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Geschäftsnummer: VB.2012.00669  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe

(Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er wurde zunächst mit der Hälfte des Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt, nach zwei Monaten noch mit einem Drittel.)

Nichteintreten auf verschiedene Feststellungsanträge des Beschwerdeführers (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe für familienähnliche Gemeinschaften (E. 3).
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe umfasst denjenigen seiner minderjährigen Tochter nicht mit. Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren Namen mitbeantragen. Die Vorinstanzen bemassen die wirtschaftliche Hilfe zu Recht entsprechend einem Drittel des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonen-Haushalts, da nur der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt hat (E. 4.1).

Abweisung soweit Eintreten
 
Stichworte:
EXISTENZMINIMUM
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
KIND/-ER
LEBENSPARTNER
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 25 Abs. I SHG
§ 17 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00669

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, der bis Ende Februar 2012 mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebte, wurde im Dezember 2009 und Januar 2010 mit Beträgen entsprechend der Hälfte des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt. Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch für das Kind wirtschaftliche Hilfe beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B die Unterstützung ab Februar 2010 nur noch im Umfang eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Fr. 1'511.20; Leistungsentscheid vom 26. Februar 2010). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 1. Juni 2010, vom Bezirksrat Zürich am 13. Januar 2011, vom Verwaltungsgericht am 8. März 2011 (Verfahren VB.2011.00076) und vom Bundesgericht am 17. August 2011 (Verfahren 8C_356/2011) abgewiesen. Am 20. Januar 2012 wies das Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch gegen sein Urteil ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Leistungsentscheid vom 19. Januar 2011 (für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012) wurde A wiederum mit einem Drittel des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts (Fr. 595.35) und des Mietzinses (Fr. 511.65) zuzüglich Krankenkassenprämien (Fr. 341.95) unterstützt (total Fr. 1'448.95 monatlich). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 3. September 2011 beim Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sein Budget auf mindestens Fr. 2'118.95 zu erhöhen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. September 2012 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 gelangte A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte neben zahlreichen Feststellungsanträgen insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Ebenfalls in der Beschwerdeschrift beantragte A, seine Eingabe sei bis zum Abschluss des am 20. Mai 2011 initiierten Verfahrens unter Verschluss zu halten. Aus seiner innert angesetzter Nachfrist eingereichten Eingabe ging hervor, dass er damit ein Sistierungsbegehren stellen wollte, das mit Präsidialverfügung vom 1. November 2012 abgewiesen wurde. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde beantragten je die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. und 14. November 2012 zwei weitere Eingaben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 670.- (Fr. 2'118.95 - Fr. 1'448.95). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Demnach beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte u. a., es sei festzustellen, dass er bereits am 3. Dezember 2009 die Hälfte des Lebensaufwands seiner Tochter geltend gemacht habe, worauf ihm diese ausbezahlt worden sei, und dass die seit dem Budget von Dezember 2009 geänderte Praxis in keinem rechtsstaatlich geordneten Verfahren mit Recht auf Anhörung und Begründung von Verwaltungsakten erfolgt und gleichzeitig kein Vertrauensschutz gewährt worden sei (Beschwerdeantrag Ziff. 1).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe für die Zeit von Februar 2011 bis Januar 2012. Die Feststellungsanträge liegen ausserhalb des durch den angefochtenen Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.  

Die Vorinstanz erwog, wirtschaftliche Hilfe könne einer Familie als Unterstützungseinheit nur dann für mehrere Familienmitglieder ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller für alle einen Antrag stelle. Laut Urteil des Bundesgerichts könne der Beschwerdeführer nicht die Ausrichtung der auf seine Tochter entfallenden Beträge an sich selber verlangen, weshalb seine Unterstützung mit je einem Drittel des Grundbedarfs eines Dreipersonenhaushalts und der Wohnkosten zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, das ein Abweichen von den SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertige. Letzteres sei zudem im Urteil vom 17. August 2011 nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (einschliesslich der ab 1. Januar 2013 geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

3.2 Die SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und Lebensgemeinschaften die Berechnung der Unterstützungsleistung für eine in einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person. Hiernach dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. F.5.1).

4.  

4.1 § 14 SHG definiert den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe im Allgemeinen und erwähnt dabei auch die Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz. Aus dieser Bestimmung kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe umfasse denjenigen seiner minderjährigen Tochter (bzw. die Hälfte ihres Anspruchs) mit. Dasselbe gilt für die von ihm genannten weiteren Bestimmungen (§ 27 Abs. 2 und 3 SHG). Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren Namen mitbeantragen, denn wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHG). Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich im Antrag vom 3. Dezember 2009 für seine Tochter wirtschaftliche Hilfe mitbeantragt, stellte jedoch mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 fest, er beantrage nur für sich selber wirtschaftliche Hilfe. Wenn dementsprechend keine wirtschaftliche Hilfe für die Tochter ausgerichtet wurde, kann der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine Rechtsverweigerung vorwerfen. § 17 Abs. 1 SHV, gemäss dem die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet, stimmt bezüglich der Beschränkung des Anspruchs des Gesuchstellers auf seine eigene wirtschaftliche Hilfe mit § 14 und § 15 SHG überein; eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist nicht ersichtlich. Dementsprechend wird damit nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen, und für seine Tochter wurde keine wirtschaftliche Hilfe beantragt. Auch Rechtsverweigerung oder Willkür kann dem Bezirksrat im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 14 und 15 SHG nicht vorgeworfen werden. Wie das Bundesgericht im letzten Rechtsgang erwog, geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Forderung, er sei weiterhin in gleichem Ausmass wie in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010 zu unterstützen, ohne dass seine Tochter formell als Sozialhilfeempfängerin zu registrieren sei, implizit die Ausrichtung der auf die Tochter entfallenden wirtschaftlichen Hilfe an sich selbst verlangt (BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.1). Dies bedeutet weder eine rechtsungleiche Behandlung noch eine Diskriminierung aufgrund der Abstammung der Tochter. Die Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2010 im Vergleich zu Dezember 2009 und Januar 2010 verletzt im Übrigen den Vertrauensgrundsatz nicht (BGr, a.  a.  O, E. 3.2.3).

4.2 Nicht ersichtlich ist sodann, in welche Aktennotizen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Mangels Herausgabe der Akten an eine Drittperson fällt auch eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und seines Anspruchs auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer gelang es im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen und des Bundesgerichts aktenwidrig sein soll.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…