{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.11.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00691_28-11-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212414&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc35e060cc94d38022161408ce64be18"}, "Num": [" VB.2012.00691"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.28.1  VB.2012.00691"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.28.1  VB.2012.00691"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.28.1  VB.2012.00691"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Scheinehe Das Migrationsamt hat von einer Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers abgesehen, da es auf Scheinehe schloss. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht gesch\u00fctzt, vom Bundesgericht aber aufgehoben und es wies die Sache zum Neuentscheid ans Verwaltungsgericht zur\u00fcck. Es erwog, eine Scheinehe liege nicht bereits dann vor, wenn ausl\u00e4nderrechtlich Motive f\u00fcr den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zus\u00e4tzlich, dass der Wille zur F\u00fchrung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht habe nicht einzig aus den mutmasslichen Gr\u00fcnden des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr das Eingehen der Ehe auf eine Scheinehe schliessen d\u00fcrfen.  Steht einmal fest, dass der Eheschluss aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers massgeblich aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven erfolgt ist, was vorliegend erstellt ist, muss der Willen der Eheleute, eine echte Gemeinschaft zu bilden, in \u00fcberzeugender Weise belegt werden, wof\u00fcr eine gemeinsame Wohnadresse allein noch nicht ausreicht. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, denn die Beziehung der Gatten erreicht, namentlich in affektiver Hinsicht, nicht die Qualit\u00e4t und Intensit\u00e4t einer Ehegemeinschaft.  Abweisung. Gutheissung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:08", "Checksum": "50833539c592c73b77e5e628de5733b4"}