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Geschäftsnummer: VB.2012.00670  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen des Assessments


[Darf eine Prüfungsbehörde die Korrektur von Prüfungsantworten verweigern, welche nicht auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben worden waren?]

Die aufschiebende Wirkung bezweckt gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre (E. 3.2). Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt (E. 3.3).

Fehlen Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten sind die Prüfungsbehörden an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum (E. 4.3). Es bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben (E. 5.2). Von den Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen (E. 5.4). Wer sich grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen (E. 5.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ASSESSMENT
LÖSUNGSBLÄTTER
MINUS-ECTS-NOTENPUNKTE
MODLULPRÜFUNG
NEGATIVE VERFÜGUNG
NICHTKORREKTUR VON LÖSUNGEN
PRÜFUNGSANTWORTEN
PRÜFUNGSMODALITÄTEN
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZULASSUNG ZUM HAUPTSTUDIUM
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. t BGG
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 28 Abs. I RPO ZHAW
Art. 28 Abs. III RPO ZHAW
Art. 13 Abs. III SO OEC ZHAW
Art. 14 SO OEC ZHAW
§ 19a Abs. II VRG
§ 25 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00670

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen des Assessments,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit September 2011 Betriebsökonomie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Am 16. Januar 2012 legte sie die schriftliche Modulprüfung im Fach "Business English 1" ab. Dabei schrieb sie einen Teil ihrer Prüfungsantworten nicht wie gefordert auf separate Lösungsblätter, sondern direkt in die Aufgabenstellung hinein. In der Folge bewertete die ZHAW lediglich die auf den Lösungsblättern eingetragenen Antworten und erteilte A für die Englischprüfung die Note 1,5.

Am 20. Juli 2012 teilte die ZHAW A mit, dass sie aufgrund zu vieler Minus-ECTS-Punkte die Assessmentstufe nicht bestanden habe. Ihr bleibe nun die Alternative, entweder das Assessment zu wiederholen oder das Studium abzubrechen. Das Assessmentzeugnis mitsamt Rechtsmittelbelehrung werde sie Anfang September 2012 erhalten. Mit Assessmentzeugnis vom 5. September 2012 hielt die ZHAW fest, dass A die Assessmentstufe im Bachelorstudiengang Betriebsökonomie nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

II.  

Am 24. September 2012 liess A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren und beantragen, die ZHAW sei anzuweisen, die Modulprüfung "Business English 1" vollständig zu bewerten. Weiter sei sie (A) bis zum definitiven Rekursentscheid vorsorglich zum Hauptstudium zuzulassen. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Antrag auf vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium ab.

III.  

Am 16. Oktober 2012 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1.   Der Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. September 2012, sei vollumfänglich aufzuheben.

  2.  Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin vorsorglich und ohne Verzug zum Hauptstudium zuzulassen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 23./24. Oktober 2012 und die ZHAW am 31. Oktober 2012 beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen. A liess sich dazu am 7. November 2012 vernehmen. Die ZHAW verzichtete am 12. November 2012 auf eine entsprechende Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [LS 414.10]). Der angefochtene Beschluss betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Zulassung zu einem Bachelorhauptstudium, mithin eine Materie, welche im Negativkatalog von § 44 VRG nicht enthalten ist. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerde ficht einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme an. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide sind unter anderem dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Zulassung zum Bachelorhauptstudium ab. Als Folge davon dürfte die Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012/2013 nicht an den entsprechenden Lehrveranstaltungen teilnehmen und im Januar 2013 die dazugehörigen Prüfungen nicht ablegen. Sie müsste eine Verlängerung ihres Studiums um ein Jahr mit den daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen in Kauf nehmen. Unter diesen Umständen ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Als Studentin der Betriebsökonomie untersteht die Beschwerdeführerin der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung, RPO; LS 414.252.3) sowie der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009 (Studienordnung, SO; LS 414.253.811). Gemäss § 28 Abs. 1 RPO setzt sich ein Bachelorstudiengang aus einer Assessmentstufe und einem Hauptstudium zusammen. Das Hauptstudium kann dabei erst dann begonnen werden, wenn die studierende Person die Assessmentstufe bestanden hat (§ 28 Abs. 3 RPO, vgl. auch § 14 SO). Für das Bestehen der Assessmentstufe darf die studierende Person unter anderem höchstens zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht haben (§ 13 Abs. 1 lit. d SO). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte errechnen sich gemäss § 13 Abs. 3 SO wie folgt: Die Differenz zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note wird mit der Anzahl der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte Credit Points) multipliziert.

2.2 Die Beschwerdegegnerin vergab für das Assessmentmodul "Business English 1" drei Leistungspunkte; sie bewertete die entsprechende Modulprüfung der Beschwerdeführerin mit der Note 1,5. Somit resultieren aus dem Modul "Business English 1" 7,5 Minus-ECTS-Notenpunkte ([4,0 ./. 1,5 = 2,5] x 3). Weitere 9 Minus-ECTS-Notenpunkte mussten der Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Prüfungsleistungen in anderen Modulen angerechnet werden. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin damit während ihrer Assessmentstufe 16,5 Minus-ECTS-Notenpunkte (7,5 + 9). Wie oben dargelegt, dürfen Studierende bloss dann ins Bachelorhauptstudium übertreten, wenn sie zuvor in der Assessmentstufe nicht mehr als zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte erzielt haben.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Prüfung im Fach "Business English 1" fälschlicherweise bloss teilweise bewertet und ihr zu viele Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet. Bei vollständiger Bewertung der gelösten Aufgaben hätte sie nicht so viele Minus-ECTS-Notenpunkte erzielt und die Assessmentstufe zweifellos bestanden. Als Folge davon hätte sie für das Hauptstudium zugelassen werden müssen.

3.2 Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG) aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheides galt, soll bis zum Urteil der Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1234). Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 37 und § 25 N. 7).

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein ungenügendes (negatives) Zeugnis ausgestellt, mit dem ihr der Übertritt ins Hauptstudium verwehrt wurde. Die Beschwerdeführerin liess dagegen rekurrieren und als vorsorgliche Massnahme um provisorische Zulassung zum Hauptstudium ersuchen. Wie oben dargelegt, bleibt bei negativen Verfügungen der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels wirkungslos, da er gerade nicht gestaltend auf das strittige Rechtsverhältnis einwirken darf. Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1235). In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt. Die Rechtsmittelinstanz hat hierfür in summarischer Weise die Streitsache materiell zu prüfen. Die Anordnung derartiger vorsorglicher Massnahmen ist namentlich bei besonders gelagerten subjektiven Härtefällen angezeigt; dabei sind die verschiedenen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (RB 1983 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37).

4.  

4.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung zum Hauptstudium hängt von der Benotung des Moduls "Business English 1" ab. Nur wenn ihre schriftliche Prüfung statt mit der Note 1,5 mit mindestens der Note 3,0 bewertet werden könnte, hätte sie Anspruch auf Zulassung zum Hauptstudium. Denn dann würden ihr für das Modul "Business English 1" nicht mehr als 3 Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet ([4,0 ./. 3 = 1] x 3; siehe oben zur Berechnung). Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den in anderen Lehrveranstaltungen erzielten 9 weiteren Minus-ECTS-Notenpunkten den nach der Studienordnung maximal zulässigen Schwellenwert von 12 Minus-ECTS-Notenpunkten nicht überschritte.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihres Begehrens zusammengefasst Folgendes vorbringen: Sie habe am 16. Januar 2012 die Modulprüfung "Business English 1" abgelegt. Abgesehen von der Teilaufgabe "Writing" habe sie ihre Lösungen nicht auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben, sondern direkt in die Aufgabenstellung selbst eingefügt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bloss die Teilaufgabe "Writing" bewertet. Die teilweise Nichtkorrektur beziehungsweise Nichtbewertung einer Prüfung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Vorgehen sei denn auch weder geeignet noch zweckmässig, um den Lernerfolg von Studierenden zu beurteilen. Es sei überspitzt formalistisch und verletzte krass das Verhältnismässigkeitsprinzip, bloss die auf den offiziellen Antwortblättern eingetragenen Lösungen zu bewerten. Es könne ferner auch nicht im öffentlichen Interesse liegen, bei tatsächlich erbrachter und genügender Leistung die Zulassung zum Hauptstudium aus formellen Gründen zu verweigern. Indem die Beschwerdegegnerin bloss einen Teil ihrer Prüfung bewertet habe, werde sie genau gleich behandelt wie Studierende, welche unentschuldigt überhaupt nicht zur Prüfung erschienen seien und dementsprechend keine Leistungen erbracht hätten. Als Prüfungsabsolventin habe sie Anspruch auf vollständige und faire Bewertung ihrer Lösungen. Der leichten Abweichung von den formellen Prüfungsinstruktionen sei – wenn überhaupt – mit einem Punkte- oder Notenabzug Rechnung zu tragen. Im vorangehenden Semester hätten sie Prüfungen zu Übungszwecken gelöst und dabei die Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben. Den Studierenden sei vor der Prüfung nicht angedroht worden, dass bloss Lösungen auf den vorgesehenen Blättern bewertet würden. Die in die Aufgabenstellungen selbst eingetragenen Lösungen hätten sich mit demselben Aufwand korrigieren lassen, wie wenn sie auf die separaten Lösungsblätter geschrieben worden wären. Die teilweise Nichtbewertung ihrer Prüfung habe eine unzumutbare Härte für sie zur Folge. Als Folge eines formellen Mangels müsste sie ein ganzes Studienjahr wiederholen und für die damit verbundenen Lebenshaltungskosten und Semestergebühren aufkommen. Das Verbot des überspitzten Formalismus verpflichte die Behörden, den Rechtssuchenden die Möglichkeit einzuräumen, formelle Mängel zu heilen. So ordne beispielsweise das Gericht bei ungenügend substanziierten Klagen Frist zur Nachsubstanziierung ein. Anders als eine Mitstudentin in einer anderen Prüfungsklasse habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Lösungen nach der Prüfung auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen und so den Formmangel zu beheben. Die rechtliche Ungleichbehandlung von Studierenden in der gleichen Prüfungssituation bei gleichem Sachverhalt sei nicht vertretbar.

4.3 Weder die Rahmenprüfungsordnung noch die Studienordnung regeln die Ausgestaltung und Korrektur der schriftlichen Bachelormodulprüfungen. Da die massgeblichen Erlasse keine Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten enthalten, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz beziehungsweise der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum (VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2): Zu prüfen ist demnach, ob der Ablauf der schriftlichen Prüfung des Moduls "Business English 1" rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet war.

5.  

5.1 Die Modulprüfung im Fach "Business English 1" setzte sich aus den drei Teilprüfungen "Reading", "Language" und "Writing" zusammen. Dabei galt es bei "Language" vier, bei "Reading" und "Writing" je eine einzelne Teilaufgabe zu lösen. Formal bestand die Prüfung aus einem (nicht paginierten) Deckblatt sowie weiteren zwölf (paginierten) Seiten. Dabei waren auf den Seiten eins bis sieben die Aufgabenstellungen abgedruckt. Die Seite acht war mit "Answer sheet" überschrieben und beinhaltete (genau gleich wie die Seiten neun und zehn) Kästchen beziehungsweise Tabellen, welche (abgesehen von je einem Musterbeispiel) nicht ausgefüllt waren. Die letzten beiden Seiten elf und zwölf waren ebenfalls leer und boten Raum für einen längeren Fliesstext. Die Beschwerdeführerin schrieb ihre Prüfungsantworten in den Bereichen "Reading" und "Language" nicht auf die dafür vorgesehenen separaten Lösungsblätter, sondern direkt in die Aufgabenstellung hinein. In der Folge bewertete die Beschwerdegegnerin lediglich die auf die Lösungsblätter eingetragene Teilprüfung "Writing". Nachstehend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hat. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem dann vor, wenn eine Behörde entweder für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufstellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn sie (an sich zulässige) formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (BGE 135 I 6 E. 2.1).

5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird mit den formularartig gestalteten Lösungsblättern eine vollständige, gründliche und einwandfreie Bewertung der Lösungen sichergestellt. Für die korrigierende Person ist leicht erkennbar, was gilt. Gerade bei Studiengängen mit vielen Studierenden wie Betriebsökonomie erscheinen derartige separate Lösungsblätter auch im Interesse einer effizienten Korrektur angezeigt. Müssten die korrigierenden Personen die Antworten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten jeweils zwischen den Zeilen der Aufgabenstellung entziffern, hätte dies einen beträchtlichen Mehraufwand zur Folge. Damit bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben. Die fraglichen Lösungsvorgaben sind folglich nicht als übertrieben rigorose Formvorschriften zu qualifizieren.

5.3 Somit bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die an sich zulässigen Korrekturvorschriften mit ungerechtfertigter Strenge gehandhabt hat. Bereits aus der Unterteilung der schriftlichen Prüfung in bedruckte und leere Seiten hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen können, dass sie ihre Prüfungsantworten richtigerweise auf die Seiten acht bis zwölf hätte eintragen müssen. Entscheidend ist sodann, dass gleich zu Beginn der ersten Teilaufgabe in deutlich lesbarer Schrift folgender Hinweis angebracht war: "Write your answers to all sections on the answer sheets provided at the end of the test. Answers that are NOT on the answer sheets will NOT be corrected." Auch vor jeder einzelnen Teilaufgabe wurden die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten explizit aufgefordert, ihre Antworten "into the box on the answer sheet" zu schreiben. Mit "the box" konnte nur das jeweilige Kästchen auf den Lösungsblättern gemeint sein.

5.4 Von den Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen. Dies muss vor allem dann gelten, wenn die entsprechenden Anordnungen gleich mehrfach mittels Fett- und/oder Kursivdruck beziehungsweise Grossbuchstaben besonders hervorgehoben sind. Entgegen der Beschwerdeführerin waren die fraglichen Korrekturhinweise keineswegs "sehr leicht zu übersehen". Die Beschwerdeführerin hat sodann einen Teil ihrer Prüfungen, nämlich das "Writing", korrekt auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben. Entsprechend kann sie nun nicht geltend machen, sie sei während der Prüfung überzeugt gewesen, dass die beigelegten "answer sheets" einzig für spätere Korrekturbemerkungen der Examinatoren bestimmt gewesen seien. Denn wäre sie damals tatsächlich dieser Auffassung gewesen, hätte sie die Lösungsblätter konsequenterweise auch nicht für ihr "Writing" benutzen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld zwei Probeklausuren gelöst, wobei die zweite Klausur gleich ausgestaltet war wie die nun strittige Prüfung. Schon damals hat sie die ausdrücklichen Anweisungen "[w]rite your answers on the answer sheet" missachtet und ihre Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben. Dass sie damit nach eigener Darstellung nicht allein war, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Bei der Nachbereitung beziehungsweise Besprechung der Probeklausur hätte sie Gelegenheit gehabt, sich nach dem Sinn dieser Anweisung und der separaten "answer sheets" zu erkundigen. Auch deshalb kann sie nun nicht behaupten, sie sei mit dem Prüfungsmodus ihrer Hochschule nicht vertraut gewesen.

5.5 Wer sich wie die Beschwerdeführerin grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen. Dies gebietet im vorliegenden Fall auch der Rechtsgleichheitsgrundsatz. Indem die Beschwerdeführerin offenbar sofort mit dem Lösen ihrer Prüfung begann, verschaffte sie sich einen zeitlichen Vorteil gegenüber all denjenigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die zuvor sorgfältig die fraglichen Anordnungen durchlasen. Auch die geltend gemachte Nervosität und fehlende Prüfungserfahrung helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter: Sie befand sich in derselben Situation wie alle anderen Personen, welche am 16. Januar 2012 die Prüfung ablegten. Schliesslich kann offenbleiben, ob einer Mitstudentin tatsächlich einmal die Möglichkeit eingeräumt worden war, ihre Lösungen nach der Prüfung auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen. Die Beschwerde führt nicht in substanziierter Weise aus, dass es sich hierbei um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt habe. So ist insbesondere unklar, ob in der fraglichen Prüfung die Studierenden in derselben Weise mehrfach unmissverständlich aufgefordert wurden, ihre Lösungen auf die vorgesehenen Lösungsblätter einzutragen, und ob ihnen die Nichtkorrektur ebenfalls explizit angedroht wurde. Die Beschwerde äussert sich auch nicht zur typografischen Ausgestaltung der Prüfung und Lösungsblätter. Ferner ist unklar, ob die Mitstudentin bloss einzelne Antworten oder ihre ganze Lösung nicht auf die vorgesehenen Blätter eingetragen hatte.

5.6 Die Beschwerdegegnerin bewertete lediglich einen Teil der Prüfung der Beschwerdeführerin. Damit hat sie nicht etwa eine formelle Vorschrift mit übertriebener Schärfe gehandhabt, sondern bloss das umgesetzt, was sie den Kandidatinnen und Kandidaten zuvor ausdrücklich angedroht hatte. Da der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat sie keinen Anspruch auf vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…