{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00688_24-01-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212569&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41fb8d0f53bdaa2815e13fbb799e8ba2"}, "Num": [" VB.2012.00688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00688"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00688"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00688"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Freiwillige Zuwendung Dritter. Verletzung des Replikrechts durch die Vorinstanz und Heilung der Geh\u00f6rsverletzung im vorliegenden Verfahren (E. 2). Die Sozialbeh\u00f6rde hat im Unterst\u00fctzungsbudget der Familie des Beschwerdef\u00fchrers ein Einkommen angerechnet, da sie das Auto der vollj\u00e4hrigen Kinder benutzen konnte (E. 3). Sozialhilfeleistungen sind grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r gegen\u00fcber Zuwendungen Dritter, die \u00fcber einen relativ bescheidenen Umfang hinausgehen (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines Motorfahrzeugs z\u00e4hlen damit nicht zu seinem Bedarf (E. 4.2). Vorliegend steht das Auto im Eigentum und Besitz seiner vollj\u00e4hrigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht zulasten der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es nicht als erstellt gelten, dass dem Beschwerdef\u00fchrer das Fahrzeug an mehr als einem Tag pro Woche zur Verf\u00fcgung stand. Damit bewegten sich die Zuwendungen Dritter in einem bescheidenen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der beg\u00fcnstigten Person verbessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung auf die H\u00f6he der materiellen Hilfe, konnte sie doch nicht in Bargeld konvertiert werden, oder den elementaren Bedarf der bed\u00fcrftigen Familie in relevanter Weise beeinflussen (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um URB mangels Notwendigkeit der Verbeist\u00e4ndung (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:37", "Checksum": "331c01df2fefbb4e7f0515dbeeb45cf9"}