{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00670_2013-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212514&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65e2cdc379c3619d057f9d13747104e6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2013  VB.2012.00670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2013  VB.2012.00670"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2013  VB.2012.00670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des Assessments | [Darf eine Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde die Korrektur von Pr\u00fcfungsantworten verweigern, welche nicht auf die vorgesehenen L\u00f6sungsbl\u00e4tter geschrieben worden waren?] Die aufschiebende Wirkung bezweckt gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuf\u00fchren, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll. Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden w\u00e4re (E. 3.2). Soll bei einer negativen Verf\u00fcgung einem abgewiesenen Gesuch vorl\u00e4ufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkl\u00e4ger begehrten Entscheidung gleich. Dies l\u00e4sst sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt (E. 3.3). Fehlen Vorschriften zu den Pr\u00fcfungsmodalit\u00e4ten sind die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rden an die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der \u00f6ffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip gebunden. Bei der Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit eines Pr\u00fcfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willk\u00fcrverbot im Zentrum (E. 4.3). Es bestehen gen\u00fcgend sachliche Gr\u00fcnde, um den Studentinnen und Studenten das Verwenden separater L\u00f6sungsbl\u00e4tter vorzuschreiben (E. 5.2). Von den Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Pr\u00fcfungsanweisungen sorgf\u00e4ltig durchlesen, ehe sie mit dem L\u00f6sen der einzelnen Aufgaben beginnen (E. 5.4). Wer sich grobfahrl\u00e4ssig \u00fcber eindeutige Pr\u00fcfungsanweisungen hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachl\u00e4ssigkeit tragen (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:34", "Checksum": "ff95d7c3ef26ffbab2bf774f6d7407e0"}