|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00691  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Scheinehe
Das Migrationsamt hat von einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgesehen, da es auf Scheinehe schloss. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht geschützt, vom Bundesgericht aber aufgehoben und es wies die Sache zum Neuentscheid ans Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, eine Scheinehe liege nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtlich Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht habe nicht einzig aus den mutmasslichen Gründen des Beschwerdeführers für das Eingehen der Ehe auf eine Scheinehe schliessen dürfen.
Steht einmal fest, dass der Eheschluss aus Sicht des Beschwerdeführers massgeblich aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgt ist, was vorliegend erstellt ist, muss der Willen der Eheleute, eine echte Gemeinschaft zu bilden, in überzeugender Weise belegt werden, wofür eine gemeinsame Wohnadresse allein noch nicht ausreicht. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, denn die Beziehung der Gatten erreicht, namentlich in affektiver Hinsicht, nicht die Qualität und Intensität einer Ehegemeinschaft.
Abweisung. Gutheissung UP/URB.
 
Stichworte:
INDIZIEN
NEUENTSCHEIDUNG
RÜCKWEISUNG (BGER)
SCHEINEHE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 Abs. I AuG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00691

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 4. Oktober 2000 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 12. September 2001 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin  C, worauf ihm das Migrationsamt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 23. November 2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 24. August 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vor, indem A die Ehe mit  C nur zum Schein eingegangen sei, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm die beantragte Parteientschädigung.

B. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung ohne Einschränkung zu belassen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. beizulegen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters und verlangte die Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Belegung des Gesuchs. In der Folge reichte er weitere Unterlagen nach.

C. Am 30. November 2011 wies das Verwaltungsgericht die von A erhobene Beschwerde ab. Es gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und entschädigte Rechtsanwalt  B als unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen); eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

II. Am 22. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid ans Verwaltungsgericht zurück (BGr, 2C_22/2012).

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 13. Juli 2011 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007, E. 3.2; Ulrich Meyer in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107 N. 18).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich der entsprechende Antrag.

1.3 Das Bundesgericht hat erwogen, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Eheschliessung aufgrund seines rechtkräftig abgewiesenen Asylgesuchs mit der Wegweisung konfrontiert sah, zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet. Ebenso habe es aufgrund der Aussagen beider Ehegatten davon ausgehen dürfen, dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers massgeblich zum Entschluss zur Eheschliessung beigetragen habe, was dieser denn auch nicht bestreite. Jedoch liege eine Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtlich Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGE 121 II 97 E. 3b; BGr, 29. August 2011, 2C_914/2010, E. 2.4;  und 15. November 2010, 2C_244/2010 E. 2.3). Die im hier zu beurteilenden Fall durchaus naheliegenden ausländerrechtlichen Motive für den Eheschluss schlössen nicht aus, dass trotzdem eine Lebensgemeinschaft gewollt sei und tatsächlich gelebt werde. Daher habe das Verwaltungsgericht nicht einzig aus den mutmasslichen Gründen des Beschwerdeführers für das Eingehen der Ehe auf eine Scheinehe schliessen dürfen.

2.  

2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich die ausländische Person stützt, als Scheinehe erscheinen lassen (BGr, 8. Mai 2012, 2C_656/2011 E. 2.2).

2.2 Steht einmal fest, dass der Eheschluss aus Sicht des Beschwerdeführers massgeblich aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgt ist, was vorliegend erstellt ist, bleibt zu prüfen, ob die Eheleute dennoch eine echte Lebensgemeinschaft gewollt und diese auch gelebt haben. Der Willen der Ehepartner, eine echte Gemeinschaft zu bilden, muss hierfür in überzeugender Weise belegt werden, wofür eine gemeinsame Wohnadresse allein noch nicht ausreicht (BGr, 20. Juli 2009, 2C_152/2009, E. 3.2).

Dass die Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es sich bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt im Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen Person, die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit können Scheinehen praktisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 II 295). Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen vermögen würden, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand.

2.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben seit der Heirat bis im Jahr 2007 zusammengelebt; erst dann ist er auf Wunsch seiner Gattin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Doch hatten die Eheleute – anfänglich wegen der Krankheit der Ehefrau – stets getrennte Schlafzimmer und getrennte Kassen. Sie verbrachten sodann noch nie gemeinsame Ferien. Auch nahmen sie die Mahlzeiten kaum jemals zusammen ein. Ferner weisen die Gatten nur sehr marginale Kenntnisse über das Vorleben, namentlich die Kindheit und den beruflichen Werdegang des anderen, auf. Was die gemeinsamen Freizeitaktivitäten betrifft, so erklärt der Beschwerdeführer, die Eheleute hätten viel miteinander gesprochen, gemeinsam ferngesehen, seien öfters am Katzensee spazieren gegangen und hätten dort auch etwas zusammen gegessen. Dagegen gibt seine Gattin an, gemeinsame Hobbys hätten nie bestanden, weder seien die Eheleute je zusammen ins Kino noch auswärts essen gegangen. Während die Ehefrau weiter angibt, es sei nur zu Beginn der Ehe zu Intimitäten gekommen, erklärt der Beschwerdeführer, Geschlechtsverkehr habe immer wieder gelegentlich stattgefunden. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Gattin während der Dauer des Zusammenlebens regelmässig mit monatlich Fr. 600.- finanziell unterstützt und sich um ihre Angelegenheiten gekümmert, wenn auch laut seiner Frau nur in sehr begrenztem Rahmen. Dass sich die Gatten gegenseitig dankbar verbunden sind und zum heutigen Zeitpunkt auch keine Trennungsabsichten äussern, der Beschwerdeführer gar erklärt, seine Frau zu lieben, reicht in Anbetracht der gesamten Umstände aber nicht aus, um der Beziehung die Qualität und Intensität einer Ehegemeinschaft zu verleihen. Vielmehr ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, davon auszugehen, dass es beim Eheschluss um einen "Deal" ging – wie es die Gattin genannt hat – und dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, eine eigentliche Ehegemeinschaft zu führen. An diesem Gesamteindruck vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kurz nachdem das Migrationsamt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, wieder bei seiner Ehefrau einzog und sich jetzt besser um sie kümmere und nunmehr auch Haushaltsarbeiten übernehme. Auch nach der Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft erreicht die Beziehung insbesondere in affektiver Hinsicht nicht die Qualität einer Ehegemeinschaft; so erklärt die Gattin zum Einzug des Beschwerdeführers, sie sei sehr froh, dass sie "nirgends anstehen" müsse. Ferner übernachtet der Beschwerdeführer drei von sieben Wochentagen an seinem Arbeitsort. Die Erklärung, die Eheleute würden nun ihre Freizeit gemeinsam verbringen, bleibt sodann pauschal und unsubstanziiert. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die für eine Scheinehe sprechenden Indizien zu widerlegen. Durch Verschweigen seiner Scheinehe hat er folglich den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt.

Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits zweimal polizeilich befragt worden ist und ihre Stellungnahmen in der Folge auch schriftlich Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, erübrigt sich eine weitere Befragung. Sodann bleibt unklar, welche sachdienlichen Aussagen zur Lebensführung der Eheleute deren Nachbarinnen leisten könnten, die nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich seine Gattin vom Sehen her kennen und zuweilen grüssen; auch auf deren Befragung ist daher zu verzichten.

3.  

3.1 Ein Widerrufsgrund führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung. Den Behörden kommt in dieser Hinsicht ein Ermessenspielraum zu (BGE 112 Ib 473 E. 4), der vom Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen überprüft werden darf (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 51 AuG N. 1, 4, 9).

3.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist zwar während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig, namentlich als Küchenhilfe, arbeitstätig gewesen und hat sich wohlverhalten. Doch ist er erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hat folglich den grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht. Dort leben auch seine drei Kinder, mit welchen er einen guten Kontakt pflegt und die er auch finanziell unterstützt. Sodann sind die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nach Angaben der Polizei und seiner Gattin nur mangelhaft – laut Letzterer, da er sich fast ausschliesslich im Kreis seiner Landsleute aufhalte – auch wenn er mittlerweile einen Deutschkurs besucht hat. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat oder sich von sachfremden Motiven hat leiten lassen.

Schliesslich bestehen auch keine Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Im Verfahren vor Regierungsrat wurden dem Beschwerdeführer unter Verweigerung einer Parteientschädigung Kosten von Fr. 1'695.- auferlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (VB.2011.00373) wurde dem unterliegenden Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

Die Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht hat zur Folge, dass über die Kostenverlegung und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden ist.

4.2 Da der Regierungsrat in seinem Entscheid alle massgeblichen Kriterien berücksichtigt hat und infolgedessen zu Recht zu einer Abweisung gelangt ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers diesem aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Ausgangsgemäss würde der unterliegende Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren (VB.2011.00373) kostenpflichtig und bliebe ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Gemäss § 70 in Verbindung mit 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), insbesondere weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.

Die finanzielle Bedürftigkeit wird in der Beschwerdeschrift genügend substanziiert und durch die im Recht liegenden Akten hinreichend belegt. Zudem war das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, da eine Vielzahl von Abwägungskriterien zu berücksichtigen waren, die erst in ihrer Gesamtwertung überwiegend für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprachen. Dies führt zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig, und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt.

4.4 Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Für das Verfahren VB.2011.000373 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt  B, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.    Rechtsanwalt  B, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgelt­licher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2011.000373 mit Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2011.000373 werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2011.000373 nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…