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VB.2012.00665
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Affoltern am Albis, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gemeindebeschwerde, hat sich ergeben: I. Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Affoltern am Albis vom 18. Juni 2012 genehmigten die Stimmberechtigten – nach längerer Diskussion – einen Objektkredit von Fr. 477'000.- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli. II. A gelangte am 16. Juli 2012 unter dem Titel "Rekurs (Beschwerde)" an den Bezirksrat Affoltern am Albis, beantragte, den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2012 bezüglich des Objektkredits aufzuheben, und rügte zum einen eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat und zum anderen einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht. Der Bezirksrat nahm das Rechtsmittel bezüglich der ersten Rüge als Stimmrechtsrekurs und hinsichtlich der zweiten Rüge als Gemeindebeschwerde entgegen und trat mit Beschluss vom 20. September 2012 auf Ersteren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und wies Letztere ab (Dispositiv-Ziff. II). III. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses vom 20. September 2012 und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2012, eventualiter die Kostenauflage im bezirksrätlichen Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung; der Gemeinderat Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5./12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A nahm hierzu am 24. November 2012 Stellung. Der Bezirksrat verzichtete am 30. November 2012 auf eine Stellungnahme hierzu; der Gemeinderat Affoltern am Albis liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. 1.2 Als Stimmberechtigter der Gemeinde Affoltern am Albis ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1). 2. 2.1 Nach § 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG kann mit der Gemeindebeschwerde unter anderem geltend gemacht werden, ein Beschluss der Gemeindeversammlung verstosse gegen übergeordnetes Recht. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das dem Objektkredit von Fr. 477'000.- zugrundeliegende Projekt umfasse unter anderem die Installation einer Wärmepumpe zur Beheizung des Wasserbeckens. Nach dem mit Beschluss des Kantonsrates vom 11. Juli 2011 eingefügten Abs. 4 von § 12 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG; ABl 2011, 2031 ff., 2032) dürfe eine Wärmepumpe indes nur noch eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden sei. 2.2 Gegen die Änderung des Energiegesetzes vom 11. Juli 2011 wurde – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – kein Referendum ergriffen (ABl 2011, 2781). Allerdings wurde diese Änderung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt und liegt auch noch kein Inkraftsetzungsbeschluss vor. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die neue Bestimmung dennoch bereits Rechtswirkungen entfaltet. Die Anwendung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses (sogenannte positive Vorwirkung) widerspricht neben dem in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) statuierten Legalitätsprinzip auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, wann eine neue Bestimmung in Kraft tritt (so auch hier; vgl. ABl 2012, 734 f.); im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die Rechtsstellung des Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; BGr, 22. November 2010, 1C_308/2010, E. 2.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 347 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 33 f.). Demnach war der neue, noch nicht in Kraft getretene Abs. 4 von § 12 EnerG im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung noch nicht anwendbar; dies trifft auch auf den heutigen Zeitpunkt zu. Der geltende § 12 Abs. 2 Satz 3 EnerG (LS 730.1) lässt den Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe zur Beheizung eines Freibads vom 1. Mai bis zum 30. September zu. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht ist deshalb im Einsatz einer elektrischen Wärmepumpe nicht zu erblicken. 2.3 Selbst wenn der neue Abs. 4 von § 12 EnerG eine Vorwirkung entfalten würde, dränge die Beschwerde nicht durch. Diese Bestimmung verbietet nämlich nicht den Bau einer Wärmepumpe zur Beheizung eines Freibads, sondern einzig deren Betrieb, ohne das Becken über Nacht abzudecken. Das Projekt an sich verstiesse deshalb nicht gegen das revidierte Energiegesetz, sondern Letzteres hätte einzig zur Folge, dass die Wärmepumpe vorläufig nicht zur Beheizung des Wasserbeckens eingesetzt werden könnte und deshalb ein Nachtragskredit für eine Abdeckung zu sprechen wäre. Soweit der Beschwerdeführer dies rügt, macht er sinngemäss eine Irreführung durch die Behörde anlässlich der Gemeindeversammlung und damit eine Verletzung der politischen Rechte geltend; dies hätte er allerdings im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses tun müssen, dessen Frist er – wie das Verwaltungsgericht am 7. November 2012 auf Beschwerde hin bestätigte (VB.2012.00633, nicht unter www.vgrzh.ch) – verpasst hat. 2.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut des neuen Abs. 4 von § 12 EnerG nicht ohne Weiteres entnommen werden kann, dass der Betrieb einer Wärmepumpe auch dann eine Abdeckung des Beckens voraussetzt, wenn die Wärmepumpe – wie dies das Projekt der Beschwerdegegnerin vorsieht – mit selber produziertem Strom aus Solarenergie betrieben wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, inwiefern sich eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf den Zweck der neuen Bestimmung von einer direkten Warmwassererzeugung durch Sonnenenergie mittels Sonnenkollektoren unterscheiden soll. § 12 Abs. 4 des revidierten Energiegesetzes dürfte sich denn auch eher auf Wärmepumpen beziehen, deren Energie aus der allgemeinen Stromversorgung stammt. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann im vorliegenden Verfahren rügt, der Gemeinderat habe anlässlich der Gemeindeversammlung einen unrealistisch hohen Energieertrag in Aussicht gestellt, macht er ebenfalls eine Verletzung der politischen Rechte geltend, die er im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses hätte rügen müssen (vgl. vorne 2.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss, die Vorinstanz hätte ihm keine Kosten auferlegen dürfen. Nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Diese ursprünglich im Gesetz über die politischen Rechte statuierte Kostenlosigkeit betrifft indes nur den früher in jenem Gesetz geregelten Stimmrechtsrekurs (vgl. hierzu VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00633, E. 3.1). In Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind demgegenüber Verfahrenskosten zu erheben (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG; VGr, 19. September 2012, VB.2012.00512, E. 4, sowie 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 6.1; vgl. auch Ergänzungsband, § 151 N. 8). Damit erweist sich die Kostenauflage als rechtmässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird damit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die Beantwortung einer Gemeindebeschwerde zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin und hat vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an … |