{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00690_23-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213384&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d01b1efeab2553c3d61898d220d84c5"}, "Num": [" VB.2012.00690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2012.00690"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2012.00690"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.23.1  VB.2012.00690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinreihung | Frage der Ausl\u00f6sung einer Frist bei Eintreffen einer eingeschriebenen Sendung bei einer Poststelle an einem Samstag im Falle eines R\u00fcckbehaltungsauftrags. Vereinigung zweier Beschwerdeverfahren (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Zustellung (E. 2.2). Gem\u00e4ss bis Ende 2010 geltendem Recht (\u00a7 71 VRG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 187 Abs. 1 und 179 Abs. 1 GVG) hatte nach einem ersten, erfolglosen Zustellungsversuch ein zweiter zu erfolgen. In casu war ein solcher unterblieben, weshalb f\u00fcr den Fristenlauf der Tag massgeblich ist, an dem die Abholung tats\u00e4chlich erfolgt ist. Der Rekurs wurde damit fristgerecht eingereicht (E. 2.2.1 und 3.1). Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Anwendung der Bestimmungen der ZPO (Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a; E. 2.2.2. und 3.2). Im Falle eines R\u00fcckbehaltungsauftrags erfolgt weder ein Zustellungsversuch, noch wird eine Abholungseinladung hinterlegt. Aus dem Grundsatz der gleichen Behandlung der verschiedenen Varianten der Zustellung (Briefkasten- bzw. Postfachzustellung und R\u00fcckbehaltungsauftrag) folgt, dass keine Variante eine Verl\u00e4ngerung oder Verk\u00fcrzung der Abholfrist zur Folge haben darf (E. 3.2.1. und 3.2.3.). In casu traf die Sendung an einem Samstag bei der Poststelle ein. Im Falle eines R\u00fcckbehaltungsauftrags folgt aus dem Gesagten, dass im Zusammenhang mit der Zustellfiktion nicht bereits das Eintreffen der Sendung bei der Poststelle massgeblich sein kann, sondern auch hier auf den n\u00e4chstm\u00f6glichen Tag abzustellen ist, an dem ein Zustellungsversuch h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen (E. 3.2.2. f.).  Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz im Verfahren betreffend Lohneinreihung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:00", "Checksum": "aa094a18f498be524cf4010355bc694a"}