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Geschäftsnummer: VB.2012.00673  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


Eine Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. Ein grosses Gemeinwesen hat sich so zu organisieren, dass ein Fristerstreckungsgesuch auch bei Krankheit der zuständigen Person rechtzeitig gestellt wird (E. 2).
Bei Ausländern, die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, können die Gemeinden über das kantonale Recht hinausgehende Anforderungen stellen. Solche Verschärfungen bedürfen aber eines von der Gemeindeversammlung bzw. dem Grossen Gemeinderat stammenden generell-abstrakten Erlasses (E. 5.2).
Ob die einbürgerungswillige Person eine genügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (E. 5.3 f.).
Der Sachverhalt ist im gerichtlichen Verfahren zu erstellen, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (E. 6.1).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
MASSGEBENDER SACHVERHALT
RÜCKWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
Art. 20 Abs. 3 lit. b KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00673

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A.    

 

B.    

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bürgerrechtskommission X,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A und B, beide ausländische Staatsangehörige, für sich und ihre minderjährigen Kinder die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, die Gesuchsunterlagen mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 an die Gemeinde X für den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 wies die Bürgerrechtskommission X das Bürgerrechtsgesuch von A und B samt Kinder wegen fehlender Erfüllung von § 5 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11; Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung) ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Z am 19. September 2012 ab.

III.  

A und B liessen am 16. Oktober 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, dass unter Entschädigungsfolge der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen und ihren Kinder das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter Vorbehalt der Erteilung des Zürcher Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes, zu erteilen sei.

Der Bezirksrat Z beantragte am 22. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Bürgerrechtskommission X beantragte am 11. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichten A und B eine weitere Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme wurde der Bürgerrechtskommission X am 21. Januar 2013 zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 4. Februar 2013 zugestellt. Am 7. Februar 2013 ersuchte die Bürgerrechtskommission X das Verwaltungsgericht um eine Fristerstreckung für die freigestellte Vernehmlassung. Der Abteilungspräsident wies das Bürgerrechtssekretariat am 8. Februar 2013 telefonisch darauf hin, dass das Fristerstreckungsgesuch verspätet sei, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Ein solches stellte die Bürgerrechtskommission am 11. Februar 2013.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§  42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen bezirksrätliche Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdegegnerin stellte am 11. Februar 2013 ein Fristwiederherstellungsgesuch für die am 4. Februar 2013 versäumte Vernehmlassungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Sekretärs der Bürgerrechtskommission und der Sachbearbeiterin sei das Fristverlängerungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin­dert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder­herstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäum­ten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12 Abs. 2 VRG).

Die Wiederherstellung einer Frist setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. Mithin steht nicht jede geringfügige Unachtsamkeit einer Wiederherstellung entgegen. Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das ihr nicht als Nachlässigkeit zugerechnet werden darf (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14). Erhöhte Anforderungen sind an Wiederherstellungsgesuche zu stellen, wenn sie von Anwälten eingereicht werden. Diese haben sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt bleiben. Eine Säumnis gilt als nicht grob nachlässig und somit entschuldbar, wenn es dem Anwalt verwehrt ist, eine fristgebundene Rechtshandlung selber vorzunehmen, damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder die Klientschaft auf die Notwendigkeit der Fristwahrung hinzuweisen. Die blosse Arbeitsunfähigkeit genügt daher nicht als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst die Bestellung einer Vertretung oder die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 17).

Wie bei Anwälten darf auch bei grösseren und somit leistungsfähigen Gemeinwesen erwartet werden, dass diese sich so organisieren, dass Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt werden. Auch wenn der Sekretär der Bürgerrechtskommission und die Sachbearbeiterin erkrankt waren, darf erwartet werden, dass die krankheitsbedingt abwesenden Personen telefonisch sicherstellen, dass beispielsweise der Präsident der Bürgerrechtskommission das Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig stellt. Damit erweist sich das Fristversäumnis als grobe Nachlässigkeit, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.

3.  

3.1 Die Regelung des Erwerbs sowie Verlusts der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20-31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung.

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht (Art. 20 Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Zu seiner Gültigkeit bedarf das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. § 32 BüV). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind in Art. 20 Abs. 3 KV festgelegt. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

3.2 Ein Anspruch auf Einbürgerung steht Ausländern zu, welche in der Schweiz geboren sind, ferner nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllen Gesuchsteller – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – diese Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinden dürfen an die wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern, nicht aber die Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig verunmöglichen (§ 22 Abs. 2 f. BüV).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2011, dass die Beschwerdeführenden von August 2003 bis Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010 Sozialhilfe bezogen hätten und zudem eine Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 9'435.15 wegen missbräuchlich verwendeter Fürsorgegelder bestehe. Da sie verlange, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Einreichen eines Einbürgerungsgesuchs keine Sozialhilfeunterstützung in Anspruch genommen worden sei, könne die wirtschaftliche Erhaltung nicht als gegeben bezeichnet werden.

4.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 gehe zwar seit April 2010 einer regelmässigen Arbeit nach und eine zukünftige wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden erscheine damit als möglich bzw. wahrscheinlich, doch bleibe es der Beschwerdegegnerin unbenommen, durch das Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe ein höheres Mass an Gewissheit abzuwarten. Jedenfalls würden die vorinstanzlichen Zweifel an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden durch deren Anträge auf Reduktion der Einbürgerungsgebühren und auf unentgeltliche Prozessführung erheblich bestärkt. Die Verneinung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sei somit nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht willkürlich.

4.3. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1 im April 2010 selbständig gemacht habe und sich und seine Familie selber unterhalten könne. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht seien sie bereits seit mehr als 2 ½ Jahren selbsterhaltungsfähig. Ferner weisen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 darauf hin, dass die kommunale Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht aus dem Jahr 2012 (nachfolgend kommunale Verordnung) eine dreijährige Frist seit dem Sozialhilfebezug vorsehe, welche zum heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.

5.  

5.1 Die Frage, ob die während des Rechtsgangs in Kraft getretene kommunale Verordnung vorliegend zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Gemäss derselben darf die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben. Die Beschwerdeführenden reichten ihr Gesuch im September 2010, also weniger als ein Jahr seit dem letzten Sozialhilfebezug ein. Damit können die Beschwerdeführenden aus der kommunalen Verordnung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zu prüfen ist somit, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf die zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung (13. Dezember 2011) bestehende Rechtslage scheitern lassen durften.

5.2 Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (§ 5 BüV). Bei zugezogenen Ausländern können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere Anforderungen stellen (§ 22 Abs. 2 BüV). Solche strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen sind in einem generell-abstrakten Erlass, welcher von der Gemeindeversammlung oder vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen ist, zu regeln (BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3; Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Gemeindeamt des Kantons Zürich, Version vom 22. März 2013, Kap. G.3.1 [http://www.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/ak­tuell/mitteilungen/einbuergerungen01.html]). 

Die im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2011 geltend gemachte Karenzfrist von 5 Jahren seit dem letzten Sozialhilfebezug hat ihre Grundlage in einem Beschluss der Bürgerrechtskommission vom Frühling 2010, welcher den Anforderungen von § 22 Abs. 2 BüV, wonach Verschärfungen betreffend wirtschaftliche Verhältnisse in einem generell-abstrakten Erlass zu regeln sind, nicht genügt. Damit ist die Frage der wirtschaftlichen Erhaltung einzig und allein gestützt auf die kantonalgesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, Art. 5 BüV) zu beurteilen.

5.3 Die Ratio von Art. 20 Abs. 3 lit. b KV (wirtschaftliche Erhaltung) besteht darin, dass keine Fürsorgefälle und keine Personen, die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden. Die finanziellen Verhältnisse haben geordnet zu sein, was aufgrund der Betreibungs- und Steuerregister zu überprüfen ist. Wer Sozialhilfe bezieht, darf nicht eingebürgert werden. Hat jemand einmal Sozialhilfe bezogen, so muss es auch zulässig sein, dass erst nach einer bestimmten Karenzzeit auf sein Einbürgerungsgesuch (wieder) eingetreten wird (Kottusch, Art. 20 N. 8).

Das in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnte Kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG; ABl 2010, 2601 ff.) sah in § 7 Abs. 1 vor, dass die gesuchstellende Person in der Lage sein muss, für sich und ihre Familie aufzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt sind (lit. a) und die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen hat (lit. b). Während die Umschreibung in § 7 Abs. 1 lit. a KBüG im Wesentlichen dem nach wie vor in Kraft stehenden § 5 BüV entspricht (Antrag des Regierungsrats vom 18. November 2009; ABl 2009, 2486 ff., 2521 f., auch zum Folgenden), hätte aufgrund der grossen praktischen Bedeutung mit § 7 Abs. 1 lit. b KBüG die Frage des Sozialhilfebezugs im Gesetz geregelt werden sollen. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. b KBüG wäre die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit bei Personen verneint worden, die aktuell Sozialhilfe bezögen oder in der jüngeren Vergangenheit bezogen hätten. Ein Sozialhilfebezug, der längere Zeit zurückliege, stelle hingegen keine Hürde für die Einbürgerung dar. Als angemessen erschien dem Regierungsrat die Einführung einer Karenzfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Sozialhilfebezugs.

Da der Gesetzgeber es somit als notwendig erachtete, eine allgemeine Karenzfrist hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen ausdrücklich und zusätzlich zur bereits bestehenden Umschreibung von § 5 BüV zu regeln, ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, aus § 5 BüV lasse sich keine allgemeine Karenzfrist von einer bestimmten Dauer ableiten.

5.4 Wie sich aus dem Wort "voraussichtlich" in § 5 BüV ergibt, ist bei der Frage der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Prognose anzustellen. Dass bei einer Prognose insbesondere auch in der Vergangenheit liegende Tatbestände berücksichtigt werden dürfen, ist naheliegend. Bei der Frage der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen deshalb in der Vergangenheit liegende Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz zu § 5 BüV betreffend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sieht § 6 BüV bezüglich des unbescholtenen Rufs eine in der Regel zu beachtende Karenzfrist von fünf Jahren vor. Auch wenn § 5 BüV keine Karenzfristen nennt, dürfte es unbestritten sein, dass Karenzfristen ein geeignetes Mittel darstellen, um zu vermeiden, dass zu Unrecht Personen eingebürgert werden, die nicht über die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Der Umstand, dass in der jüngeren Vergangenheit liegende Sozialhilfebezüge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitberücksichtigt werden, ist demnach nicht zu beanstanden. Ferner ist festzustellen, dass ein Sozialhilfebezug bei der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit desto weniger stark zu gewichten ist, je weiter dieser in der Vergangenheit zurückliegt. Auf der anderen Seite kann nicht nur der Zeitpunkt des letzten Sozialhilfebezugs, sondern auch die Dauer des Sozialhilfebezugs berücksichtigt werden.

5.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden von August 2003 bis Januar 2008 und von Dezember 2008 bis Dezember 2009 Sozialhilfe bezogen haben. Ob die Beschwerdeführenden auch im Januar 2010 Sozialhilfe bezogen haben, kann – da nicht entscheidrelevant – offenbleiben.

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2010 verpflichtet wurden, der Fürsorgebehörde X Fr. 9'435.15 zurückzuerstatten. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Februar 2011 nicht ein. Mit sieben Ratenzahlungen in der Höhe von einmal Fr. 1'000.-, fünfmal Fr. 1'500.- und einmal Fr. 935.15 bezahlten die Beschwerdeführenden den Rückerstattungsbetrag zwischen dem 29. Dezember 2011 und dem 10. April 2012 zurück.

5.6 Zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2011 lag der letzte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden rund zwei Jahre und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 rund eindreiviertel Jahre zurück. Ferner schuldeten die Beschwerdeführenden der Fürsorgebehörde X zum damaligen Zeitpunkt den Betrag von Fr. 9'435.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden sowohl am 30. September 2011 als auch am 22. November 2011 aufgefordert wurden, diesen Betrag in Raten von Fr. 1'000.- abzubezahlen oder einen Zahlungsvorschlag einzureichen, und dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 eine monatliche Zahlung von Fr. 300.- offeriert hatten, denn "[m]ehr liegt leider momentan nicht in unserem Budget darin".  

Aufgrund des mehrjährigen Sozialhilfebezugs sowie des Umstands, dass der letzte Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch kein Jahr zurücklag, sowie aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung Ausstände gegenüber der Fürsorgebehörde X hatten, deren Rückzahlung zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht als gesichert betrachten werden konnte, erscheint es – ungeachtet des Umstands, dass es für die im Beschluss der Beschwerdegegnerin angerufene Karenzfrist von fünf Jahren keine gesetzliche Grundlage gab – als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss gelangte, dass die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht gegeben sei.

6.  

6.1 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon von Bundesrechts wegen zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).

6.2 Wenn bereits die dem Bundesgericht vorgelagerten Gerichte verpflichtet sind, neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, muss dies auch für die dem Verwaltungsgericht vorgelagerten Rekursinstanzen gelten (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).

Mit Eingabe vom 16. April 2012 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass sie der Fürsorgebehörde X den Rückerstattungsbetrag von Fr. 9'435.15 zwischen Dezember 2011 und April 2012 zurückerstattet hatten. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (19. September 2012) gab es somit keine Ausstände mehr gegenüber dem Fürsorgebehörde X. Ferner lag der letzte Sozialhilfebezug bereits rund zweidreiviertel Jahre zurück und seit knapp zweieinhalb Jahren ging der Beschwerdeführer 1 einer regelmässigen Arbeit nach.

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses in erster Linie damit, dass durch das Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem letzten Sozialhilfebezug ein höheres Mass an Gewissheit für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewonnen werden könne. Wie vorn unter 5.2 dargelegt, benötigt eine fixe Karenzfrist jedoch eine kommunalgesetzliche Grundlage, welche in der Gemeinde X zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht bestanden hat. Aus dem kantonalen Recht ergibt sich aber keine fixe Karenzfrist, sondern gestützt auf die Gesamtumstände ist zu beurteilen, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden gegeben ist.

Aufgrund der im September 2012 vorliegenden Gesamtumstände hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass keine konkreten Anhaltspunkte gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden mehr bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der Einbürgerungsgebühren und unentgeltliche Prozessführung beantragt hatten. Dieser Antrag vermag zwar Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu wecken; doch wäre die Vorinstanz in diesem Fall verpflichtet gewesen, die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden vertiefter abzuklären oder die Angelegenheit zur Abklärung der Einkommensverhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.3 Damit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Da der Entscheid über die Einbürgerung nach wie vor im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Neu hat die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeschulden zurückbezahlt haben und bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützt auf § 5 BüV keine Karenzfrist gilt, sondern eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass, falls die Beschwerdeführenden heute ein neues Bürgerrechtsgesuch einreichen würden, die im Jahr 2012 in Kraft getretene kommunale Verordnung gelten würde, wonach die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe bezogen haben darf, welche Voraussetzung zum heutigen Zeitpunkt erfüllt ist. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdegegnerin in pflichtgemässem Ermessen.

7.  

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens zu tragen. Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7). Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da bereits die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin hätte zurückweisen müssen, sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend neu zu verlegen.

8.  

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 



Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen;


und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Bürgerrechtskommission X vom 13. Dezember 2011 und Dispositiv-Ziff. I in jenem des Bezirksrats Z vom 19. September 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin zu Hälfte und den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…