verbotsnorm von \u00a7 41 Abs. 1 der Hausordnung. Um die Sicherheit und Ordnung des Anstaltsbetriebs zu gew\u00e4hrleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgesch\u00e4fte grunds\u00e4tzlich zu verbieten (E. 3.1). Unterscheidung zwischen unentgeltlichem Auftrag und Gef\u00e4lligkeit (E. 3.2). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden und nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die f\u00fcr die Ehefrau eines Mitgefangenen ausgef\u00fchrten Einzahlungen nicht mehr nur reine Gef\u00e4lligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde. Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte im \u00dcbrigen bewusst sein m\u00fcssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die Anstaltsordnung verstossen k\u00f6nnte (E. 3.3). Der vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Rechtsauskunft kommt keine gr\u00f6ssere Bedeutung zu als den \u00fcbrigen rechtlichen Parteivorbringen. Auch legte er nicht dar, dass die auskunftsgebende Person \u00fcber den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug informiert worden war, was von Relevanz gewesen w\u00e4re (E. 3.4). Gem\u00e4ss Hausordnung handelt es sich bei den f\u00fcr den Mitinsassen vorgenommenen Einzahlungen um unzul\u00e4ssige Rechtsgesch\u00e4fte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von \u00a7 23b Abs. 1 lit. a StJVG zul\u00e4ssig ist (E. 3.5). Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegen\u00fcber dem Mitgefangenen war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gem\u00e4ss \u00a7 40 der Hausordnung zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von \u00a7 23b Abs. 2 lit. j StJVG darstellt (E. 3.6). Der verf\u00fcgten Busse liegt keine Rechtsverletzung zugrunde (E. 4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:28", "Checksum": "83b83a0b2f657bb6f5d5ac6cebb36013"}