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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2012.00691
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
1962 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 4. Oktober 2000
illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 12. September
2001 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm das Migrationsamt
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 23. November
2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 24. August
2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vor, indem A die
Ehe mit C nur zum Schein eingegangen sei, um die ausländerrechtlichen
Vorschriften zu umgehen.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A
wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab, auferlegte ihm
die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm die beantragte
Parteientschädigung.
B. Mit
Beschwerde vom 13. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei ihm die Niederlassungsbewilligung ohne Einschränkung zu belassen und es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. beizulegen. Zudem verlangte
er eine Parteientschädigung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung
und die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters und verlangte die Gewährung
einer Nachfrist von 14 Tagen zur Belegung des Gesuchs. In der Folge reichte er
weitere Unterlagen nach.
C. Am 30. November
2011 wies das Verwaltungsgericht die von A erhobene Beschwerde ab. Es gewährte
ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und entschädigte Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen); eine Parteientschädigung sprach es
nicht zu.
II. Am 22. Oktober
2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut und wies die Sache im
Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid ans Verwaltungsgericht zurück (BGr,
2C_22/2012).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über
die Beschwerde vom 13. Juli 2011 wieder aufzunehmen. Dabei sind die
bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (BGr, 24. Januar
2008, 1C_176/2007, E. 3.2; Ulrich Meyer in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107
N. 18).
1.2
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht
nichts anderes anordnen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies
vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich der entsprechende Antrag.
1.3
Das Bundesgericht hat erwogen, das
Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Eheschliessung aufgrund seines rechtkräftig abgewiesenen Asylgesuchs mit der
Wegweisung konfrontiert sah, zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet.
Ebenso habe es aufgrund der Aussagen beider Ehegatten davon ausgehen dürfen,
dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers massgeblich zum
Entschluss zur Eheschliessung beigetragen habe, was dieser denn auch nicht
bestreite. Jedoch liege eine Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtlich Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich
ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest
bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGE 121 II 97 E. 3b;
BGr, 29. August 2011, 2C_914/2010, E. 2.4; und 15. November
2010, 2C_244/2010 E. 2.3). Die im hier zu beurteilenden Fall durchaus
naheliegenden ausländerrechtlichen Motive für den Eheschluss schlössen nicht
aus, dass trotzdem eine Lebensgemeinschaft gewollt sei und tatsächlich gelebt
werde. Daher habe das Verwaltungsgericht nicht einzig aus den mutmasslichen
Gründen des Beschwerdeführers für das Eingehen der Ehe auf eine Scheinehe
schliessen dürfen.
2.
2.1 Eine Niederlassungsbewilligung
kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a
AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt auch für
den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich
die ausländische Person stützt, als Scheinehe erscheinen lassen (BGr, 8. Mai
2012, 2C_656/2011 E. 2.2).
2.2 Steht einmal fest, dass der
Eheschluss aus Sicht des Beschwerdeführers massgeblich aus ausländerrechtlichen
Motiven erfolgt ist, was vorliegend erstellt ist, bleibt zu prüfen, ob die
Eheleute dennoch eine echte Lebensgemeinschaft gewollt und diese auch gelebt
haben. Der Willen der
Ehepartner, eine echte Gemeinschaft zu bilden, muss hierfür in überzeugender Weise belegt werden,
wofür eine gemeinsame Wohnadresse allein noch nicht ausreicht (BGr, 20. Juli
2009, 2C_152/2009, E. 3.2).
Dass die Ehegatten mit einer Heirat nicht
eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es
sich bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt
im Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen
Person, die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit
können Scheinehen praktisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl.
BGE 122 II 295). Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass
sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die für
sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen vermögen
würden, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei
geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft
bestand.
2.3 Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau haben seit der Heirat bis im Jahr 2007 zusammengelebt; erst dann ist er
auf Wunsch seiner Gattin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Doch hatten
die Eheleute – anfänglich wegen der Krankheit der Ehefrau – stets getrennte
Schlafzimmer und getrennte Kassen. Sie verbrachten sodann noch nie gemeinsame
Ferien. Auch nahmen sie die Mahlzeiten kaum jemals zusammen ein. Ferner weisen
die Gatten nur sehr marginale Kenntnisse über das Vorleben, namentlich die Kindheit
und den beruflichen Werdegang des anderen, auf. Was
die gemeinsamen Freizeitaktivitäten betrifft, so erklärt der Beschwerdeführer,
die Eheleute hätten viel miteinander gesprochen, gemeinsam ferngesehen, seien
öfters am Katzensee spazieren gegangen und hätten dort auch etwas zusammen
gegessen. Dagegen gibt seine Gattin an, gemeinsame Hobbys hätten nie bestanden,
weder seien die Eheleute je zusammen ins Kino noch
auswärts essen gegangen. Während die Ehefrau weiter angibt, es sei nur zu
Beginn der Ehe zu Intimitäten gekommen, erklärt der Beschwerdeführer, Geschlechtsverkehr habe immer wieder gelegentlich stattgefunden.
Zwar hat der Beschwerdeführer seine Gattin während der Dauer des Zusammenlebens
regelmässig mit monatlich Fr. 600.- finanziell unterstützt und sich um
ihre Angelegenheiten gekümmert, wenn auch laut seiner Frau nur in sehr
begrenztem Rahmen. Dass sich die Gatten gegenseitig dankbar verbunden sind und
zum heutigen Zeitpunkt auch keine Trennungsabsichten äussern, der
Beschwerdeführer gar erklärt, seine Frau zu lieben, reicht in Anbetracht der
gesamten Umstände aber nicht aus, um der Beziehung die Qualität und Intensität
einer Ehegemeinschaft zu verleihen. Vielmehr ist, wie die Vorinstanzen richtig
erkannt haben, davon auszugehen, dass es beim Eheschluss um einen
"Deal" ging – wie es die Gattin genannt hat – und dass zu keinem
Zeitpunkt beabsichtigt war, eine eigentliche Ehegemeinschaft zu führen. An
diesem Gesamteindruck vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
kurz nachdem das Migrationsamt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
verfügt hatte, wieder bei seiner Ehefrau einzog und sich jetzt besser um sie
kümmere und nunmehr auch Haushaltsarbeiten übernehme. Auch nach der
Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft erreicht die Beziehung insbesondere in
affektiver Hinsicht nicht die Qualität einer Ehegemeinschaft; so erklärt die
Gattin zum Einzug des Beschwerdeführers, sie sei sehr froh, dass sie
"nirgends anstehen" müsse. Ferner übernachtet der Beschwerdeführer drei von sieben Wochentagen an seinem Arbeitsort.
Die Erklärung, die Eheleute würden nun ihre Freizeit gemeinsam verbringen,
bleibt sodann pauschal und unsubstanziiert. Nach dem Gesagten ist es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die für
eine Scheinehe sprechenden Indizien zu widerlegen. Durch Verschweigen seiner
Scheinehe hat er folglich den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt.
Nachdem die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits zweimal polizeilich befragt worden ist und ihre
Stellungnahmen in der Folge auch schriftlich Eingang in die Verfahrensakten
gefunden haben, erübrigt sich eine weitere Befragung. Sodann bleibt unklar,
welche sachdienlichen Aussagen zur Lebensführung der Eheleute deren
Nachbarinnen leisten könnten, die nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich
seine Gattin vom Sehen her kennen und zuweilen grüssen; auch auf deren
Befragung ist daher zu verzichten.
3.
3.1 Ein Widerrufsgrund führt nicht
ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung. Den Behörden kommt in dieser
Hinsicht ein Ermessenspielraum zu (BGE 112 Ib 473 E. 4), der vom
Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen überprüft werden darf (§ 50 Abs. 2
lit. c VRG). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls
zu gewichten. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der
persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines Ausländers ist
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1
AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich
2009, Art. 51 AuG N. 1, 4, 9).
3.2
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erweist
sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Der
Beschwerdeführer ist zwar während seines Aufenthalts in der Schweiz
regelmässig, namentlich als Küchenhilfe, arbeitstätig gewesen und hat sich
wohlverhalten. Doch ist er erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat folglich den grössten Teil seines Lebens in der Heimat
verbracht. Dort leben auch seine drei Kinder, mit welchen er einen guten
Kontakt pflegt und die er auch finanziell unterstützt. Sodann sind die
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nach Angaben der Polizei und seiner
Gattin nur mangelhaft – laut Letzterer, da er sich
fast ausschliesslich im Kreis seiner Landsleute aufhalte – auch wenn er
mittlerweile einen Deutschkurs besucht hat. Nach dem Gesagten bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in
nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat oder sich von sachfremden Motiven hat
leiten lassen.
Schliesslich bestehen auch keine Hinweise
auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
4.
4.1 Im Verfahren vor Regierungsrat
wurden dem Beschwerdeführer unter Verweigerung einer Parteientschädigung Kosten
von Fr. 1'695.- auferlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
(VB.2011.00373) wurde dem unterliegenden Beschwerdeführer unentgeltliche
Prozessführung gewährt und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung
von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Die
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das
Bundesgericht hat zur Folge, dass über die Kostenverlegung und die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden ist.
4.2 Da der Regierungsrat in seinem
Entscheid alle massgeblichen Kriterien berücksichtigt hat und infolgedessen zu
Recht zu einer Abweisung gelangt ist, sind die Kosten des
Rekursverfahrens aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers diesem aufzuerlegen
und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2
VRG).
4.3 Ausgangsgemäss würde der
unterliegende Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren (VB.2011.00373)
kostenpflichtig und bliebe ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
Gemäss § 70 in Verbindung mit 16 Abs. 1
VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG), insbesondere weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu
beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.
Die finanzielle Bedürftigkeit wird in der
Beschwerdeschrift genügend substanziiert und durch die
im Recht liegenden Akten hinreichend belegt. Zudem war das Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos, da eine Vielzahl von Abwägungskriterien zu
berücksichtigen waren, die erst in ihrer Gesamtwertung überwiegend für eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprachen. Dies führt zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig,
und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht unerhebliche Komplexität
auf, weshalb sich auch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt.
4.4 Die Gerichtskosten dieses
Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2
und 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Für
das Verfahren VB.2011.000373 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B, Zürich, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2. Rechtsanwalt B,
Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2011.000373 mit
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten einschliesslich der Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2011.000373
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2011.000373 nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…