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VB.2012.00688
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde H, vertreten durch die Sozialbehörde H, Beschwerdegegnerin,
1. C,
2. D, Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A und seine Ehefrau E werden zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern von der Fürsorgebehörde der Gemeinde H wirtschaftlich unterstützt. Die beiden volljährigen Kindern, C und D, wohnen nicht mehr bei den Eltern und sind sozialhilfeunabhängig. Mit Beschluss vom 19. März 2012 bewilligte die Fürsorgebehörde ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Brutto-Bedarf von Fr. 4'671.- für die Familie. Als Einkünfte wurden Zuwendungen der Kinder in Höhe von Fr. 1'057.- pro Monat angerechnet, da diese den Unterhalt und die Benützung des Fahrzeugs F finanzieren würden, das ausschliesslich den Eltern zur Verfügung stehe. II. Dagegen rekurrierte A sowie C und D am 6. April 2012 beim Bezirksrat G und beantragten, dass im Budget von A und E kein Einkommen angerechnet werde. Der Bezirksrat G trat mit Beschluss vom 20. September 2012 auf den Rekurs von C und D nicht ein und reduzierte die angerechneten Einkünfte, in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A, auf Fr. 400.- monatlich. III. A erhob darauf, nunmehr anwaltlich vertreten, am 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2012 und die Festsetzung des monatlichen Brutto-Bedarfs der Familie des Beschwerdeführers auf Fr. 4'671.-, ohne Anrechnung von Einkünften. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Bezirksrat G verwies mit Eingabe vom 5. November 2012 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde H reichte am 28. November 2012 eine Stellungnahme ein und führte an, dass der Fürsorgebehörde bekannt sei, dass das Fahrzeug des Sohns im Ausland stehe und zurzeit nicht benützt werden könne. Das Fahrzeug könne ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Sohnes ins Ausland nicht mehr im Sozialhilfebudget der Eltern einberechnet werden. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000 liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem ein Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiteren Stellen äussern können. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort der Fürsorgebehörde vom 14. Mai 2012 zukommen, teilte diesem jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Für den nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zu der Rekursantwort möglich war (vgl. EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Sie kann aber im vorliegenden Verfahren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem nun anwaltlich vertreten ist und den dargestellten Mangel nicht rügt, obwohl er ihn mittlerweile kennt bzw. kennen muss. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anrechnung von monatlichen Einkünften in Höhe von Fr. 400.- als Zuwendungen der Kinder zu Unrecht erfolge. Er macht geltend, dass ihm sein Sohn das Auto lediglich ab und zu am Wochenende zur Verfügung gestellt habe. Es handle sich damit um eine Unterstützung im Rahmen von Fr. 60.- bis Fr. 125.- pro Monat. Dies stelle eine relativ bescheidene Zuwendung dar, die bei der Berechnung der Unterstützungsleistung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne. 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass der F den Eltern ausschliesslich zur Verfügung stehe. Sie stützt sich dabei einerseits auf die Schreiben der Gemeinde H, Fachbereich Asyl, vom 20. Januar 2010 und vom 17. Februar 2010, die zeigten, dass der Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge (Marken I und J) benutzt habe. Andererseits gehe aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 19. Januar 2009 hervor, dass bereits ein Jahr vorher ein Auto regelmässig vor der Wohnung der Familie parkiert gewesen sei. Zudem würde die Beschwerde eines Nachbarn vom 6. Dezember 2011 bestätigen, dass die Fahrzeuge regelmässig vom Beschwerdeführer benützt und auch vor seiner Wohnung abgestellt würden. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss fest, ein Fahrzeug mit einem Neuwert von Fr. 35'000.- würde pro Monat Kosten in Höhe von Fr. 1'057.- verursachen, die als Einkommen in das Budget des Beschwerdeführers einzurechnen seien. Die Vorinstanz kürzte diesen Betrag auf Fr. 400.-, da sie davon ausging, das Auto stehe dem Beschwerdeführer durchschnittlich drei Tage pro Woche zur Verfügung. 3.3 Beide Parteien stimmen darin überein, dass das Fahrzeug des Sohns des Beschwerdeführers inzwischen im Ausland steht. Ab diesem Zeitpunkt kann das Benutzen des F nicht mehr als Einkunft im Sozialhilfebudget einberechnet werden. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang das Auto davor als Einkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte. 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Subsidiaritätsgrundsatz, § 2 Abs. 2 SHG). Sozialhilfeleistungen sind damit auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. Kap. A.4-2 der Richtlinien der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, 4. A., April 2005 [SKOS-Richtlinien]). Freiwillige Leistungen von Dritten sind jedoch dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 154). Die wirtschaftliche Hilfe deckt neben anderem den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er soll nicht nur die zum Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern umfasst auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen auch die Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs zählen damit nicht zum Bedarf des Beschwerdeführers. Die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs kann unter Umständen zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen, das heisst, dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z. B. Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z. B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) 1999, S. 122). Der Betrieb eines Motorfahrzeugs muss allerdings den Grundbedarf nicht zwingend übermässig belasten. Bei entsprechenden Einschränkungen in anderen Ausgabepositionen des Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin darin enthaltenen Kosten für Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mofaunterhalt können Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne zusätzliche Verschuldung aufgebracht werden (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4). 4.3 Vorliegend musste der Beschwerdeführer nicht selbst für die Finanzierung des Autos aufkommen. Das Auto steht im Eigentum und Besitz seiner volljährigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht zulasten der öffentlichen Fürsorge. Es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Zuwendung von Verwandten in Form der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs. Es ist fraglich, in welchem Umfang die Kinder den F ihren Eltern zur Nutzung, insbesondere zur Erledigung von grossen Einkäufen, überliessen. Was die Benutzung desselben durch den Beschwerdeführer angeht, hielt es die Vorinstanz für notorisch, dass Lebensmitteleinkäufe für eine Grossfamilie mindestens zwei Mal pro Woche zu tätigen seien. Die Feststellung, dass die fünfköpfige Familie mindestens zwei Mal wöchentlich einkaufen muss, ist wohl nicht falsch, belegt jedoch noch nicht, dass dem Beschwerdeführer das Auto auch tatsächlich so oft zur Verfügung stand. Dieser macht denn auch geltend, sein Sohn habe das Auto täglich selbst benötigt, da er in Zürich gearbeitet habe. Daher sei ihm das Fahrzeug nur zur Verfügung gestanden, wenn der Sohn am Wochenende zu Besuch gekommen sei, und sei lediglich dann für einen Grosseinkauf benutzt worden. Die Vorinstanz kam trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der verschiedenen Reklamationsschreiben davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das Fahrzeug an mindestens drei Tagen pro Woche zur Verfügung gestanden sei. Diese Annahme ist jedoch nicht rechtsgenügend belegt. Die genannten Schreiben der Gemeinde H, Fachbereich Asyl (vgl. E. 3.2) beziehen sich nicht auf das vorliegend relevante Auto F, das Schreiben der Hausverwaltung war beim Beschluss der Fürsorgebehörde bereits über drei Jahre alt und somit für die heutigen Umstände nicht mehr aussagekräftig. Das Schreiben des Nachbarn vom 6. Dezember 2011 bestätigt zwar, dass die Familie Autos benutzten, der F wird jedoch klar als Auto des Sohns bezeichnet. Es wird darin schliesslich nicht dargetan, in welchem Umfang die Eltern das besagte Auto des Sohns nutzten. Es kann folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke F an mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung stand. Damit bewegten sich die Zuwendungen Dritter, die hier in der gelegentlichen Benutzung eines Autos bestanden, in einem bescheidenen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person verbessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung auf die Höhe der materiellen Hilfe, konnte sie doch nicht in Bargeld konvertiert werden, noch den elementaren Bedarf der bedürftigen Familie in relevanter Weise beeinflussen. Zudem konnten die volljährigen Kinder die Zuwendung jederzeit einstellen, was schliesslich auch geschehen ist. Sie ist daher im Unterstützungsbudget der Familie des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). 5.2 Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2). Das vorliegende Verfahren bereitet in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten. Zudem wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht in erheblicher Weise bzw. im soeben umschriebenen Sinn in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist folglich nicht gegeben, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 und der Beschluss des Bezirksrats G werden insoweit aufgehoben, als sie "Zuwendungen Kinder" als Einkünfte berücksichtigen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an…
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